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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

aa) Regelungsinhalt<br />

Hier wird den Mitgliedstaaten in Abs. 1 S. 1 die Verpflichtung auferlegt,<br />

„schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen <strong>zur</strong> Sicherung <strong>der</strong><br />

rechtserheblichen Beweismittel“ anzuordnen, wenn eine Partei, die alle<br />

vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel <strong>zur</strong> Begründung ihrer Ansprüche,<br />

dass ihre <strong>Rechte</strong> an geistigem Eigentum verletzt worden sind<br />

o<strong>der</strong> verletzt zu werden drohen, vorgelegt hat und die Beweissicherung<br />

beantragt und soweit <strong>der</strong> Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet<br />

wird. Dabei sollen diese Sicherungsmaßnahmen explizit auch schon<br />

„vor Einleitung eines Verfahrens in <strong>der</strong> Sache“ angeordnet werden können,<br />

so dass es sich hier vornehmlich um vorprozessuale einstweilige<br />

Maßnahmen <strong>zur</strong> Beweissicherung handelt. In Satz 2 werden beispielhaft<br />

einige <strong>der</strong> in Betracht kommenden Sicherungsmaßnahmen aufgezählt,<br />

wie etwa die dingliche Beschlagnahme <strong>der</strong> rechtsverletzenden Ware o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> für <strong>der</strong>en Herstellung o<strong>der</strong> Vertrieb notwendigen Werkstoffe und<br />

Geräte einschließlich <strong>der</strong> dazugehörigen Unterlagen. 431<br />

Beson<strong>der</strong>s wichtig für die Effektivität <strong>der</strong> Beweissicherung ist die in Abs.<br />

1 S. 3 statuierte Regelung, dass die Sicherungsmaßnahmen auch ohne<br />

Anhörung <strong>der</strong> gegnerischen Partei getroffen werden sollen, und zwar vor<br />

allem in den Fällen, in denen durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber<br />

wahrscheinlich ein nicht wie<strong>der</strong> gutzumachen<strong>der</strong> Schaden entstehen<br />

würde, o<strong>der</strong> in denen nachweislich die Gefahr besteht, dass die Beweise<br />

vernichtet werden. Wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht<br />

wurde, sind die betroffenen Parteien spätestens unverzüglich nach <strong>der</strong><br />

Vollziehung <strong>der</strong> Maßnahmen von jenen in Kenntnis zu setzen und können<br />

sie eine Überprüfung <strong>der</strong>selben beantragen, innerhalb <strong>der</strong> die betroffenen<br />

Parteien auch Stellung nehmen können (S. 4, 5).<br />

431 <strong>Die</strong> erstgenannte Maßnahme muss wohl heißen „die Beschlagnahme durch Beschreibung<br />

mit o<strong>der</strong> ohne Einziehung von Mustern“; vgl. insoweit die ursprüngliche<br />

Regelung in Art. 8 Abs. 1 RL-Vorschlag. <strong>Die</strong> „Beschlagnahme“ ist wohl im Rahmen<br />

eines Redaktionsversehens aufgrund <strong>des</strong> Zeitdrucks bei Verabschiedung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

„verloren gegangen“; siehe Frey/Rudolph, EU-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong><br />

<strong>des</strong> geistigen Eigentums, ZUM 2004, S. 522 (529).<br />

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