Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
Schließlich entsprechen die Regelungen <strong>der</strong> ZPO auch <strong>der</strong> Einschränkung<br />
<strong>des</strong> Art. 14 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, wonach Billigkeitsgründe <strong>der</strong> Kostentragungspflicht<br />
<strong>der</strong> unterlegenen Partei nicht entgegenstehen dürfen. Denn<br />
vor allem in den §§ 93 bis 96 ZPO sind Ausnahmen von dem in § 91<br />
Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz vorgesehen, die auf Billigkeitsgründe<br />
<strong>zur</strong>ückzuführen sind. So wäre es beispielsweise unbillig, den leistungswilligen<br />
Beklagten die Kosten tragen zu lassen, wenn er gar keine<br />
Veranlassung <strong>zur</strong> Klageerhebung gegeben hat und den Anspruch sofort<br />
anerkennt, § 93 ZPO. Ebenso unbillig wäre es, im Falle einer Säumnis<br />
die anwesende Gegenpartei die hierdurch entstehenden Kosten tragen zu<br />
lassen, § 95 ZPO. Allerdings zählt nach deutschem Recht – ebenso wie<br />
nach Art. 14 <strong>der</strong> verabschiedeten <strong>Richtlinie</strong> – auch eine schlechte wirt-<br />
schaftliche Lage <strong>der</strong> unterlegenen Partei nicht zu den Billigkeitsgründen,<br />
die zu einer Befreiung von <strong>der</strong> Kostentragungspflicht führen könnten.<br />
<strong>Die</strong>s ergibt sich aus <strong>der</strong> Regelung <strong>des</strong> § 123 ZPO, wonach die Bewilligung<br />
von Prozesskostenhilfe für eine Partei, die nach ihren persönlichen<br />
und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten <strong>des</strong> Rechtsstreits nicht<br />
aufbringen kann, 546 keinen Einfluss auf die Kostenerstattungspflicht hat.<br />
<strong>Die</strong>se bleibt also auch in Fällen einer wirtschaftlich schlechten Lage einer<br />
Partei ausdrücklich bestehen. 547<br />
Aus all diesen Gründen wird mit den Vorschriften <strong>der</strong> §§ 91 ff. ZPO den<br />
Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, auch nach Ansicht <strong>des</strong> deutschen Gesetzgebers,<br />
„voll entsprochen“, so dass insoweit kein Umsetzungsbedarf besteht. 548<br />
546 Vgl. §§ 114 ff. ZPO.<br />
547<br />
Allerdings lassen einige <strong>der</strong> Spezialgesetze eine Streitwertbegünstigung zu, also eine<br />
Absenkung <strong>des</strong> Streitwertes, falls eine Partei ihre schlechte wirtschaftliche Lage glaubhaft<br />
macht. In diesen Fällen richtet sich dann auch <strong>der</strong> – jedenfalls bestehen bleibende –<br />
Kostenerstattungsanspruch nach dem vermin<strong>der</strong>ten Streitwert; vgl. § 54 Abs. 2<br />
GeschmMG, § 144 Abs. 1 PatG, § 142 Abs. 2 MarkenG und § 26 Abs. 1 GebrMG, auf<br />
den § 11 Abs. 2 HalblSchG verweist.<br />
548<br />
Siehe „Umsetzungsbedarf im Einzelnen“ innerhalb <strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs<br />
unter „Grundzüge“, S. 84 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 16/5048 (elektronische<br />
Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />
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