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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Sowohl im Urheberrechtsgesetz als auch in allen an<strong>der</strong>en Gesetzen <strong>des</strong><br />

gewerblichen Rechtsschutzes sind bereits Unterlassungsansprüche normiert.<br />

Insofern besteht also grundsätzlich kein Umsetzungsbedarf.<br />

Allerdings richten sich diese Ansprüche regelmäßig nur gegen den Verletzer,<br />

so dass fraglich ist, ob auch <strong>der</strong> von <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> vorgeschriebenen<br />

Einbeziehung von Mittelspersonen im deutschen Recht Rechnung<br />

getragen wird. Nach den Grundsätzen <strong>der</strong> Störerhaftung ist dies prinzi-<br />

piell zu bejahen. Dabei kommt es lediglich auf eine Kenntnis vom Vorhandensein<br />

<strong>des</strong> fremden, zu verletzenden Geistesgutes an, nicht jedoch<br />

auf eine Kenntnis vom Vorhandensein <strong>der</strong> Rechtsverletzung. 501 Da diese<br />

Voraussetzungen bei den von Art. 11 S. 3 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> einbezogenen<br />

Mittelspersonen regelmäßig vorliegen dürften, kann auch gegenüber jenen<br />

nach deutschem Recht ein Unterlassungsanspruch bereits geltend<br />

gemacht werden.<br />

Nachdem ein Unterlassungsanspruch im deutschen Recht im Wege <strong>der</strong><br />

Zwangsvollstreckung gemäß § 890 Abs. 1 ZPO, durch die Möglichkeit<br />

einer Verurteilung <strong>des</strong> Schuldners – hier also <strong>des</strong> Verletzers – zu einem<br />

Ordnungsgeld, auch erzwungen werden kann, 502 besteht im Ergebnis kein<br />

Umsetzungsbedarf für Art. 11 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>. 503<br />

3. Ersatzmaßnahmen<br />

a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 12<br />

Im Gegensatz zu den vorhergehenden beiden Artikeln wird den Mitglied-<br />

staaten durch Art. 12 keine Verpflichtung auferlegt, son<strong>der</strong>n lediglich die<br />

Möglichkeit einer Ersatzmaßnahme eingeräumt. Hiernach können die<br />

Gerichte in geeigneten Fällen anordnen, dass die Person, <strong>der</strong> die vorgenannten<br />

Maßnahmen auferlegt werden könnten – also regelmäßig <strong>der</strong><br />

501 Schricker (Hrsg.) – Wild, Urheberrecht, 2006, § 97 Rn. 35, 36a.<br />

502<br />

Praktisch wichtige Anwendungsfälle dieser Vorschrift sind insbeson<strong>der</strong>e Verletzungshandlungen<br />

im Bereich <strong>des</strong> geistigen Eigentums, vgl. Thomas/Putzo – Hüßtege,<br />

ZPO, 2007, § 890 Rn. 4a.<br />

503<br />

So auch <strong>der</strong> Gesetzgeber; siehe „Umsetzungsbedarf im Einzelnen“ innerhalb <strong>der</strong><br />

Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs unter „Grundzüge“, S. 82 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-<br />

Drucks. 16/5048 (elektronische Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/<br />

Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

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