Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
den Beweisverlust in Betracht. Wenn infolge <strong>der</strong> offenen Formulierung<br />
<strong>der</strong> Vorschrift jedoch auch neue, dem Schutzrechtsinhaber noch unbekannte<br />
Beweismittel erfasst werden sollen, müssten von Art. 7 auch<br />
Maßnahmen gedeckt sein, die <strong>der</strong> Ermittlung und Beschaffung dieser<br />
neuen Beweismittel dienen, Maßnahmen also, die <strong>der</strong> Schutzrechtsinhaber<br />
in <strong>der</strong> Regel nur gegen den Willen <strong>des</strong> möglichen Verletzers erhalten<br />
kann. 444<br />
Allein <strong>der</strong> offene Wortlaut <strong>der</strong> Vorschrift spricht bereits für den weiten<br />
Anwendungsbereich. Darüber hinaus müssen die Beweismittel hier – im<br />
Gegensatz zu Art. 6 Abs. 1 – nicht „bezeichnet“ sein, was dafür spricht,<br />
dass auch unbekannte Beweismittel erfasst sein könnten. 445 Auch das<br />
Hauptziel <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, die Bekämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie, spricht<br />
für den weiten Anwendungsbereich, da die Kommission bei diesem Vorhaben<br />
so effektiv wie möglich zu Gunsten <strong>der</strong> Schutzrechtsinhaber vorgehen<br />
wollte. <strong>Die</strong>sen verschafft es einen enormen Vorteil, wenn sie sich<br />
im Wege einstweiliger Maßnahmen zusätzliche Beweismittel für den<br />
Prozess gegen die Rechtsverletzer beschaffen können. Dass es in diesem<br />
vorprozessualen Stadium aber noch gar nicht feststeht, ob <strong>der</strong> vermeintliche<br />
Verletzer und Antragsgegner tatsächlich eine entsprechende Verlet-<br />
zungshandlung begangen hat, wird von <strong>der</strong> Kommission sowohl in Art. 6<br />
als auch in Art. 7 nur im Rahmen <strong>des</strong> Schutzes seiner vertraulichen Informationen<br />
berücksichtigt und ihm im übrigen ein – nachträglicher –<br />
Schadensersatzanspruch <strong>zur</strong> Seite gestellt. Insofern kann daher unterstellt<br />
werden, dass die Kommission auch solche Maßnahmen befürworten<br />
würde, so dass insgesamt von dem weiten Anwendungsbereich <strong>des</strong> Art. 7<br />
auszugehen ist. 446<br />
444<br />
Tilmann, Beweissicherung nach Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong><br />
<strong>des</strong> geistigen Eigentums, GRUR 2005, S. 737.<br />
445<br />
Haedicke, Informationsbefugnisse <strong>des</strong> Schutzrechtsinhabers im Spiegel <strong>der</strong> EG-<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums, in: FS Schricker,<br />
2005, S. 19 (21).<br />
446<br />
A.A. Peukert/Kur, nach denen Art. 7 ausschließlich nur <strong>zur</strong> Sicherung von Beweismitteln<br />
dient, während die Erlangung von Beweismitteln von Art. 6 erfasst werde; vgl.<br />
Peukert/Kur, Stellungnahme <strong>des</strong> Max-Planck-Instituts für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs-<br />
und Steuerrecht <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG, S. 8 f.,<br />
http://www.ip.mpg.de/shared/data/pdf/stellungahme_mpi_rl_2004-48-eg.pdf.<br />
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