Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
und nicht schon mit <strong>der</strong> Geltendmachung <strong>des</strong> Anspruchs im Hauptverfahren.<br />
454 Dementsprechend dient die einstweilige Verfügung nicht <strong>der</strong> Aufrechterhaltung<br />
eines Zustan<strong>des</strong> <strong>zur</strong> Beweissicherung 455 und kann daher<br />
als solche nicht den Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> genügen.<br />
dd) § 935 ZPO i.V.m. § 809 BGB<br />
Schließlich könnte die Beweissicherung im deutschen Recht aber dadurch<br />
erreicht werden, dass <strong>der</strong> Besichtigungsanspruch aus § 809 BGB<br />
im Wege <strong>der</strong> einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO geltend gemacht<br />
wird. 456 Voraussetzung für die Anordnung einer jeden einstweiligen Verfügung<br />
sind Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund.<br />
Als Verfügungsanspruch kommt demnach <strong>der</strong> Anspruch auf Besichtigung<br />
<strong>der</strong> Sache gemäß § 809 BGB in Betracht. Wenn nämlich die Beweissicherung<br />
im Sinne <strong>des</strong> Art. 7 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> auch die Beweisbeschaffung<br />
zum Zwecke <strong>der</strong> Stärkung <strong>der</strong> Rechtsposition <strong>des</strong> ge-<br />
schädigten Rechtsinhabers umfassen soll, ist § 809 BGB im deutschen<br />
Recht die einzige Anspruchsgrundlage, die in diesem Sinne von <strong>der</strong><br />
Rechtsprechung anerkannt wurde. 457 Auch kann dieser Anspruch grundsätzlich<br />
im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. 458<br />
Teilweise wird dem Besichtigungsanspruch auch im selbständigen Beweisverfahren<br />
entsprochen, wobei <strong>der</strong> Beweissicherungsbeschluss mit<br />
einer einstweiligen Duldungsverfügung kombiniert wird, wenn die zu<br />
begutachtende Sache nicht frei zugänglich ist. 459<br />
Für den Anspruch aus § 809 BGB muss das Vorliegen einer Rechtsverletzung<br />
wahrscheinlich sein. Nachdem Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> hierfür keine<br />
454 Ebenda.<br />
455<br />
Thomas/Putzo – Reichold, ZPO, 2007, Vorb § 916 Rn. 7.<br />
456<br />
BGH GRUR 2002, S. 1046 - Faxkarte; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht,<br />
2005, Rn. 700.<br />
457<br />
Siehe oben S. 14.<br />
458<br />
BGH GRUR 2002, S. 1046 – Faxkarte.<br />
459<br />
Sog. Düsseldorfer Praxis. Hierzu sei verwiesen auf Kühnen, <strong>Die</strong> Besichtigung im<br />
Patentrecht – Eine Bestandsaufnahme zwei Jahre nach „Faxkarte“, GRUR 2005, S. 185<br />
(187). <strong>Die</strong> grundsätzlichen Probleme, die auch bei dieser Lösung bestehen, zeigt Tilmann<br />
auf in: Beweissicherung nach Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong><br />
<strong>des</strong> geistigen Eigentums, GRUR 2005, S. 737 (738 f.).<br />
111