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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

und nicht schon mit <strong>der</strong> Geltendmachung <strong>des</strong> Anspruchs im Hauptverfahren.<br />

454 Dementsprechend dient die einstweilige Verfügung nicht <strong>der</strong> Aufrechterhaltung<br />

eines Zustan<strong>des</strong> <strong>zur</strong> Beweissicherung 455 und kann daher<br />

als solche nicht den Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> genügen.<br />

dd) § 935 ZPO i.V.m. § 809 BGB<br />

Schließlich könnte die Beweissicherung im deutschen Recht aber dadurch<br />

erreicht werden, dass <strong>der</strong> Besichtigungsanspruch aus § 809 BGB<br />

im Wege <strong>der</strong> einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO geltend gemacht<br />

wird. 456 Voraussetzung für die Anordnung einer jeden einstweiligen Verfügung<br />

sind Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund.<br />

Als Verfügungsanspruch kommt demnach <strong>der</strong> Anspruch auf Besichtigung<br />

<strong>der</strong> Sache gemäß § 809 BGB in Betracht. Wenn nämlich die Beweissicherung<br />

im Sinne <strong>des</strong> Art. 7 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> auch die Beweisbeschaffung<br />

zum Zwecke <strong>der</strong> Stärkung <strong>der</strong> Rechtsposition <strong>des</strong> ge-<br />

schädigten Rechtsinhabers umfassen soll, ist § 809 BGB im deutschen<br />

Recht die einzige Anspruchsgrundlage, die in diesem Sinne von <strong>der</strong><br />

Rechtsprechung anerkannt wurde. 457 Auch kann dieser Anspruch grundsätzlich<br />

im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. 458<br />

Teilweise wird dem Besichtigungsanspruch auch im selbständigen Beweisverfahren<br />

entsprochen, wobei <strong>der</strong> Beweissicherungsbeschluss mit<br />

einer einstweiligen Duldungsverfügung kombiniert wird, wenn die zu<br />

begutachtende Sache nicht frei zugänglich ist. 459<br />

Für den Anspruch aus § 809 BGB muss das Vorliegen einer Rechtsverletzung<br />

wahrscheinlich sein. Nachdem Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> hierfür keine<br />

454 Ebenda.<br />

455<br />

Thomas/Putzo – Reichold, ZPO, 2007, Vorb § 916 Rn. 7.<br />

456<br />

BGH GRUR 2002, S. 1046 - Faxkarte; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht,<br />

2005, Rn. 700.<br />

457<br />

Siehe oben S. 14.<br />

458<br />

BGH GRUR 2002, S. 1046 – Faxkarte.<br />

459<br />

Sog. Düsseldorfer Praxis. Hierzu sei verwiesen auf Kühnen, <strong>Die</strong> Besichtigung im<br />

Patentrecht – Eine Bestandsaufnahme zwei Jahre nach „Faxkarte“, GRUR 2005, S. 185<br />

(187). <strong>Die</strong> grundsätzlichen Probleme, die auch bei dieser Lösung bestehen, zeigt Tilmann<br />

auf in: Beweissicherung nach Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong><br />

<strong>des</strong> geistigen Eigentums, GRUR 2005, S. 737 (738 f.).<br />

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