25.08.2013 Aufrufe

Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

mithilfe <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> allerdings erreicht werden kann, bleibt abzuwarten.<br />

III. Anwendungsbereich<br />

Eng verknüpft mit <strong>der</strong> Zielsetzung ist naturgemäß <strong>der</strong> Anwendungsbereich<br />

<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, denn nur über den entsprechend angepassten – also<br />

entwe<strong>der</strong> ausgedehnten o<strong>der</strong> auch eingeschränkten – Anwendungsbereich<br />

können die angestrebten Ziele mit <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> nachdrücklich verfolgt<br />

und am Ende auch erreicht werden.<br />

Gemäß Art. 2 Abs. 1 „finden die in dieser <strong>Richtlinie</strong> vorgesehenen Maßnahmen,<br />

Verfahren und Rechtsbehelfe … auf jede Verletzung von Rech-<br />

ten <strong>des</strong> geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/o<strong>der</strong> im innerstaatlichen<br />

Recht <strong>des</strong> betreffenden Mitgliedstaates vorgesehen sind,<br />

Anwendung.“ Daneben bleiben solche Instrumente, die möglicherweise<br />

aufgrund nationalen o<strong>der</strong> europäischen Rechts schon bestehen und für<br />

den Rechtsinhaber günstiger sind, ausdrücklich bestehen.<br />

1. Sachlich<br />

Im Gegensatz zu den früheren europäischen Harmonisierungsvorhaben,<br />

die regelmäßig nur einzelne Schutzrechte behandelten, 291 ist <strong>der</strong> sachliche<br />

Anwendungsbereich <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG erheblich weiter gefasst.<br />

Denn die oben zitierte Formulierung <strong>des</strong> Art. 2 Abs. 1 nennt als<br />

Voraussetzung für die mit <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> erfassten <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums nur, dass sie im Gemeinschaftsrecht und/o<strong>der</strong> im innerstaatli-<br />

chen Recht <strong>des</strong> betreffenden Mitgliedsstaats vorgesehen sein müssen. Da<br />

ansonsten keinerlei Einschränkungen genannt sind, werden also grundsätzlich<br />

alle Schutzrechte <strong>des</strong> geistigen Eigentums von <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

291 Beispielsweise die <strong>Richtlinie</strong> <strong>des</strong> Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 <strong>zur</strong><br />

Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr.<br />

L 40 v. 11.2.1989, S. 1); <strong>Richtlinie</strong> 98/44/EG <strong>des</strong> Europäischen Parlaments und <strong>des</strong><br />

Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen<br />

(ABl. EG Nr. L 213 v. 30.7.1998, S. 13); <strong>Richtlinie</strong> 98/71/EG <strong>des</strong> Europäischen Parlaments<br />

und <strong>des</strong> Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern<br />

und Modellen (ABl. EG Nr. L 289 v. 28.10.1998, S. 28); <strong>Richtlinie</strong> 2001/29/EG <strong>des</strong><br />

Europäischen Parlaments und <strong>des</strong> Rates <strong>zur</strong> Harmonisierung bestimmter Aspekte <strong>des</strong><br />

Urheberrechts und <strong>der</strong> verwandten Schutzrechte in <strong>der</strong> Informationsgesellschaft vom<br />

22. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 167 v. 22.6.2001, S. 10).<br />

54

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!