Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
Verletzer –, anstelle dieser Maßnahmen eine Abfindung an die geschädigte<br />
Partei zu zahlen hat. Neben einem diesbezüglichen Antrag <strong>des</strong> Verletzers<br />
ist jedoch Voraussetzung, dass er nicht schuldhaft gehandelt hat,<br />
ihm aus <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> betreffenden Maßnahmen ein unverhält-<br />
nismäßig großer Schaden entstehen würde und dem geschädigten Rechtsinhaber<br />
die Zahlung einer Abfindung zuzumuten ist.<br />
b) Deutsches Recht und Umsetzungsbedarf<br />
Das deutsche Recht enthält in § 101 UrhG und § 45 GeschmMG entsprechende<br />
Vorschriften. Wie sich aus <strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-<br />
Vorschlages ergibt, hat sich die Kommission beim Entwurf <strong>der</strong> Bestimmung<br />
ausdrücklich an § 101 Abs. 1 <strong>des</strong> deutschen Urheberrechtsgesetzes<br />
orientiert, 504 so dass die Vorschriften inhaltlich übereinstimmen.<br />
Im Übrigen hat <strong>der</strong> deutsche Gesetzgeber „wegen <strong>des</strong> fakultativen Charakters“<br />
<strong>der</strong> Vorschrift keinen Umsetzungsbedarf gesehen. 505<br />
c) Bewertung<br />
Auch wenn sich Art. 12 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> an die deutsche Regelung anschließt,<br />
besteht doch noch ein Unterschied: Während die <strong>Richtlinie</strong> hier<br />
nicht zwischen den verschiedenen <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums unterscheidet<br />
und diese Regelung dementsprechend auf alle <strong>Rechte</strong> Anwendung<br />
finden kann, ist sie gerade in den deutschen Spezialgesetzen<br />
nur zweimal enthalten. Dabei ist nicht ersichtlich, weshalb eine <strong>der</strong>artige<br />
Entschädigungsregelung nur im Urheber- und Geschmacksmusterrecht<br />
anwendbar sein soll, nicht jedoch bei den an<strong>der</strong>en <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen<br />
Eigentums. Der Gesetzgeber liefert für diese Differenzierung keine Erklärung,<br />
zumal er auch ansonsten alle Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> strikt einheitlich<br />
für sämtliche <strong>Rechte</strong> umsetzt. Insofern ist diese „punktuelle Son-<br />
504<br />
Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 25.<br />
505<br />
Siehe „Umsetzungsbedarf im Einzelnen“ innerhalb <strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs<br />
unter „Grundzüge“, S. 82 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 16/5048 (elektronische<br />
Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />
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