Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
satz jedoch gerade eine konsequent einheitliche Behandlung aller Schutzrechte<br />
erfor<strong>der</strong>t und <strong>der</strong> Gesetzgeber für die angedeuteten „Son<strong>der</strong>regelungen“<br />
hier auch keine Beispiele nennt, erscheint zumin<strong>des</strong>t dieser Teil<br />
<strong>der</strong> Begründung wenig überzeugend.<br />
Dennoch hat es <strong>der</strong> Gesetzgeber aus vorstehenden Gründen und wie<br />
schon beim Erlass <strong>des</strong> Produktpirateriegesetzes 352 vorgezogen, sämtliche<br />
Spezialgesetze einzeln, wenn auch selbstverständlich einheitlich im Sin-<br />
ne <strong>der</strong> eingefügten Grundsätze aus <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, zu än<strong>der</strong>n.<br />
E. <strong>Die</strong> Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />
2004/48/EG<br />
Im Folgenden sollen die inhaltlichen Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> erörtert<br />
werden, indem die einzelnen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe<br />
in ihrem jeweiligen Zusammenhang und unter Berücksichtigung <strong>der</strong> jeweils<br />
geplanten Umsetzung in das deutsche Recht dargestellt werden. Es<br />
ist also zum einen anhand <strong>der</strong> bisherigen Rechtslage zu untersuchen, ob<br />
ein Umsetzungsbedarf im deutschen Recht besteht und wie sich die Vorschriften<br />
<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> in das deutsche Recht, vor allem in das Prozessrecht,<br />
einfügen werden.<br />
I. Allgemeine Bestimmungen<br />
<strong>Die</strong> inhaltlichen Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> beginnen in Kapitel II zunächst<br />
mit einem allgemeinen Teil: In Abschnitt 1 werden „Allgemeine Bestimmungen“<br />
festgelegt, die für alle Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbe-<br />
helfe gleichermaßen gelten sollen und <strong>des</strong>halb vor die Klammer gezogen<br />
wurden.<br />
an das geistige Eigentum „bei allem Bewusstsein für die Unterschiede zwischen den<br />
Teildisziplinen an einer einheitlichen Betrachtung <strong>des</strong> Patent-, Marken- und Urheberrechts<br />
kein Weg vorbeiführt,“ zeigt Ohly, Geistiges Eigentum?, JZ 2003, S. 545 (546<br />
ff.).<br />
352<br />
Siehe hierzu oben, S. 21 ff.<br />
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