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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

setzt es gemäß § 485 Abs. 1 a. E. ZPO bei Verletzungsfällen im Bereich<br />

<strong>des</strong> geistigen Eigentums regelmäßig voraus, dass das Beweismittel verloren<br />

geht o<strong>der</strong> seine Benutzung erschwert wird. Denn <strong>der</strong> mutmaßliche<br />

Verletzer wird <strong>der</strong> Maßnahme kaum zustimmen. Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

macht die Maßnahmen <strong>zur</strong> Beweissicherung aber gerade nicht mehr von<br />

<strong>der</strong> Voraussetzung abhängig, dass das Beweismittel gefährdet ist, so dass<br />

das selbständige Beweisverfahren strengere Voraussetzungen normiert,<br />

als die <strong>Richtlinie</strong> anordnet.<br />

Zum an<strong>der</strong>en können im Wege <strong>des</strong> selbständigen Beweisverfahrens nur<br />

die in § 485 ZPO genannten Beweismittel gesichert werden, nicht statthaft<br />

sind <strong>der</strong> Urkundenbeweis und die Parteivernehmung. Da Art. 7 in<br />

dieser Hinsicht jedoch nicht differenziert und grundsätzlich alle Beweismittel<br />

umfasst, beson<strong>der</strong>s aber natürlich <strong>der</strong> Urkundenbeweis als Beweismittel<br />

im Rahmen von Schutzrechtsverletzungen von maßgeblicher<br />

Bedeutung ist, entspricht das Verfahren nach § 485 ZPO auch insofern<br />

nicht den Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>.<br />

cc) <strong>Die</strong> einstweilige Verfügung als solche<br />

In Anlehnung an den Wortlaut <strong>des</strong> § 935 ZPO könnte erwogen werden,<br />

<strong>der</strong> einstweiligen Verfügung als solcher bereits die Funktion eines Beweissicherungsverfahrens<br />

zuzuerkennen. 453 Hiernach sind einstweilige<br />

Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand zulässig, wenn zu besorgen<br />

ist, dass durch eine Verän<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> bestehenden Zustan<strong>des</strong> die<br />

Verwirklichung <strong>des</strong> Rechts einer Partei vereitelt o<strong>der</strong> wesentlich er-<br />

schwert werden könnte. Obwohl diese Formulierung <strong>des</strong> Gesetzestextes<br />

so klingt, als könnten einstweilige Verfügungen auch zu dem Zweck erlassen<br />

werden, zu verhin<strong>der</strong>n, dass eine Beweismittelvernichtung den<br />

Klageerfolg einer Partei vereitelt o<strong>der</strong> wesentlich erschwert, ist dies nicht<br />

<strong>der</strong> Fall. Denn die einstweilige Verfügung soll ihrem Wesen nach nicht<br />

einen Prozesserfolg sichern, son<strong>der</strong>n die Verwirklichung <strong>des</strong> erfolgreich<br />

eingeklagten materiellen Rechts. <strong>Die</strong>se wird aber erst mit <strong>der</strong> <strong>Durchsetzung</strong><br />

<strong>des</strong> Urteils – notfalls im Wege <strong>der</strong> Zwangsvollstreckung – erreicht<br />

453<br />

Bork, Effiziente Beweissicherung für den Urheberrechtsverletzungsprozeß, NJW<br />

1997, S. 1665 (1668).<br />

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