Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
<strong>der</strong>regelung“ 506 hier nicht nur systematisch inkonsequent, son<strong>der</strong>n im<br />
Hinblick auf die durch Art. 3 GG gebotene Gleichbehandlung <strong>der</strong> zu verhängenden<br />
Sanktionen bedenklich. 507 Daher sollte hier nicht aufgrund <strong>der</strong><br />
fehlenden Verpflichtung durch die <strong>Richtlinie</strong> auf eine entsprechende An-<br />
gleichung verzichtet werden, son<strong>der</strong>n die Möglichkeit einer Abfindungszahlung<br />
auch in den übrigen Spezialgesetzen zum geistigen Eigentum<br />
eingeführt werden.<br />
VI. Schadensersatz und Rechtskosten<br />
Im sechsten Abschnitt <strong>des</strong> zweiten Kapitels regelt die <strong>Richtlinie</strong> den<br />
Schadensersatz in Fällen <strong>der</strong> Verletzung von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />
und die Verteilung <strong>der</strong> Rechtskosten, die aufgrund eines Rechts-<br />
streits wegen einer Schutzrechtsverletzung entstehen können.<br />
1. Schadensersatz<br />
Insbeson<strong>der</strong>e die Schadensersatzregelungen waren bei den Beratungen<br />
<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> noch stark umstritten und wurden gleich nach Veröffentlichung<br />
<strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags <strong>der</strong> Kommission heftig diskutiert. 508<br />
a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 13<br />
aa) Inhalt <strong>der</strong> verabschiedeten Regelung<br />
Art. 13 Abs. 1 S. 1 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen,<br />
dass die zuständigen nationalen Gerichte auf Antrag <strong>der</strong> geschädigten<br />
Partei die Leistung von Schadensersatz durch den Rechtsverletzer<br />
anordnen, sofern <strong>der</strong> Verletzer wusste o<strong>der</strong> vernünftigerweise hätte<br />
wissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, um<br />
den aufgrund <strong>der</strong> Rechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens <strong>des</strong><br />
Rechtsinhabers angemessen auszugleichen. <strong>Die</strong> Mitgliedstaaten werden<br />
506<br />
Peukert/Kur, Stellungnahme <strong>des</strong> Max-Planck-Instituts für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs-<br />
und Steuerrecht <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG, S. 5,<br />
http://www.ip.mpg.de/shared/data/pdf/stellungahme_mpi_rl_2004-48-eg.pdf.<br />
507<br />
Ebenda (mit Beispiel).<br />
508<br />
Vgl. z.B. Harte-Bavendamm, Der <strong>Richtlinie</strong>nvorschlag <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong><br />
<strong>des</strong> geistigen Eigentums, in: FS Tilmann, 2003, S. 793 (803 f.); Mayer/Linnenborn,<br />
Kein sicherer Hafen: Bekämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie in <strong>der</strong> Europäischen Union,<br />
K&R 2003, S. 313. (318); Metzger/Wurmnest, Auf dem Weg zu einem Europäischen<br />
Sanktionenrecht <strong>des</strong> geistigen Eigentums?, ZUM 2003, S. 922 (930 ff.); Hoeren, Highnoon<br />
im europäischen Immaterialgüterrecht, MMR 2003, S. 299 (301 f.).<br />
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