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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

fernt werden. We<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>ntext noch die Begründung <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags<br />

geben hierüber Aufschluss.<br />

Auch wenn die hier normierten Abhilfemaßnahmen im Wesentlichen auf<br />

Art. 46 TRIPS <strong>zur</strong>ückgehen, zeigt sich hier wie<strong>der</strong> die „best practice“-<br />

Vorgehensweise <strong>der</strong> Kommission, indem beson<strong>der</strong>s effektive Maßnahmen<br />

aus den Mitgliedstaaten als verbindliche Beispiele in <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

festgeschrieben wurden, die auch über Art. 46 TRIPS hinausgehen. Wäh-<br />

rend nämlich <strong>der</strong> Rückruf verletzen<strong>der</strong> Waren auf <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>ländischen<br />

Rechtsprechung basiert, orientiert sich das Aus-dem-Verkehr-Ziehen von<br />

Waren an Art. 87 Abs. 2 <strong>des</strong> belgischen Urheberrechtsgesetzes und soll<br />

<strong>des</strong>halb auch eine Beschlagnahme <strong>der</strong> verletzenden Waren beinhalten. 488<br />

Da jedoch Art. 46 S. 1 TRIPS neben <strong>der</strong> Vernichtung ausdrücklich eine<br />

Unschädlichmachung <strong>der</strong> Waren „außerhalb <strong>der</strong> Vertriebswege“ einräumt,<br />

geht Art. 10 Abs. 1 S. 2 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> hierüber hinaus, indem<br />

durch den Rückruf und das endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen<br />

gerade in jene eingegriffen wird.<br />

Abs. 2 <strong>des</strong> Art. 10 bestimmt, dass die betreffenden Maßnahmen, sofern<br />

sie von den Gerichten angeordnet werden, auf Kosten <strong>des</strong> Verletzers<br />

durchzuführen sind, es sei denn, es liegen beson<strong>der</strong>e Gründe hiergegen<br />

vor. Auch mit dieser Bestimmung geht die <strong>Richtlinie</strong> über das Vorbild<br />

<strong>des</strong> Art. 46 TRIPS hinaus, welches nämlich keine Kostenregelung enthält.<br />

Wörtlich übernommen aus Art. 46 S. 3 TRIPS ist allerdings die<br />

Formulierung in Art. 10 Abs. 3 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, wonach bei <strong>der</strong> Prüfung<br />

eines Antrags auf Anordnung von Abhilfemaßnahmen die Notwendigkeit<br />

eines angemessenen Verhältnisses zwischen <strong>der</strong> Schwere <strong>der</strong> Verletzung<br />

und den angeordneten Abhilfemaßnahmen sowie die Interessen Dritter zu<br />

berücksichtigen sind. Hier ist also das Verhältnismäßigkeitsprinzip aus-<br />

drücklich als Maßstab <strong>der</strong> anzuordnenden Sanktion festgelegt, was sich<br />

damit begründen lässt, dass insbeson<strong>der</strong>e die Vernichtung von Waren<br />

einen endgültigen und damit schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsgüter<br />

<strong>des</strong> Verletzers darstellt und daher nur dann anzuordnen ist, wenn<br />

488 Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 24.<br />

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