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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

nur die Möglichkeit <strong>der</strong> Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen an<br />

sich eingeräumt wird.<br />

Etwas an<strong>der</strong>es ergibt sich auch nicht aus einem Vergleich <strong>der</strong> verfolgten<br />

Regelungsziele. Art. 15 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> bezweckt sowohl die Information<br />

<strong>der</strong> Öffentlichkeit als auch die Abschreckung von weiteren Verletzungshandlungen.<br />

<strong>Die</strong> im deutschen Recht bestehenden Vorschriften über die<br />

Urteilsveröffentlichung lassen sich demgegenüber nur schwer systema-<br />

tisch einordnen. Es herrscht zwar insoweit Einigkeit, als mit diesen Vorschriften<br />

die Beseitigung von eingetretenen Beeinträchtigungen verfolgt<br />

werden soll; 558 ob dabei aber auch eine Genugtuungsfunktion für den<br />

<strong>Rechte</strong>inhaber mit <strong>der</strong> Vorschrift verfolgt wird, ist umstritten. 559 Im Ver-<br />

gleich <strong>der</strong> Regelungsziele ist damit festzustellen, dass zwar auch für die<br />

deutschen Vorschriften die Information <strong>der</strong> Öffentlichkeit über den Ausgang<br />

eines Gerichtsverfahrens als Ziel angesehen wird, nämlich um das<br />

Fortwirken von Störungen zu verhin<strong>der</strong>n. 560 Generalpräventive Zwecke,<br />

wie die mit <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> verfolgte Abschreckung eines ist, wird den<br />

deutschen Regelungen jedoch nicht zugesprochen. 561 Allerdings kommt<br />

es an dieser Stelle nicht darauf an, dass die verfolgten Ziele zwingend<br />

deckungsgleich sind.<br />

Vielmehr ist entscheidend, dass die deutschen Regelungen nicht dazu<br />

führen dürfen, die Verwirklichung <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> verfolgten Ziele<br />

zu gefährden, Art. 10 Abs. 2 EGV. Das hier statuierte allgemeine Beeinträchtigungsverbot<br />

begründet eine Verpflichtung <strong>der</strong> Mitgliedstaaten <strong>zur</strong><br />

Rücksichtnahme und Unterlassung aller die Zielverwirklichung <strong>des</strong> Vertrages<br />

gefährdenden Handlungen. 562 Wenn also die deutschen Vorschrif-<br />

558<br />

BGH GRUR 2002, S. 799 (801) – Stadtbahnfahrzeug; OLG Frankfurt ZUM 1996, S.<br />

697 (702) - Entschuldigen<strong>der</strong> Rechtsirrtum für Handlungen vor <strong>der</strong> EuGH-<br />

Entscheidung „Phil Collins“; BGH NJW-RR 1992, S. 936 (938) - Plagiatsvorwurf II. In<br />

diesem Sinne auch die amtliche Begründung für die Einführung von § 103 UrhG, BT-<br />

Drucks. IV/270, S. 105 f.<br />

559<br />

Bejahend Schricker (Hrsg.) – Wild, Urheberrecht, 2006, § 103 Rn. 2; ablehnend<br />

Möhring/Nicolini - Lütje, Urheberrechtsgesetz Kommentar, 2000, § 103 Rn. 3.<br />

560<br />

Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 1998, § 103 Rn. 2; Eichmann/von Falckenstein,<br />

GeschmMG, 2005, § 47 Rn. 1.<br />

561<br />

Möhring/Nicolini - Lütje, Urheberrechtsgesetz Kommentar, 2000, § 103 Rn. 3.<br />

562 Geiger, EUV/EGV, 2004, Art. 10 EGV, Rn. 4.<br />

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