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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

<strong>der</strong>heiten dargestellt werden, die bei <strong>der</strong> prozessualen <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums zu beachten sind. 81<br />

(1) Rechtsweg und Zuständigkeit <strong>der</strong> Gerichte<br />

<strong>Die</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums sind als spezieller Teil <strong>des</strong> Privatrechts<br />

zu qualifizieren. Dadurch sind Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet<br />

<strong>des</strong> gewerblichen Rechtsschutzes, <strong>des</strong> Urheberrechts und <strong>des</strong> Wettbewerbsrechts<br />

als bürgerliche Rechtsstreitigkeiten anzusehen und fallen<br />

somit in den Anwendungsbereich von § 13 GVG. 82 Nach dieser Vorschrift<br />

ist grundsätzlich <strong>der</strong> Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten<br />

eröffnet, falls nicht eine spezielle Rechtswegzuweisung greift. Eine solche<br />

ist für das Urheberrecht in § 104 S. 1 UrhG normiert, wonach für alle<br />

Urheberrechtsstreitsachen 83 ausdrücklich <strong>der</strong> ordentliche Rechtsweg gegeben<br />

ist, also die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind. 84 Ziel dieser<br />

Vorschrift ist die Gewährleistung einer einheitlichen höchstrichterlichen<br />

Rechtsprechung und die Vermeidung von Kompetenzkonflikten. Es soll<br />

also möglichst nur ein Gericht entscheiden, weshalb auch eine Konzentration<br />

auf Spezialgerichtskammern in § 105 UrhG vorgesehen ist. 85 <strong>Die</strong>se<br />

Vorschrift wie<strong>der</strong>um ist eine Regelung <strong>der</strong> funktionellen Zuständigkeit 86 ,<br />

die die internationale, sachliche und örtliche Zuständigkeit unberührt<br />

lässt. 87 <strong>Die</strong> sachliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den allgemeinen<br />

81<br />

Auf eine Darstellung <strong>der</strong> vorprozessualen Maßnahmen wie Abmahnung, strafbewehrte<br />

Unterlassungsverpflichtung o<strong>der</strong> Schutzschrift wird mangels Relevanz in Bezug auf<br />

die <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG verzichtet; vgl. hierzu Schuschke/Walker - Schmukle, Vollstreckung<br />

und Vorläufiger Rechtsschutz, 2005, Anhang zu § 935, S. 381-427. Gleiches<br />

gilt für die Möglichkeiten außergerichtlicher Streitbeilegung; siehe hierzu Hasselblatt<br />

(Hrsg.) – Labes/Lörcher, Münchener Anwalts-Handbuch Gewerblicher Rechtsschutz,<br />

2005, § 7.<br />

82<br />

Hasselblatt (Hrsg.) - Rojahn, Münchener Anwalts-Handbuch Gewerblicher Rechtsschutz,<br />

2005, § 6 Rn. 1; Kissel/Mayer, Gerichtsverfassungsgesetz, 2005, § 13 Rn. 167,<br />

497.<br />

83<br />

<strong>Die</strong>s sind „alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem <strong>der</strong> in diesem<br />

Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird“; vgl. die Legaldefinition in<br />

§ 104 S. 1 UrhG.<br />

84<br />

Schricker (Hrsg.) – Wild, Urheberrecht, 2006, § 104 Rn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,<br />

ZPO, 2007, GVG § 13 Rn. 66.<br />

85 Schricker (Hrsg.) – Wild, Urheberrecht, 2006, § 104 Rn. 1.<br />

86<br />

Entsprechende Vorschriften finden sich auch in §§ 13 Abs. 2 UWG, 125e Abs. 3<br />

MarkenG, 140 Abs. 2 MarkenG, 52 Abs. 2 GeschmMG, 27 Abs. 1, 2 GebrMG, § 143<br />

Abs. 1, 2 PatG; vgl. Hasselblatt (Hrsg.) - Rojahn, Münchener Anwalts-Handbuch Gewerblicher<br />

Rechtsschutz, 2005, § 6 Rn. 6.<br />

87<br />

Loewenheim (Hrsg.) – Rojahn, Handbuch <strong>des</strong> Urheberrechts, 2003, § 92 Rn. 8.<br />

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