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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

die Rechtsprechung zugunsten <strong>der</strong> Verwertungsgesellschaften entwickelt<br />

hat. Jene beziehen sich aber zumeist nur auf die Rechtsinhaberschaft <strong>der</strong><br />

Verwertungsgesellschaften, nicht auch automatisch auf eine entsprechende<br />

Prozessführungsbefugnis. 365 Eine grundsätzliche Prozessführungsbe-<br />

fugnis <strong>der</strong> Verwertungsgesellschaften und Berufsorganisationen liegt im<br />

deutschen Recht damit nicht vor.<br />

Im Gegensatz zu dem ursprünglichen <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlag <strong>der</strong> Kom-<br />

mission, <strong>der</strong> nach Vorbild von belgischen und französischen Vorschriften<br />

366 eine Verpflichtung <strong>der</strong> Mitgliedstaaten vorsah, den Verwertungsgesellschaften<br />

und Berufsorganisationen eine entsprechende Befugnis<br />

ein<strong>zur</strong>äumen, 367 werden die in Art. 4 lit. b, c und d aufgezählten weiter-<br />

gehenden Befugnisse nur eingeräumt, „soweit dies nach den Bestimmungen<br />

<strong>des</strong> anwendbaren Rechts zulässig ist und mit ihnen im Einklang<br />

steht.“ Von <strong>der</strong> ursprünglich vorgesehenen Verpflichtung <strong>der</strong> Mitgliedstaaten<br />

wurde durch diese Formulierung also wie<strong>der</strong> Abstand genommen<br />

mit <strong>der</strong> Folge, dass diese weitergehenden Befugnisse nicht zwingend<br />

ein<strong>zur</strong>äumen sind. Dementsprechend hat auch <strong>der</strong> deutsche Gesetzgeber<br />

mangels „verbindlicher Vorgaben“ <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> einen Umsetzungsbedarf<br />

verneint und eine Umsetzung <strong>des</strong> Art. 4 im aktuellen Gesetzgebungsentwurf<br />

nicht vorgesehen. 368<br />

c) Bewertung<br />

Aufgrund <strong>der</strong> bestehenden Rechtslage kann <strong>der</strong> Entscheidung <strong>des</strong> Gesetzgebers,<br />

hier keine Umsetzungen vorzunehmen, zugestimmt werden.<br />

Wichtig ist vor allem, dass <strong>der</strong> Rechtsinhaber selbst die – teilweise einschneidenden<br />

– Maßnahmen <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> geltend machen kann. Ebenso<br />

365<br />

BGH GRUR 1994, S. 800 (801) - Museumskatalog. Vgl. hierzu auch Schricker<br />

(Hrsg.) – Wild, Urheberrecht, 2006, § 97 Rn. 34; Möhring/Nicolini - Lütje, Urheberrechtsgesetz<br />

Kommentar, 2000, § 97 Rn. 109 ff.<br />

366<br />

<strong>Die</strong>se sind Art. 98 <strong>des</strong> belgischen Verbraucherschutzgesetzes (1991), Art. L-421 <strong>des</strong><br />

französischen Verbraucherschutzgesetzes, Art. L-331-1 Unterabsatz 2 <strong>des</strong> französischen<br />

Gesetzes zum Schutz geistigen Eigentums.<br />

367<br />

Art. 5 <strong>des</strong> RL-Vorschlags. Siehe hierzu auch die Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S.<br />

21.<br />

368<br />

Siehe „Umsetzungsbedarf im Einzelnen“ innerhalb <strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs<br />

unter „Grundzüge“, S. 62 f. <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 16/5048 (elektronische<br />

Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

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