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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Art. 8 Abs. 3 (a), <strong>der</strong> weitergehende Ansprüche ausdrücklich zulässt, ist<br />

dies hier jedoch unproblematisch.<br />

Schon im Grünbuch hatte die Kommission Deutschland als Beispiel da-<br />

für genannt, wie „das Recht auf Auskunft erfolgreich in das Rechtssystem<br />

Eingang gefunden hat, wie z.B. in die deutschen Gesetze über das geistige<br />

Eigentum“ 471 Da sich nun auch Art. 8 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> u.a. an <strong>der</strong> deutschen<br />

Regelung orientiert, stimmen die Vorschriften im Wesentlichen<br />

überein. Im Hinblick auf den Umfang <strong>der</strong> Auskunftspflicht besteht insofern<br />

ein Unterschied, als nach deutschem Recht bislang keine Angaben<br />

zu Daten, Kosten und Bezugsbedingungen sowie Lieferrechnungen verlangt<br />

werden konnten. 472 Da nach Art. 8 Abs. 2 b <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> nun auch<br />

Angaben über Preise verlangt werden dürfen, sind die deutschen Regelungen<br />

entsprechend anzupassen.<br />

Von weit größerer Bedeutung ist jedoch die Frage nach dem Anspruchs-<br />

gegner. Denn die deutschen Ansprüche verpflichten lediglich den Verletzer<br />

<strong>zur</strong> Auskunftserteilung. All die von Art. 8 Abs. 1 lit. a-d aufgezählten<br />

Personen sind – zumin<strong>des</strong>t auf dem ersten Blick – nach den deutschen<br />

Regelungen nicht <strong>zur</strong> Auskunft verpflichtet. Im Rahmen eines Unterlas-<br />

sungsanspruchs ist passivlegitimierter Verletzer jedoch nicht nur <strong>der</strong>jenige,<br />

<strong>der</strong> unmittelbar handelnd in ein geschütztes Recht eingreift, son<strong>der</strong>n<br />

es haftet grundsätzlich je<strong>der</strong>, <strong>der</strong> die Rechtsverletzung adäquat kausal<br />

(mit)verursacht hat. 473 Nach den Grundsätzen <strong>der</strong> sog. Störerhaftung ist<br />

demnach Störer, wer in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal<br />

an <strong>der</strong> Herbeiführung o<strong>der</strong> Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung<br />

mitgewirkt hat. 474 Ob diese Grundsätze beim beson<strong>der</strong>en<br />

Auskunftsanspruch Anwendung finden können, ist fraglich, kann an dieser<br />

Stelle jedoch dahinstehen. Denn in jedem Fall sind die von <strong>der</strong> Recht-<br />

sprechung entwickelten Grundsätze über die Störerhaftung zu unbestimmt<br />

und auch einzelfallabhängig, um hierdurch den Kreis <strong>der</strong> <strong>zur</strong><br />

471<br />

S. 24 f. <strong>des</strong> Grünbuchs, KOM (98) 569 endg.<br />

472<br />

Schricker (Hrsg.) – Wild, Urheberrecht, 2006, § 101a Rn. 2.<br />

473 Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 2005, Rn. 682.<br />

474 BGH GRUR 2004, S. 860 (864) - Internetversteigerung, m.w.N.<br />

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