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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

<strong>der</strong>regelung“ 506 hier nicht nur systematisch inkonsequent, son<strong>der</strong>n im<br />

Hinblick auf die durch Art. 3 GG gebotene Gleichbehandlung <strong>der</strong> zu verhängenden<br />

Sanktionen bedenklich. 507 Daher sollte hier nicht aufgrund <strong>der</strong><br />

fehlenden Verpflichtung durch die <strong>Richtlinie</strong> auf eine entsprechende An-<br />

gleichung verzichtet werden, son<strong>der</strong>n die Möglichkeit einer Abfindungszahlung<br />

auch in den übrigen Spezialgesetzen zum geistigen Eigentum<br />

eingeführt werden.<br />

VI. Schadensersatz und Rechtskosten<br />

Im sechsten Abschnitt <strong>des</strong> zweiten Kapitels regelt die <strong>Richtlinie</strong> den<br />

Schadensersatz in Fällen <strong>der</strong> Verletzung von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

und die Verteilung <strong>der</strong> Rechtskosten, die aufgrund eines Rechts-<br />

streits wegen einer Schutzrechtsverletzung entstehen können.<br />

1. Schadensersatz<br />

Insbeson<strong>der</strong>e die Schadensersatzregelungen waren bei den Beratungen<br />

<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> noch stark umstritten und wurden gleich nach Veröffentlichung<br />

<strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags <strong>der</strong> Kommission heftig diskutiert. 508<br />

a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 13<br />

aa) Inhalt <strong>der</strong> verabschiedeten Regelung<br />

Art. 13 Abs. 1 S. 1 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen,<br />

dass die zuständigen nationalen Gerichte auf Antrag <strong>der</strong> geschädigten<br />

Partei die Leistung von Schadensersatz durch den Rechtsverletzer<br />

anordnen, sofern <strong>der</strong> Verletzer wusste o<strong>der</strong> vernünftigerweise hätte<br />

wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, um<br />

den aufgrund <strong>der</strong> Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens <strong>des</strong><br />

Rechtsinhabers angemessen auszugleichen. <strong>Die</strong> Mitgliedstaaten werden<br />

506<br />

Peukert/Kur, Stellungnahme <strong>des</strong> Max-Planck-Instituts für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs-<br />

und Steuerrecht <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG, S. 5,<br />

http://www.ip.mpg.de/shared/data/pdf/stellungahme_mpi_rl_2004-48-eg.pdf.<br />

507<br />

Ebenda (mit Beispiel).<br />

508<br />

Vgl. z.B. Harte-Bavendamm, Der <strong>Richtlinie</strong>nvorschlag <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong><br />

<strong>des</strong> geistigen Eigentums, in: FS Tilmann, 2003, S. 793 (803 f.); Mayer/Linnenborn,<br />

Kein sicherer Hafen: Bekämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie in <strong>der</strong> Europäischen Union,<br />

K&R 2003, S. 313. (318); Metzger/Wurmnest, Auf dem Weg zu einem Europäischen<br />

Sanktionenrecht <strong>des</strong> geistigen Eigentums?, ZUM 2003, S. 922 (930 ff.); Hoeren, Highnoon<br />

im europäischen Immaterialgüterrecht, MMR 2003, S. 299 (301 f.).<br />

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