Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
fernt werden. We<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>ntext noch die Begründung <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags<br />
geben hierüber Aufschluss.<br />
Auch wenn die hier normierten Abhilfemaßnahmen im Wesentlichen auf<br />
Art. 46 TRIPS <strong>zur</strong>ückgehen, zeigt sich hier wie<strong>der</strong> die „best practice“-<br />
Vorgehensweise <strong>der</strong> Kommission, indem beson<strong>der</strong>s effektive Maßnahmen<br />
aus den Mitgliedstaaten als verbindliche Beispiele in <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />
festgeschrieben wurden, die auch über Art. 46 TRIPS hinausgehen. Wäh-<br />
rend nämlich <strong>der</strong> Rückruf verletzen<strong>der</strong> Waren auf <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländischen<br />
Rechtsprechung basiert, orientiert sich das Aus-dem-Verkehr-Ziehen von<br />
Waren an Art. 87 Abs. 2 <strong>des</strong> belgischen Urheberrechtsgesetzes und soll<br />
<strong>des</strong>halb auch eine Beschlagnahme <strong>der</strong> verletzenden Waren beinhalten. 488<br />
Da jedoch Art. 46 S. 1 TRIPS neben <strong>der</strong> Vernichtung ausdrücklich eine<br />
Unschädlichmachung <strong>der</strong> Waren „außerhalb <strong>der</strong> Vertriebswege“ einräumt,<br />
geht Art. 10 Abs. 1 S. 2 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> hierüber hinaus, indem<br />
durch den Rückruf und das endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen<br />
gerade in jene eingegriffen wird.<br />
Abs. 2 <strong>des</strong> Art. 10 bestimmt, dass die betreffenden Maßnahmen, sofern<br />
sie von den Gerichten angeordnet werden, auf Kosten <strong>des</strong> Verletzers<br />
durchzuführen sind, es sei denn, es liegen beson<strong>der</strong>e Gründe hiergegen<br />
vor. Auch mit dieser Bestimmung geht die <strong>Richtlinie</strong> über das Vorbild<br />
<strong>des</strong> Art. 46 TRIPS hinaus, welches nämlich keine Kostenregelung enthält.<br />
Wörtlich übernommen aus Art. 46 S. 3 TRIPS ist allerdings die<br />
Formulierung in Art. 10 Abs. 3 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, wonach bei <strong>der</strong> Prüfung<br />
eines Antrags auf Anordnung von Abhilfemaßnahmen die Notwendigkeit<br />
eines angemessenen Verhältnisses zwischen <strong>der</strong> Schwere <strong>der</strong> Verletzung<br />
und den angeordneten Abhilfemaßnahmen sowie die Interessen Dritter zu<br />
berücksichtigen sind. Hier ist also das Verhältnismäßigkeitsprinzip aus-<br />
drücklich als Maßstab <strong>der</strong> anzuordnenden Sanktion festgelegt, was sich<br />
damit begründen lässt, dass insbeson<strong>der</strong>e die Vernichtung von Waren<br />
einen endgültigen und damit schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsgüter<br />
<strong>des</strong> Verletzers darstellt und daher nur dann anzuordnen ist, wenn<br />
488 Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 24.<br />
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