Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
Grundsätzlich ist das Bestreben <strong>der</strong> Gemeinschaftsorgane, die <strong>Richtlinie</strong><br />
aus den genannten Gründen zeitig zu verabschieden, nachvollziehbar und<br />
auch nicht verwerflich. Problematisch ist dies allerdings dann, wenn es<br />
sich um ein so kontrovers diskutiertes Thema wie die Rechtsdurchset-<br />
zung im geistigen Eigentum handelt. Den For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Medienindustrie<br />
nach effektiven, einschneidenden Maßnahmen stehen Verbraucherschützer,<br />
Bürgerrechtler und Datenschützer gegenüber, die die Beachtung<br />
von Persönlichkeitsrechten und die Einhaltung <strong>des</strong> Grundsatzes<br />
<strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit for<strong>der</strong>n. Im Hinblick auf die stark wi<strong>der</strong>streitenden<br />
Interessen nach Sanktionen einerseits und Schutz an<strong>der</strong>erseits wären<br />
umfangreichere, ruhigere und vor allem öffentliche Verhandlungen im<br />
Plenum <strong>des</strong> Parlaments wahrscheinlich von Vorteil gewesen, um diese<br />
Interessen gegeneinan<strong>der</strong> abzuwägen und eine für beide Seiten tragfähige<br />
Lösung zu erarbeiten. Und auch wenn ein richtiger Kompromiss vielleicht<br />
aufgrund <strong>der</strong> diametralen Interessenlage am Ende nicht hätte gefunden<br />
werden können, wäre die allgemeine Akzeptanz <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />
nach solch einer Vorgehensweise wohl größer gewesen.<br />
Insgesamt ist die Verabschiedung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> angesichts <strong>der</strong> deutlich<br />
verkürzten Beratungen somit als übereilt und rechtsstaatlich zumin<strong>des</strong>t<br />
bedenklich anzusehen. Inwieweit sich dies darüber hinaus auch auf ihren<br />
Inhalt, also die konkreten Maßnahmen <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong><br />
geistigen Eigentums ausgewirkt hat, wird im Folgenden zu untersuchen<br />
sein.<br />
II. Ziele<br />
Kapitel I <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> legt „Ziel und Anwendungsbereich“ <strong>der</strong>selben<br />
fest. Gemäß Art. 1 S. 1 betrifft die <strong>Richtlinie</strong> „die Maßnahmen, Verfahren<br />
und Rechtsbehelfe, die erfor<strong>der</strong>lich sind, um die <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong><br />
<strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums sicherzustellen.“ Im Vergleich mit dem<br />
ursprünglichen <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlag <strong>der</strong> Kommission fällt auf, dass dort<br />
die Überschrift für Kapitel I noch „Gegenstand und Anwendungsbereich“<br />
lautete und Art. 1 als den „Gegenstand“ schlicht die Maßnahmen festleg-<br />
te, „die zum Schutz <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> an geistigem Eigentum erfor<strong>der</strong>lich<br />
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