Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
c) Verfahren<br />
<strong>Die</strong> Absätze 3 bis 7 regeln verfahrensrechtliche Fragen, die Voraussetzung<br />
für die Anordnungen <strong>der</strong> Absätze 1 und 2 sind. So kann dem Antragsteller<br />
auferlegt werden, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise<br />
vorzulegen, damit das Gericht sich mit ausreichen<strong>der</strong> Sicherheit davon<br />
überzeugen kann, dass <strong>der</strong> Antragsteller <strong>der</strong> Rechtsinhaber ist und sein<br />
Recht verletzt ist bzw. eine Verletzung droht (Abs. 3). Gleichfalls geregelt<br />
ist hier die Frist <strong>zur</strong> Klageerhebung in Abs. 5, nach <strong>der</strong>en fruchtlosen<br />
Ablauf die einstweiligen Maßnahmen aufgehoben o<strong>der</strong> auf an<strong>der</strong>e Weise<br />
außer Kraft gesetzt werden. Abs. 7 schließlich sieht einen Schadensersatzanspruch<br />
<strong>des</strong> Antragsgegners für den Fall vor, dass entwe<strong>der</strong> die<br />
Maßnahmen aufgehoben o<strong>der</strong> aufgrund eines Verhaltens <strong>des</strong> Antragstel-<br />
lers hinfällig werden, o<strong>der</strong> aber sich später herausstellt, dass keine (drohende)<br />
Verletzung vorlag, sofern dem Antragsgegner durch die Maßnahmen<br />
ein Schaden entstanden ist.<br />
2. Deutsches Recht und Umsetzungsbedarf<br />
Obwohl in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />
durch die §§ 916 ff., 935 ff. ZPO erfüllt werden, besteht in Bezug auf<br />
Art. 9 ein Umsetzungsbedarf. Denn soweit Abs. 1 (a) auch die Unterlas-<br />
sungsanordnung gegenüber Mittelspersonen möglich sein muss, wird<br />
dies im deutschen Recht, insbeson<strong>der</strong>e im Wege <strong>der</strong> Störerhaftung nicht<br />
erfüllt. Im Unterschied zu Art. 8 ergibt sich für Art. 9 aus dem Erwägungsgrund<br />
(23) jedoch, dass es bezüglich <strong>des</strong> Verfahrens und <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />
für „<strong>der</strong>artige Verfahren“ bei den einzelstaatlichen Rechts-<br />
vorschriften bleiben kann. Insofern besteht hier kein Umsetzungsbedarf.<br />
<strong>Die</strong> Sperrung <strong>der</strong> Bankkonten nach Art. 9 Abs. 2 S. 1 zum Zwecke <strong>der</strong><br />
Sicherung von Schadensersatzfor<strong>der</strong>ungen, also Geldansprüchen, ist nach<br />
den §§ 916 ZPO im Wege <strong>des</strong> Arrests möglich. Etwas an<strong>der</strong>es gilt für<br />
Art. 9 Abs. 2 S. 2, da die deutschen Vorschriften bislang noch nicht die<br />
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