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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

ten die Verwirklichung <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> verfolgten Ziele gefährden<br />

könnten, müsste <strong>der</strong> deutsche Gesetzgeber diese Vorschriften aufgrund<br />

seiner Pflicht <strong>zur</strong> Erfüllung <strong>des</strong> EG-Vertrages unterlassen, sprich abän<strong>der</strong>n.<br />

Wie bereits gesehen stimmen die deutschen Regelungen im Hinblick auf<br />

die bezweckte Informierung <strong>der</strong> Öffentlichkeit bereits mit <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

überein. Allein die Tatsache, dass die Abschreckung von zukünftigen<br />

Verletzungshandlungen bisher noch nicht das erklärte Ziel <strong>der</strong> deutschen<br />

Regelungen war, führt jedoch nicht dazu, dass dieses mit <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

verfolgte Ziel bei Anwendung <strong>der</strong> deutschen Vorschriften nicht erreicht<br />

werden könnte. Vielmehr können auch die von § 103 UrhG, § 47<br />

GeschmMG und § 12 Abs. 3 UWG vorgesehenen Urteilsbekanntmachungen<br />

<strong>zur</strong> „Sensibilisierung <strong>der</strong> breiten Öffentlichkeit“ beitragen und<br />

damit im Ergebnis abschreckend wirken. 563 <strong>Die</strong>se grundsätzlich bestehende<br />

Wirkungsweise auch <strong>der</strong> deutschen Regelungen entfällt auch nicht<br />

dadurch, dass sie an strengere Voraussetzungen geknüpft sind, als die<br />

<strong>Richtlinie</strong> zwingend vorschreibt. Denn diese Voraussetzungen bewirken<br />

nur, dass eine Veröffentlichungsbefugnis von den deutschen Gerichten<br />

seltener angeordnet wird, 564 nicht aber, dass sich auch ihre Wirkung ver-<br />

än<strong>der</strong>t. <strong>Die</strong> informatorische und abschreckende Wirkung einer einmal<br />

veröffentlichten Entscheidung bleibt dieselbe – unabhängig davon, unter<br />

welchen Voraussetzungen die Befugnis <strong>zur</strong> Veröffentlichung angeordnet<br />

wurde. Solange schließlich das nationale Recht eine Veröffentlichungsbefugnis<br />

für Gerichtsentscheidungen überhaupt vorsieht, muss dies angesichts<br />

<strong>der</strong> obigen Ausführungen als ausreichend angesehen werden. 565<br />

Nach alledem ist also festzuhalten, dass die bestehenden Regelungen in<br />

den Spezialgesetzen den Vorgaben <strong>des</strong> Art. 15 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> entsprechen.<br />

563<br />

Vgl. Erwägungsgrund (27) <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>.<br />

564<br />

In <strong>der</strong> Praxis hat § 103 UrhG bisher nur eine geringe Bedeutung; vgl. Schricker<br />

(Hrsg.) – Wild, Urheberrecht, 2006, § 103 Rn. 8.<br />

565<br />

A.A. Scheel/Plöger, die die Abschaffung <strong>der</strong> Voraussetzung eines berechtigten Interesses<br />

for<strong>der</strong>n; vgl. Stellungnahme <strong>des</strong> BDI zum Referentenentwurf <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

<strong>der</strong> Justiz <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums (April 2006), S. 6 f., http://www.bdionline.de/Dokumente/Stellungnahme.PDF.<br />

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