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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

aufgezählten Vorgaben. Im Übrigen soll diese Vorschrift ihre Wirksamkeit<br />

ohnehin in Bezug auf die einzuführenden Maßnahmen, Verfahren<br />

und Rechtsbehelfe entfalten, weshalb die hier genannten Grundsätze bei<br />

<strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> beachtet werden müssen, so dass gegebe-<br />

nenfalls im Laufe <strong>der</strong> nachfolgenden Ausführungen hierauf <strong>zur</strong>ückzukommen<br />

ist.<br />

2. Befugte Personen<br />

a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 4<br />

Zu den „Allgemeinen Bestimmungen“ gehört auch die Festlegung <strong>der</strong> <strong>zur</strong><br />

Beantragung <strong>der</strong> in <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> vorgesehenen Maßnahmen befugten<br />

Personen. Hierfür stellt Art. 4 einen Katalog von antragsberechtigten<br />

Personen auf, <strong>der</strong> natürlich zuerst die Inhaber <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums nennt (lit. a), aber auch alle an<strong>der</strong>en Personen, die <strong>zur</strong> Nutzung<br />

solcher <strong>Rechte</strong> befugt sind, wozu insbeson<strong>der</strong>e Lizenznehmer gezählt<br />

werden, soweit dies nach dem jeweils anwendbaren Recht zulässig<br />

ist (lit. b). Zur Antragstellung befugt sind darüber hinaus aber auch Verwertungsgesellschaften<br />

(lit. c) und Berufsorganisationen (lit. d), jeweils<br />

mit ordnungsgemäß anerkannter Befugnis <strong>zur</strong> Vertretung von Inhabern<br />

dieser <strong>Rechte</strong>, soweit dies nach den Bestimmungen <strong>des</strong> anwendbaren<br />

Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang steht.<br />

b) Deutsches Prozessrecht und Umsetzungsbedarf<br />

<strong>Die</strong>ser in Art. 4 getroffenen Regelung entspricht im deutschen Prozessrecht<br />

die Prozessführungsbefugnis, also das Recht, über das durch Klage<br />

geltend gemachte Recht im eigenen Namen als Kläger o<strong>der</strong> Beklagter<br />

einen Rechtsstreit zu führen. 358 Obwohl die Prozessführungsbefugnis aus<br />

<strong>der</strong> Verfügungsbefugnis über das materielle Recht folgt und <strong>des</strong>halb in<br />

<strong>der</strong> Regel mit <strong>der</strong> Sachlegitimation zusammenfällt, darf sie nicht mit <strong>der</strong>-<br />

selben verwechselt werden. Denn die Sach- o<strong>der</strong> auch Aktivlegitimation<br />

umschreibt gerade die materielle Berechtigung. 359 Art. 4 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

lehnt sich zwar auch inhaltlich an die materielle Berechtigung an, indem<br />

358 Musielak, Grundkurs ZPO, 2005, Rn. 120.<br />

359 Lüke, Zivilprozessrecht, 2006, Rn. 99.<br />

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