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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

da die Vereinheitlichung <strong>der</strong> Rechts- und Verwaltungsvorschriften in<br />

Bezug auf die Maßnahmen zum Schutz <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

erst <strong>zur</strong> Vollendung <strong>des</strong> Binnenmarkts führe. 230 Außerdem seien<br />

auch schon an<strong>der</strong>e <strong>Richtlinie</strong>n <strong>zur</strong> Angleichung <strong>der</strong> Regelungen im Be-<br />

reich <strong>des</strong> geistigen Eigentums, insbeson<strong>der</strong>e im Hinblick auf den materiellen<br />

Schutz, auf Basis <strong>der</strong>selben Rechtsgrundlage erlassen worden. 231<br />

Daher sei es nur folgerichtig, Art. 95 EGV nun auch als Grundlage für<br />

diejenige <strong>Richtlinie</strong> heranzuziehen, die die Harmonisierung <strong>der</strong> <strong>Durchsetzung</strong><br />

dieser Schutzrechte gewährleisten solle. 232<br />

In <strong>der</strong> Literatur wurde bereits nach Veröffentlichung <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-<br />

Vorschlags <strong>der</strong> Kommission bezweifelt, ob ein solcher Automatismus<br />

tatsächlich gegeben sei. Im Gegensatz zu einem uneinheitlichen materiellen<br />

Schutzniveau müssten Abweichungen bei <strong>der</strong> Rechtsdurchsetzung<br />

nämlich nicht zwingend eine Einschränkung <strong>des</strong> freien Waren- und<br />

<strong>Die</strong>nstleistungsverkehrs und damit <strong>des</strong> Binnenmarkts bewirken, wurde<br />

argumentiert, so dass hier weitere Belege für die Zuständigkeit <strong>der</strong><br />

Kommission für erfor<strong>der</strong>lich gehalten wurden. 233 Nachdem die <strong>Richtlinie</strong><br />

nun aber verabschiedet und in einigen Mitgliedsstaaten auch schon umgesetzt<br />

worden ist, erscheint es müßig, an dieser Stelle die Zuständigkeit<br />

<strong>der</strong> Kommission noch einmal in Frage zu stellen. Interessanter ist vielmehr<br />

die Frage, ob bei erfolgreicher Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> auch tatsächlich<br />

eine Vollendung <strong>des</strong> Binnenmarktes, wie die Kommission sie<br />

sich wünscht, eintreten kann. <strong>Die</strong>se Frage soll aber erst nach einer vollständigen<br />

Darstellung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> und ihren Folgen erörtert werden.<br />

<strong>Die</strong> Tatsache, dass die Kommission die Harmonisierung im Wege einer<br />

<strong>Richtlinie</strong> vorschlägt, nicht jedoch den Erlass einer Gemeinschaftsver-<br />

230<br />

Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, KOM (2003) 46 endg., S. 18.<br />

231<br />

Ob dieses Argument allein – ohne die unterstützende Heranziehung <strong>der</strong> EuGH-<br />

Rechtsprechung – hier ausreichend wäre, kann dahinstehen. In <strong>der</strong> Regel jedoch erscheint<br />

die Begründung „…weil es vorher schon so war…“ wenig überzeugend, wenn<br />

nicht die Schwelle zum Gewohnheitsrecht überschritten wird. <strong>Die</strong>ses wie<strong>der</strong>um behauptet<br />

die Kommission selbst in dieser Deutlichkeit nicht.<br />

232<br />

Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, KOM (2003) 46 endg., S. 18 f.<br />

233<br />

Drexl/Hilty/Kur, Vorschlag für eine <strong>Richtlinie</strong> über die Maßnahmen und Verfahren<br />

zum Schutz <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> am geistigen Eigentum – eine erste Würdigung, GRURInt 2003,<br />

S. 605 (607).<br />

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