25.08.2013 Aufrufe

Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Verletzer –, anstelle dieser Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte<br />

Partei zu zahlen hat. Neben einem diesbezüglichen Antrag <strong>des</strong> Verletzers<br />

ist jedoch Voraussetzung, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat,<br />

ihm aus <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> betreffenden Maßnahmen ein unverhält-<br />

nismäßig großer Schaden entstehen würde und dem geschädigten Rechtsinhaber<br />

die Zahlung einer Abfindung zuzumuten ist.<br />

b) Deutsches Recht und Umsetzungsbedarf<br />

Das deutsche Recht enthält in § 101 UrhG und § 45 GeschmMG entsprechende<br />

Vorschriften. Wie sich aus <strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-<br />

Vorschlages ergibt, hat sich die Kommission beim Entwurf <strong>der</strong> Bestimmung<br />

ausdrücklich an § 101 Abs. 1 <strong>des</strong> deutschen Urheberrechtsgesetzes<br />

orientiert, 504 so dass die Vorschriften inhaltlich übereinstimmen.<br />

Im Übrigen hat <strong>der</strong> deutsche Gesetzgeber „wegen <strong>des</strong> fakultativen Charakters“<br />

<strong>der</strong> Vorschrift keinen Umsetzungsbedarf gesehen. 505<br />

c) Bewertung<br />

Auch wenn sich Art. 12 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> an die deutsche Regelung anschließt,<br />

besteht doch noch ein Unterschied: Während die <strong>Richtlinie</strong> hier<br />

nicht zwischen den verschiedenen <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums unterscheidet<br />

und diese Regelung dementsprechend auf alle <strong>Rechte</strong> Anwendung<br />

finden kann, ist sie gerade in den deutschen Spezialgesetzen<br />

nur zweimal enthalten. Dabei ist nicht ersichtlich, weshalb eine <strong>der</strong>artige<br />

Entschädigungsregelung nur im Urheber- und Geschmacksmusterrecht<br />

anwendbar sein soll, nicht jedoch bei den an<strong>der</strong>en <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums. Der Gesetzgeber liefert für diese Differenzierung keine Erklärung,<br />

zumal er auch ansonsten alle Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> strikt einheitlich<br />

für sämtliche <strong>Rechte</strong> umsetzt. Insofern ist diese „punktuelle Son-<br />

504<br />

Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 25.<br />

505<br />

Siehe „Umsetzungsbedarf im Einzelnen“ innerhalb <strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs<br />

unter „Grundzüge“, S. 82 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 16/5048 (elektronische<br />

Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

132

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!