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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

gedehnt wurden, und auch die zollrechtlich relevanten Sachverhalte sind<br />

dabei stetig mehr geworden. 314 Was sich also bereits bei <strong>der</strong> Ausgestaltung<br />

<strong>der</strong> Verordnungen bezüglich <strong>der</strong> Außengrenzen <strong>der</strong> EU angedeutet<br />

hat, setzte sich nun bei <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> fort. Im Bereich <strong>des</strong> Schutzes <strong>des</strong><br />

geistigen Eigentums hat sich mithin diese Linie <strong>der</strong> Regelung vom Beson<strong>der</strong>en<br />

zum Allgemeinen herausgebildet, <strong>der</strong> die europäischen Gesetzgebungsorgane<br />

bei <strong>der</strong> Ausarbeitung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> auch treu geblieben<br />

sind.<br />

IV. Struktur<br />

<strong>Die</strong> nunmehr verabschiedete <strong>Richtlinie</strong> ist in fünf Kapitel geglie<strong>der</strong>t:<br />

Nach <strong>der</strong> Klarstellung von ihrem Ziel und Anwendungsbereich in dem<br />

nur zwei Artikel 315 umfassenden Kapitel I fügt sich mit Kapitel II <strong>der</strong><br />

inhaltliche Kern <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> an. Hier sind in den Artikeln 3 bis 15 die<br />

einzelnen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe geregelt, die die<br />

<strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums verstärken sollen. 316<br />

Dementsprechend soll auch im Rahmen <strong>der</strong> späteren ausführlichen Erörterung<br />

<strong>der</strong> einzelnen Maßnahmen auf diesen Abschnitt <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>der</strong><br />

Schwerpunkt gelegt werden und dies umso deutlicher, je stärker das Prozessrecht<br />

von den jeweiligen Artikeln betroffen ist.<br />

Kapitel III regelt in dem gleichlautenden Art. 16 die Sanktionen <strong>der</strong> Mitgliedstaaten,<br />

während Kapitel IV die Verhaltenskodizes und Verwaltungszusammenarbeit<br />

betrifft. 317 <strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> endet schließlich mit den<br />

Schlussbestimmungen in Kapitel V, welche in Artikeln 20 bis 22 die<br />

Umsetzung, das Inkrafttreten und die Adressaten <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> festschreiben.<br />

314<br />

Harte-Bavendamm, Der <strong>Richtlinie</strong>nvorschlag <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums, in: FS Tilmann, 2003, S. 793 (795).<br />

315<br />

„Artikel 1 Gegenstand“ und „Artikel 2 Anwendungsbereich“.<br />

316<br />

Vgl. die insoweit deutlichere englische Fassung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> in Art. 3 Abs. 1 S. 1:<br />

“…to ensure the enforcement of the intellectual property rights covered by this Directive.”<br />

317<br />

„Artikel 17 Verhaltenskodizes“, „Artikel 18 Bewertung“ und „Artikel 19 Informationsaustausch<br />

und Korrespondenzstellen“.<br />

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