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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Gegensatz zu dem allgemeinen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB keine<br />

Rücksichten auf mögliche Geschäftsgeheimnisse <strong>des</strong> <strong>zur</strong> Auskunft Verpflichteten<br />

nimmt, ist dieser Anspruch als sehr weitgehend zu qualifizieren.<br />

Hintergrund <strong>der</strong> Regelung ist das Ziel, Vertriebswege und von Drit-<br />

ten begangene Urheberrechtsverletzungen aufzudecken. 137 Allerdings<br />

hatte die Bun<strong>des</strong>regierung einen noch weitergehenden beson<strong>der</strong>en Anspruch<br />

auf Einsicht in die Geschäftsbücher <strong>des</strong> Auskunftsverpflichteten<br />

unter Hinweis auf den weitgehenden Eingriff in die geschützte Sphäre<br />

<strong>des</strong> Auskunftsschuldners ausdrücklich abgelehnt. 138<br />

Darüber hinaus wurden die zivilrechtlichen Vernichtungs- und Überlassungsansprüche<br />

verschärft, indem diese Ansprüche für sämtliche ge-<br />

werblichen Schutzrechte als Regelmaßnahme <strong>zur</strong> Verfügung gestellt und<br />

die bereits bestehenden Regelungen im Urheber- und Geschmacksmusterrecht<br />

durch wirksamere Vorschriften ersetzt wurden. 139 Der Verletzte<br />

kann nun verlangen, dass alle schutzrechtsverletzenden Waren sowie die<br />

Vorrichtungen, die ausschließlich <strong>der</strong> Herstellung solcher Waren dienen,<br />

vernichtet o<strong>der</strong> wahlweise ihm überlassen werden, es sei denn, dass dies<br />

gegenüber dem Anspruchsgegner unverhältnismäßig ist. <strong>Die</strong> Verschärfung<br />

dieser Vorschriften besteht vor allem darin, dass zwei wichtige Ein-<br />

schränkungen weggefallen sind, da nach § 98 a.F. UrhG diese Maßnahmen<br />

nur gegenüber dem Eigentümer und erst nach Rechtskraft <strong>des</strong> Urteils<br />

vollzogen werden durften. 140 Nach <strong>der</strong> neuen Regelung jedoch tritt<br />

<strong>der</strong> Anspruch nur bei Unverhältnismäßigkeit zugunsten weniger einschneiden<strong>der</strong><br />

Maßnahmen <strong>zur</strong>ück. <strong>Die</strong>se Regelungen bezwecken, dass<br />

„dem Verletzer <strong>der</strong> wirtschaftliche Vorteil, den er durch die Herstellung<br />

o<strong>der</strong> den Vertrieb <strong>der</strong> schutzrechtsverletzenden Ware realisieren kann,<br />

137 Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2005, Rn. 698.<br />

138<br />

Begründung für den „Gesetzentwurf <strong>der</strong> Bun<strong>des</strong>regierung – Entwurf eines Gesetzes<br />

<strong>zur</strong> Bekämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie“ vom 15.06.1989, BT-Drucks. 11/4792, S. 15<br />

(33).<br />

139<br />

1. Produktpirateriebericht, BT-Drucks. 12/4427, S. 8. Vgl. § 140a PatG, § 25a WZG<br />

(= § 18 MarkenG), §§ 98, 99 UrhG, § 14a Abs. 3 GeschmMG a.F. (= § 43 GeschmMG<br />

n.F.), § 24a GebrMG, § 9 Abs. 2 HalblSchG, § 37a SortSchG. Ausführlich zu den Neuregelungen<br />

Thun, Der immaterialgüterrechtliche Vernichtungsanspruch, 1998, S. 43 ff.<br />

140 Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2005, Rn. 706.<br />

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