Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
Teil materielle Voraussetzungen für den Schutz geistigen Eigentums<br />
normiert und dabei teilweise auf die früheren Abkommen verweist, geht<br />
es an<strong>der</strong>erseits insofern über diese Vorbil<strong>der</strong> hinaus, als es Rechtsschutzmechanismen<br />
auf nationaler Ebene vorschreibt, die die Vertrags-<br />
staaten zum Schutze <strong>der</strong> Rechtsinhaber bereitzuhalten haben. <strong>Die</strong>s bewirkt,<br />
dass die bisherige entscheidende Lücke zwischen dem materiellem<br />
Schutzanspruch und seiner <strong>Durchsetzung</strong> nunmehr geschlossen wurde. 193<br />
<strong>Die</strong> Regelungen über die Rechtsdurchsetzung sind in fünf Abschnitte<br />
unterteilt: Im ersten Abschnitt, <strong>der</strong> nur aus Art. 41 TRIPS besteht, werden<br />
die allgemeinen Pflichten festgelegt. <strong>Die</strong>se Grundprinzipien <strong>der</strong><br />
Rechtsdurchsetzung dienen als Grundlage für die gesamten Durchset-<br />
zungsregeln 194 und sind vor allem in Art. 41 Abs. 2 TRIPS statuiert.<br />
Hiernach müssen die Verfahren „fair und gerecht sein“ und dürfen sie<br />
„nicht unnötig kompliziert o<strong>der</strong> kostspielige sein und keine unangemessenen<br />
Fristen o<strong>der</strong> ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.“<br />
Wesentlich ist die grundsätzliche Verpflichtung <strong>der</strong> Mitgliedstaaten <strong>zur</strong><br />
Gewährung wirksamer Mittel <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />
Eigentums, die jedoch gleichzeitig we<strong>der</strong> Barrieren für den rechtmäßigen<br />
Handel errichten noch zu Missbrauch Anlass geben dürfen. 195 <strong>Die</strong>se<br />
Grundsätze werden auch später bei <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG von Bedeutung<br />
sein. 196<br />
Abschnitt 2 <strong>des</strong> dritten Teils normiert in den Artikeln 42 bis 49 TRIPS<br />
die Grundsätze für Zivil- und Verwaltungsverfahren sowie die Rechtsbe-<br />
helfe, wobei als wichtigste Voraussetzung gemäß Art. 42 TRIPS festgelegt<br />
ist, dass die Mitgliedstaaten den Rechtsinhabern überhaupt zivilprozessuale<br />
Verfahren für die <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />
<strong>zur</strong> Verfügung stellen müssen. Darüber hinaus finden sich in den<br />
193<br />
Schloemann, Rechtsschutz nach Maßgabe <strong>des</strong> Art. 50 TRIPS, in: Ehlers/Wolffgang/Pün<strong>der</strong><br />
(Hrsg.), Rechtsfragen <strong>des</strong> internationalen Schutzes geistigen<br />
Eigentums, 2002, S. 189 (190).<br />
194<br />
Fromm-Russenschuck/Duggal, WTO und TRIPs, 2004, S. 90.<br />
195<br />
Dreier, TRIPS und die <strong>Durchsetzung</strong> von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums, GRU-<br />
RInt 1996, S. 205 (206).<br />
196<br />
Siehe unten S. 70.<br />
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