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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

ten angehören 178 und durch den sich die vertragsschließenden Staaten zu<br />

einem Staatenverband mit eigener Rechtspersönlichkeit zusammengeschlossen<br />

haben, um einen effektiven internationalen Schutz <strong>des</strong> Urheberrechts<br />

zu erreichen. 179 <strong>Die</strong>ses Ziel wird zum einen durch den sog.<br />

Grundsatz <strong>der</strong> Inlän<strong>der</strong>behandlung 180 erreicht, welcher besagt, dass die<br />

Urheber in den Mitgliedslän<strong>der</strong>n denselben Schutz genießen wie ein inländischer<br />

Urheber. Da die Revidierte Berner Übereinkunft die Urheber<br />

nicht im Ursprungsland ihres Werkes schützt, gilt prinzipiell, dass bei<br />

Handlungen auf deutschem Territorium das deutsche Urheberrecht und<br />

bei Handlungen in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedsland <strong>der</strong> Übereinkunft das<br />

Urheberrecht <strong>des</strong> jeweiligen Staates anzuwenden ist. 181 Zum an<strong>der</strong>en<br />

gewährt die Revidierte Berner Übereinkunft dem Urheber einen Min<strong>des</strong>t-<br />

schutz, auf den dieser sich berufen kann, wenn das nationale Schutzrecht<br />

nicht ausreicht, damit in allen Mitgliedslän<strong>der</strong>n eine möglichst gleichmäßige<br />

Behandlung von schutzfähigen Werken erreicht wird. 182<br />

Da die Revidierte Berner Übereinkunft nur für das Urheberrecht gilt,<br />

nicht jedoch auch für die verwandten Schutzrechte, wurden für diese eigene<br />

Vereinbarungen geschlossen, 183 allen voran das „Internationale<br />

Abkommen über den Schutz <strong>der</strong> ausübenden Künstler, <strong>der</strong> Hersteller von<br />

Tonträgern und <strong>der</strong> Sendeunternehmen“ 184 vom 26. Oktober 1961. Das<br />

für den gewerblichen Rechtsschutz maßgebende 185 Abkommen ist die<br />

„Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz <strong>des</strong> gewerblichen Eigen-<br />

178 Eine Auflistung <strong>der</strong> Mitgliedstaaten ist abrufbar unter http://www.wipo.int/treaties<br />

/en/ShowResults.jsp?country_id=ALL&start_year=ANY&end_year=ANY&search_wh<br />

at=C&treaty_id=15. Nachdem auch die USA <strong>der</strong> RBÜ beigetreten sind, hat das ihretwegen<br />

nach dem 2. Weltkrieg abgeschlossene Welturheberrechtsabkommen weitgehend<br />

an Bedeutung verloren; vgl. Rehbin<strong>der</strong>, Urheberrecht, 2006, Rn. 989.<br />

179 Rehbin<strong>der</strong>, Urheberrecht, 2006, Rn. 984.<br />

180 Auch Assimilationsprinzip genannt.<br />

181<br />

Steckler, Grundzüge <strong>des</strong> IT-Rechts, 2006, S. 323 f.; Rehbin<strong>der</strong>, Urheberrecht, 2006,<br />

Rn. 985. Vgl. auch Art. 5 Abs. 1, 3 RBÜ.<br />

182<br />

Steckler, Grundzüge <strong>des</strong> IT-Rechts, 2006, S. 324; Rehbin<strong>der</strong>, Urheberrecht, 2006,<br />

Rn. 988.<br />

183<br />

Für weitere internationale Abkommen siehe die beispielhafte Auflistung bei Steckler,<br />

Grundzüge <strong>des</strong> IT-Rechts, 2006, S. 325 f.<br />

184<br />

Im Folgenden: Rom-Abkommen.<br />

185<br />

Weitere Abkommen im Bereich <strong>des</strong> gewerblichen Rechtsschutzes sind aufgezählt bei<br />

Elfring, Geistiges Eigentum in <strong>der</strong> Welthandelsordnung, 2006, S. 40 ff.<br />

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