Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
mithilfe <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> allerdings erreicht werden kann, bleibt abzuwarten.<br />
III. Anwendungsbereich<br />
Eng verknüpft mit <strong>der</strong> Zielsetzung ist naturgemäß <strong>der</strong> Anwendungsbereich<br />
<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, denn nur über den entsprechend angepassten – also<br />
entwe<strong>der</strong> ausgedehnten o<strong>der</strong> auch eingeschränkten – Anwendungsbereich<br />
können die angestrebten Ziele mit <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> nachdrücklich verfolgt<br />
und am Ende auch erreicht werden.<br />
Gemäß Art. 2 Abs. 1 „finden die in dieser <strong>Richtlinie</strong> vorgesehenen Maßnahmen,<br />
Verfahren und Rechtsbehelfe … auf jede Verletzung von Rech-<br />
ten <strong>des</strong> geistigen Eigentums, die im Gemeinschaftsrecht und/o<strong>der</strong> im innerstaatlichen<br />
Recht <strong>des</strong> betreffenden Mitgliedstaates vorgesehen sind,<br />
Anwendung.“ Daneben bleiben solche Instrumente, die möglicherweise<br />
aufgrund nationalen o<strong>der</strong> europäischen Rechts schon bestehen und für<br />
den Rechtsinhaber günstiger sind, ausdrücklich bestehen.<br />
1. Sachlich<br />
Im Gegensatz zu den früheren europäischen Harmonisierungsvorhaben,<br />
die regelmäßig nur einzelne Schutzrechte behandelten, 291 ist <strong>der</strong> sachliche<br />
Anwendungsbereich <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG erheblich weiter gefasst.<br />
Denn die oben zitierte Formulierung <strong>des</strong> Art. 2 Abs. 1 nennt als<br />
Voraussetzung für die mit <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> erfassten <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />
Eigentums nur, dass sie im Gemeinschaftsrecht und/o<strong>der</strong> im innerstaatli-<br />
chen Recht <strong>des</strong> betreffenden Mitgliedsstaats vorgesehen sein müssen. Da<br />
ansonsten keinerlei Einschränkungen genannt sind, werden also grundsätzlich<br />
alle Schutzrechte <strong>des</strong> geistigen Eigentums von <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />
291 Beispielsweise die <strong>Richtlinie</strong> <strong>des</strong> Rates 89/104/EWG vom 21. Dezember 1988 <strong>zur</strong><br />
Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschriften <strong>der</strong> Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. EG Nr.<br />
L 40 v. 11.2.1989, S. 1); <strong>Richtlinie</strong> 98/44/EG <strong>des</strong> Europäischen Parlaments und <strong>des</strong><br />
Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen<br />
(ABl. EG Nr. L 213 v. 30.7.1998, S. 13); <strong>Richtlinie</strong> 98/71/EG <strong>des</strong> Europäischen Parlaments<br />
und <strong>des</strong> Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern<br />
und Modellen (ABl. EG Nr. L 289 v. 28.10.1998, S. 28); <strong>Richtlinie</strong> 2001/29/EG <strong>des</strong><br />
Europäischen Parlaments und <strong>des</strong> Rates <strong>zur</strong> Harmonisierung bestimmter Aspekte <strong>des</strong><br />
Urheberrechts und <strong>der</strong> verwandten Schutzrechte in <strong>der</strong> Informationsgesellschaft vom<br />
22. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 167 v. 22.6.2001, S. 10).<br />
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