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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

geschil<strong>der</strong>ten Berechnungsmethoden zueinan<strong>der</strong> sein. Nach dem deutschen<br />

Recht stehen diese nebeneinan<strong>der</strong>; 526 insbeson<strong>der</strong>e die Herausgabe<br />

<strong>des</strong> Verletzergewinns kann nur „an Stelle <strong>des</strong> Schadensersatzes“ geltend<br />

gemacht werden. 527 <strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> vereint demgegenüber in Art. 13 Abs.<br />

1 S. 2 (a) die konkret erlittenen Vermögenseinbußen und den Verletzergewinn<br />

unter dem Oberbegriff „alle in Frage kommenden Aspekte“, 528<br />

denen in lit. b „statt<strong>des</strong>sen“ <strong>der</strong> pauschalierte Schadensersatz in Form <strong>der</strong><br />

Lizenzanalogie gegenübersteht. Nach <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> ist also eine Kombi-<br />

nierung <strong>des</strong> konkret berechneten Schadens mit dem Verletzergewinn<br />

zulässig, was nach deutschem Recht nicht möglich ist. Insofern sollten<br />

die deutschen Vorschriften angeglichen werden. 529<br />

Problematisch in prozessualer Hinsicht könnte die Ausübung <strong>des</strong> Wahlrechts<br />

sein. Nach deutschem Recht obliegt die Wahl <strong>der</strong> Berechnungsmethode<br />

grundsätzlich dem geschädigten Gläubiger, und dieses Wahlrecht<br />

erlischt erst durch Erfüllung o<strong>der</strong> rechtskräftige Zuerkennung <strong>des</strong> An-<br />

spruchs. 530 Bis zu diesem Zeitpunkt kann <strong>der</strong> Gläubiger also auch noch<br />

während <strong>des</strong> Prozesses von einer Berechnungsmethode <strong>zur</strong> an<strong>der</strong>en übergehen.<br />

Da Art. 13 Abs. 1 S. 2 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> für die Berechnung <strong>des</strong><br />

Schadensersatzes aber ausdrücklich auf die Gerichte Bezug nimmt, 531<br />

scheint es, als solle ihnen auch das Wahlrecht zwischen den beiden Berechnungsmethoden<br />

obliegen. Völlig offen bleibt dabei, bis wann dieses<br />

Wahlrecht ausgeübt werden muss, sowie ob und wenn ja, bis zu welchem<br />

Stadium eines Verfahrens noch von einer Berechnungsmethode <strong>zur</strong> an<strong>der</strong>en<br />

gewechselt werden kann. Im Hinblick auf den Inhaber <strong>des</strong> Wahl-<br />

526<br />

BGH GRUR 1993, S. 55 (57 f.) - Tchibo/Rolex II.<br />

527<br />

§ 97 Abs. 1 S. 2 UrhG.<br />

528<br />

Vgl. den Wortlaut: „…einschließlich <strong>der</strong> Gewinneinbußen für die geschädigte Partei<br />

und <strong>der</strong> zu Unrecht erzielten Gewinne <strong>des</strong> Verletzers…“ (Hervorhebung von Verf.).<br />

529<br />

A.A. <strong>der</strong> deutsche Gesetzgeber in seiner Begründung, in <strong>der</strong> er meint, Art. 13 sei zu<br />

dieser Frage nicht eindeutig, so dass es insoweit beim bestehenden Rechtszustand bleiben<br />

könne; vgl. „Umsetzungsbedarf im Einzelnen“ innerhalb <strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs<br />

unter „Grundzüge“, S. 84 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 16/5048 (elektronische<br />

Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/Beck_Aktuell/BT-<br />

Drs.1605048.pdf. Nichts<strong>des</strong>totrotz sieht <strong>der</strong> Gesetzgeber – insoweit inkonsequent – eine<br />

entsprechende Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gesetze vor.<br />

530<br />

BGH GRUR 1993, S. 55 - Tchibo/Rolex II.<br />

531<br />

Vgl. den Wortlaut <strong>der</strong> Vorschrift: „Bei <strong>der</strong> Festsetzung <strong>des</strong> Schadensersatzes verfahren<br />

die Gerichte wie folgt:…“.<br />

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