Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
Art. 10 Abs. 1 – verlangen, dass die rechtsverletzende Ware sich im Besitz<br />
o<strong>der</strong> Eigentum <strong>des</strong> Verletzers befinden müssen, liegt hierin kein wesentlicher<br />
inhaltlicher Unterschied: Wenn <strong>der</strong> Anspruchsgegner nicht im<br />
Eigentum o<strong>der</strong> Besitz <strong>der</strong> Ware wäre, wäre es ihm rechtlich und auch<br />
tatsächlich unmöglich, selbige zu vernichten. Folglich muss diese Voraussetzung<br />
ohnehin inzident geprüft werden. 493 Bei <strong>der</strong> Vernichtung von<br />
Herstellungsstücken rechtsverletzen<strong>der</strong> Ware, den im deutschen Recht<br />
sog. Vorrichtungen, sind die deutschen Vorschriften jedoch in zweierlei<br />
Hinsicht strenger als die <strong>Richtlinie</strong>. Zum einen müssen diese zwingend<br />
im Eigentum <strong>des</strong> Verletzers stehen, was die <strong>Richtlinie</strong> nicht vorsieht.<br />
Zum an<strong>der</strong>en müssen diese Vorrichtungen nach deutschem Recht „ausschließlich<br />
o<strong>der</strong> nahezu ausschließlich“ <strong>zur</strong> rechtswidrigen Herstellung<br />
o<strong>der</strong> Kennzeichnung benutzt o<strong>der</strong> bestimmt sein, wohingegen Art. 10<br />
Abs. 1 es genügen lässt, wenn sie „vorwiegend“ <strong>zur</strong> Schaffung o<strong>der</strong> Herstellung<br />
<strong>der</strong> Waren gedient haben. Da diese Einschränkungen im deutschen<br />
Recht mit den Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> nicht vereinbar sind, die-<br />
selbe vielmehr mit <strong>der</strong> Vernichtung <strong>der</strong> Vorrichtungen unter großzügigeren<br />
Voraussetzungen ein einschneiden<strong>des</strong> Vorgehen gegen die Herstellung<br />
verletzen<strong>der</strong> Ware bezweckt, sind die deutschen Gesetze insoweit<br />
anzupassen. 494<br />
Eine Kostenregelung ist in den deutschen Vernichtungsansprüchen nicht<br />
vorgesehen. Wird <strong>der</strong> Verletzer jedoch <strong>zur</strong> Vernichtung <strong>der</strong> Ware verpflichtet,<br />
ergibt sich hieraus gleichzeitig auch die Verpflichtung, dass er<br />
dies auf eigene Kosten tun muss, denn eine an<strong>der</strong>e Folge wäre kaum lo-<br />
gisch nachvollziehbar. 495 In den wenigen Fällen, in denen beson<strong>der</strong>e<br />
Gründe einer solchen Verpflichtung entgegenstehen sollten, könnten die-<br />
493<br />
Ausführlich hierzu und zu <strong>der</strong> Frage, ob Art. 10 auch die Inanspruchnahme von Dritten<br />
regeln soll, die Begründung <strong>des</strong> deutschen Gesetzgebers; siehe „Umsetzungsbedarf<br />
im Einzelnen“ innerhalb <strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs unter „Grundzüge“, S. 79<br />
f. <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 16/5048 (elektronische Vorabfassung),<br />
http://rsw.beck.de/rsw/upload/ Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />
494<br />
Ausführlich und kritisch hierzu Peukert/Kur, Stellungnahme <strong>des</strong> Max-Planck-<br />
Instituts für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong><br />
<strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG, S. 3 f., http://www.ip.mpg.de/shared/data/pdf/stellungahme<br />
_mpi_rl_2004-48-eg.pdf.<br />
495<br />
Ausführlich hierzu und m.w.N. Thun, Der immaterialgüterrechtliche Vernichtungsanspruch,<br />
1998, S. 195 ff.<br />
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