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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Art. 10 Abs. 1 – verlangen, dass die rechtsverletzende Ware sich im Besitz<br />

o<strong>der</strong> Eigentum <strong>des</strong> Verletzers befinden müssen, liegt hierin kein wesentlicher<br />

inhaltlicher Unterschied: Wenn <strong>der</strong> Anspruchsgegner nicht im<br />

Eigentum o<strong>der</strong> Besitz <strong>der</strong> Ware wäre, wäre es ihm rechtlich und auch<br />

tatsächlich unmöglich, selbige zu vernichten. Folglich muss diese Voraussetzung<br />

ohnehin inzident geprüft werden. 493 Bei <strong>der</strong> Vernichtung von<br />

Herstellungsstücken rechtsverletzen<strong>der</strong> Ware, den im deutschen Recht<br />

sog. Vorrichtungen, sind die deutschen Vorschriften jedoch in zweierlei<br />

Hinsicht strenger als die <strong>Richtlinie</strong>. Zum einen müssen diese zwingend<br />

im Eigentum <strong>des</strong> Verletzers stehen, was die <strong>Richtlinie</strong> nicht vorsieht.<br />

Zum an<strong>der</strong>en müssen diese Vorrichtungen nach deutschem Recht „ausschließlich<br />

o<strong>der</strong> nahezu ausschließlich“ <strong>zur</strong> rechtswidrigen Herstellung<br />

o<strong>der</strong> Kennzeichnung benutzt o<strong>der</strong> bestimmt sein, wohingegen Art. 10<br />

Abs. 1 es genügen lässt, wenn sie „vorwiegend“ <strong>zur</strong> Schaffung o<strong>der</strong> Herstellung<br />

<strong>der</strong> Waren gedient haben. Da diese Einschränkungen im deutschen<br />

Recht mit den Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> nicht vereinbar sind, die-<br />

selbe vielmehr mit <strong>der</strong> Vernichtung <strong>der</strong> Vorrichtungen unter großzügigeren<br />

Voraussetzungen ein einschneiden<strong>des</strong> Vorgehen gegen die Herstellung<br />

verletzen<strong>der</strong> Ware bezweckt, sind die deutschen Gesetze insoweit<br />

anzupassen. 494<br />

Eine Kostenregelung ist in den deutschen Vernichtungsansprüchen nicht<br />

vorgesehen. Wird <strong>der</strong> Verletzer jedoch <strong>zur</strong> Vernichtung <strong>der</strong> Ware verpflichtet,<br />

ergibt sich hieraus gleichzeitig auch die Verpflichtung, dass er<br />

dies auf eigene Kosten tun muss, denn eine an<strong>der</strong>e Folge wäre kaum lo-<br />

gisch nachvollziehbar. 495 In den wenigen Fällen, in denen beson<strong>der</strong>e<br />

Gründe einer solchen Verpflichtung entgegenstehen sollten, könnten die-<br />

493<br />

Ausführlich hierzu und zu <strong>der</strong> Frage, ob Art. 10 auch die Inanspruchnahme von Dritten<br />

regeln soll, die Begründung <strong>des</strong> deutschen Gesetzgebers; siehe „Umsetzungsbedarf<br />

im Einzelnen“ innerhalb <strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs unter „Grundzüge“, S. 79<br />

f. <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 16/5048 (elektronische Vorabfassung),<br />

http://rsw.beck.de/rsw/upload/ Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

494<br />

Ausführlich und kritisch hierzu Peukert/Kur, Stellungnahme <strong>des</strong> Max-Planck-<br />

Instituts für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong><br />

<strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG, S. 3 f., http://www.ip.mpg.de/shared/data/pdf/stellungahme<br />

_mpi_rl_2004-48-eg.pdf.<br />

495<br />

Ausführlich hierzu und m.w.N. Thun, Der immaterialgüterrechtliche Vernichtungsanspruch,<br />

1998, S. 195 ff.<br />

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