Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
Art. 13 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> unterscheidet sich jedoch noch weiter von seiner<br />
ursprünglichen Fassung: Zwar kamen auch in jener als Art <strong>des</strong> Schadensersatzes<br />
nur „entwe<strong>der</strong>“ ein pauschalierter Schadensersatz (lit. a) „o<strong>der</strong>“<br />
– also alternativ – <strong>der</strong> Ersatz <strong>des</strong> tatsächlich eingetretenen Schadens ein-<br />
schließlich <strong>des</strong> entgangenen Gewinns (lit. b) in Betracht. Im Unterschied<br />
<strong>zur</strong> jetzigen Regelung sah jedoch <strong>der</strong> nachfolgende Abs. 1 S. 3 die Berücksichtigung<br />
<strong>des</strong> immateriellen Schadens vor mit <strong>der</strong> Folge, dass auch<br />
neben dem pauschalierten Schadensersatz <strong>der</strong> immaterielle Schaden gel-<br />
tend gemacht werden konnte. Zumin<strong>des</strong>t konnte dies aufgrund <strong>der</strong> systematischen<br />
Stellung nicht ausgeschlossen werden, und auch aus <strong>der</strong> Begründung<br />
<strong>der</strong> Kommission lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. 515<br />
<strong>Die</strong>ser Zustand ist ebenfalls nachfolgend beseitigt worden, indem <strong>der</strong><br />
immaterielle Schaden nunmehr in Art. 13 Abs. 1 S. 2 (a) ausschließlich<br />
bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>des</strong> tatsächlich entstandenen Schadens berücksichtigt<br />
wird. Zudem wurde die Regelung hinsichtlich <strong>des</strong> Verletzergewinns in<br />
Art. 17 Abs. 2 <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags, die sich ohnehin nur auf die<br />
konkrete Schadensberechnung bezogen hatte, konsequenterweise in die<br />
entsprechende Vorschrift <strong>des</strong> Art. 13 Abs. 1 S. 2 (a) <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> eingefügt.<br />
b) Deutsches Recht und Umsetzungsbedarf<br />
aa) Schadensersatz nach deutschem Recht<br />
Im deutschen Recht sind Schadensersatzansprüche bei verschuldeten<br />
Verletzungen von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums bereits vorgesehen.<br />
<strong>Die</strong> entsprechenden Anspruchsgrundlagen finden sich in den jeweils ein-<br />
schlägigen Spezialgesetzen; daneben kommen aber auch die allgemeinen<br />
Grundlagen <strong>des</strong> BGB in Betracht.<br />
Dass und unter welchen Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch<br />
besteht, ist somit eindeutig geregelt. Im Hinblick auf die Berechnung <strong>des</strong><br />
zu ersetzenden Schadens fehlen entsprechend einheitliche Regelungen<br />
allerdings weitgehend. Zwar finden sich in den Spezialgesetzen verein-<br />
515 Hier heißt es: „Danach wird präzisiert, dass bei <strong>der</strong> Bestimmung <strong>der</strong> Höhe <strong>des</strong><br />
Schadensersatzes auch an<strong>der</strong>e als die rein wirtschaftlichen Faktoren berücksichtigt<br />
werden können, z.B. <strong>der</strong> immaterielle Schaden für den <strong>Rechte</strong>inhaber.“, S. 25 <strong>der</strong> Begrünung<br />
<strong>des</strong> RL-Vorschlags.<br />
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