Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
<strong>Die</strong>sen Ansatz hat die Kommission konsequent weiterverfolgt und auch<br />
Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> schließlich dementsprechend ausgestaltet.<br />
(1) Britisches Vorbild<br />
<strong>Die</strong> britische „Anton Piller Or<strong>der</strong>“ 433 ist eine von <strong>der</strong> Rechtsprechung,<br />
also im sog. Case Law entwickelte, 434 aber inzwischen auch gesetzlich<br />
normierte Maßnahme. 435 Hiernach kann ein englisches Gericht 436 ohne<br />
vorherige Anhörung <strong>der</strong> Gegenpartei die Durchsuchung <strong>der</strong> Räumlich-<br />
keiten <strong>des</strong> angeblichen Verletzers sowie die Beschlagnahme, das Kopieren<br />
o<strong>der</strong> auch Abfotografieren von Beweismitteln, die für die behauptete<br />
Rechtsverletzung erheblich sind, anordnen. Voraussetzung hierfür ist,<br />
dass <strong>der</strong> Antragsteller einen starken Anfangsverdacht in Bezug auf eine<br />
Rechtsverletzung begründen kann, dass ihm zudem ein erheblicher Schaden<br />
droht und dass er einen Beweis dafür bringt, dass die Gegenpartei<br />
einschlägige Beweismittel in ihrem Besitz hat sowie die ernsthafte Möglichkeit<br />
<strong>der</strong> Vernichtung dieses Materials besteht. 437<br />
(2) Französisches Vorbild<br />
Auch das französische Prozessrecht stellt mit <strong>der</strong> „saisie-contrefaçon“<br />
eine vorprozessuale Maßnahme <strong>zur</strong> Beweissicherung <strong>zur</strong> Verfügung, die<br />
ebenfalls die Durchsuchung <strong>der</strong> gegnerischen Räumlichkeiten sowie die<br />
Sicherstellung von erheblichen Beweismitteln gestattet. Im Gegensatz zu<br />
<strong>der</strong> britischen „Anton Piller Or<strong>der</strong>“ ist bei <strong>der</strong> „saisie-contrefaçon“ jedoch<br />
nicht die Beschlagnahme <strong>der</strong> rechtsverletzenden Ware o<strong>der</strong> Gegenstände<br />
<strong>der</strong> Regelfall, son<strong>der</strong>n vielmehr eine genaue Beschreibung <strong>der</strong><br />
verletzenden Ware. Eine Beschlagnahme muss zudem ausdrücklich beantragt<br />
und vom Richter genehmigt werden, und selbst dann ist es üblich,<br />
433 Auch bekannt unter <strong>der</strong> Bezeichnung “search or<strong>der</strong> for inspection and other relief”;<br />
vgl. Cornish/Llewelyn, Intellectual Property, 2003, Abs. 2-48.<br />
434 Anton Piller v Manufacturing Processes [1976] RPC 719.<br />
435<br />
Civil Procedure Act 1997, sec. 7 (Power of courts to make or<strong>der</strong>s for preserving<br />
evidence, etc.).<br />
436<br />
<strong>Die</strong> „Anton Piller Or<strong>der</strong>“ wird nur in England und Wales angewandt, während<br />
Schottland eigene, aber äquivalente Maßnahmen entwickelt hat; vgl. Colston/Middleton,<br />
Mo<strong>der</strong>n Intellectual Property Law, 2005, S. 672.<br />
437<br />
Cornish/Llewelyn, Intellectual Property, 2003, Abs. 2-48.<br />
102