Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
aa) Regelungsinhalt<br />
Hier wird den Mitgliedstaaten in Abs. 1 S. 1 die Verpflichtung auferlegt,<br />
„schnelle und wirksame einstweilige Maßnahmen <strong>zur</strong> Sicherung <strong>der</strong><br />
rechtserheblichen Beweismittel“ anzuordnen, wenn eine Partei, die alle<br />
vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel <strong>zur</strong> Begründung ihrer Ansprüche,<br />
dass ihre <strong>Rechte</strong> an geistigem Eigentum verletzt worden sind<br />
o<strong>der</strong> verletzt zu werden drohen, vorgelegt hat und die Beweissicherung<br />
beantragt und soweit <strong>der</strong> Schutz vertraulicher Informationen gewährleistet<br />
wird. Dabei sollen diese Sicherungsmaßnahmen explizit auch schon<br />
„vor Einleitung eines Verfahrens in <strong>der</strong> Sache“ angeordnet werden können,<br />
so dass es sich hier vornehmlich um vorprozessuale einstweilige<br />
Maßnahmen <strong>zur</strong> Beweissicherung handelt. In Satz 2 werden beispielhaft<br />
einige <strong>der</strong> in Betracht kommenden Sicherungsmaßnahmen aufgezählt,<br />
wie etwa die dingliche Beschlagnahme <strong>der</strong> rechtsverletzenden Ware o<strong>der</strong><br />
<strong>der</strong> für <strong>der</strong>en Herstellung o<strong>der</strong> Vertrieb notwendigen Werkstoffe und<br />
Geräte einschließlich <strong>der</strong> dazugehörigen Unterlagen. 431<br />
Beson<strong>der</strong>s wichtig für die Effektivität <strong>der</strong> Beweissicherung ist die in Abs.<br />
1 S. 3 statuierte Regelung, dass die Sicherungsmaßnahmen auch ohne<br />
Anhörung <strong>der</strong> gegnerischen Partei getroffen werden sollen, und zwar vor<br />
allem in den Fällen, in denen durch eine Verzögerung dem Rechtsinhaber<br />
wahrscheinlich ein nicht wie<strong>der</strong> gutzumachen<strong>der</strong> Schaden entstehen<br />
würde, o<strong>der</strong> in denen nachweislich die Gefahr besteht, dass die Beweise<br />
vernichtet werden. Wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht<br />
wurde, sind die betroffenen Parteien spätestens unverzüglich nach <strong>der</strong><br />
Vollziehung <strong>der</strong> Maßnahmen von jenen in Kenntnis zu setzen und können<br />
sie eine Überprüfung <strong>der</strong>selben beantragen, innerhalb <strong>der</strong> die betroffenen<br />
Parteien auch Stellung nehmen können (S. 4, 5).<br />
431 <strong>Die</strong> erstgenannte Maßnahme muss wohl heißen „die Beschlagnahme durch Beschreibung<br />
mit o<strong>der</strong> ohne Einziehung von Mustern“; vgl. insoweit die ursprüngliche<br />
Regelung in Art. 8 Abs. 1 RL-Vorschlag. <strong>Die</strong> „Beschlagnahme“ ist wohl im Rahmen<br />
eines Redaktionsversehens aufgrund <strong>des</strong> Zeitdrucks bei Verabschiedung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />
„verloren gegangen“; siehe Frey/Rudolph, EU-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong><br />
<strong>des</strong> geistigen Eigentums, ZUM 2004, S. 522 (529).<br />
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