Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
terie immer mehr dem Bereich <strong>der</strong> organisierten Kriminalität zuzuordnen<br />
sei, die in gewerbsmäßigem Ausmaß betrieben werde und den Rechtsinhabern<br />
erhebliche Schäden zufüge. 300<br />
Aber auch dieser insoweit noch eingeschränkte persönliche Anwendungsbereich<br />
<strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags wurde bereits als zu weitgehend<br />
kritisiert. Im Bereich <strong>der</strong> gewerblichen Schutzrechte würden nämlich<br />
praktisch alle Verletzungshandlungen zu gewerblichen Zwecken vorge-<br />
nommen, so dass die Aufnahme einer Fallgruppe <strong>der</strong> nicht-gewerblichen<br />
Nutzung als zweifelhaft erscheinen müsse. 301 Darüber hinaus wurde bezweifelt,<br />
dass durch die vorgenommene Einschränkung <strong>der</strong> Anwendungsbereich<br />
tatsächlich auf die Fälle <strong>der</strong> Produktpiraterie beschränkt<br />
bleibe. Der früheren For<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Parlaments, während <strong>der</strong> nachfolgenden<br />
Beratungen eine Definition auszuarbeiten, mit <strong>der</strong> zwischen den verschiedenen<br />
Arten von Verstößen unterschieden werden könne, „um auf<br />
diese Weise den Umstand zu berücksichtigen, dass vorsätzliche und be-<br />
trügerische Elemente bei Nachahmungen und Produktpiraterie inhärent“<br />
seien, 302 sei man mit <strong>der</strong> vorgeschlagenen Formulierung jedenfalls nicht<br />
hinreichend gerecht geworden. 303 Da außerdem das Kriterium <strong>des</strong> „nachhaltigen<br />
Schadens“ zu unbestimmt sei, um eine klare Abgrenzung zu<br />
ermöglichen, wurde letztlich vorgeschlagen, den Anwendungsbereich <strong>der</strong><br />
<strong>Richtlinie</strong> komplett auf gewerblich begangene Schutzrechtsverletzungen<br />
zu beschränken. 304<br />
Genau die entgegengesetzte Entwicklung ist im Laufe <strong>der</strong> weiteren Ver-<br />
handlungen über die <strong>Richtlinie</strong> jedoch eingetreten, indem just diese Ein-<br />
300<br />
Vgl. hierzu S. 7-12 <strong>des</strong> Grünbuchs, KOM (98) 569 endg. und die Begründung <strong>des</strong><br />
RL-Vorschlags, S. 3.<br />
301<br />
Metzger/Wurmnest, Auf dem Weg zu einem Europäischen Sanktionenrecht <strong>des</strong> geistigen<br />
Eigentums?, ZUM 2003, S. 922 (925); Cornish/Drexl/Hilty/Kur, Procedures and<br />
remedies for enforcing IPRs: The European Commission’s proposed directive, E.I.P.R.<br />
2003, 25 (10), S. 447.<br />
302<br />
Entschließung <strong>des</strong> Europäischen Parlaments zu dem Grünbuch <strong>der</strong> Kommission <strong>zur</strong><br />
Bekämpfung von Nachahmungen und Produkt- und <strong>Die</strong>nstleistungspiraterie im Binnenmarkt<br />
vom 4.5.2000 (ABl. EG Nr. C 41 v. 7.2.2001), S. 56 (57).<br />
303<br />
Drexl/Hilty/Kur, Vorschlag für eine <strong>Richtlinie</strong> über die Maßnahmen und Verfahren<br />
zum Schutz <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> am geistigen Eigentum – eine erste Würdigung, GRURInt 2003,<br />
S. 605 (607).<br />
304 Ebenda.<br />
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