Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
einer Sicherungsverfügung im Sinne <strong>des</strong> § 935 ZPO möglich ist. <strong>Die</strong>se<br />
darf vor allem die Hauptsache nicht vorwegnehmen. Unzulässig sind<br />
daher all jene Maßnahmen, die den Verfügungsanspruch nicht nur sichern,<br />
son<strong>der</strong>n bereits erfüllen. 451 Es dürfen hiernach also auch <strong>zur</strong> Be-<br />
weissicherung nur vorläufige Maßnahmen getroffen werden – insofern<br />
stimmen die deutschen Vorschriften mit Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> im Grundsatz<br />
noch überein. Ob im Rahmen <strong>der</strong> deutschen Regelungen <strong>des</strong> einstweiligen<br />
Rechtsschutzes jedoch eine Beweissicherung möglich ist, die<br />
den Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> entspricht, erscheint zweifelhaft.<br />
bb) Selbständiges Beweisverfahren, §§ 485 ff. ZPO<br />
Das selbständige Beweisverfahren dient <strong>der</strong> vorsorglichen Beweiserhe-<br />
bung vor Beginn eines möglichen Prozesses o<strong>der</strong> während eines Urteilsverfahrens.<br />
452 Zu diesem Zweck kann gemäß § 485 Abs. 1 ZPO auf Antrag<br />
einer Partei die Einnahme <strong>des</strong> Augenscheins, die Vernehmung von<br />
Zeugen o<strong>der</strong> die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet<br />
werden. Voraussetzung hierfür ist, dass <strong>der</strong> Gegner zustimmt o<strong>der</strong> zu<br />
besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht o<strong>der</strong> seine Benutzung<br />
erschwert wird. Grundsätzlich kann <strong>der</strong> geschädigte Rechtsinhaber hiernach<br />
also schon vor Beginn eines Prozesses die Beweiserhebung durch<br />
die in § 485 Abs. 1 ZPO genannten Beweismittel beantragen. Es handelt<br />
sich demnach um eine vorprozessuale Maßnahme <strong>der</strong> Beweissicherung.<br />
Dabei kann die Entscheidung über den Antrag, ob das selbständige Beweisverfahren<br />
durchgeführt wird, sogar ohne vorherige Anhörung <strong>des</strong><br />
Gegners getroffen werden. Denn dieser ist zwar grundsätzlich anzuhören<br />
und daher auch zu laden. Gemäß § 491 Abs. 1 ZPO gilt dies jedoch nur,<br />
„sofern es nach den Umständen <strong>des</strong> Falles geschehen kann“. <strong>Die</strong>s ist<br />
aber gerade nicht <strong>der</strong> Fall, wenn <strong>der</strong> Rechtsinhaber einen vermeintlichen<br />
Verletzer mit <strong>der</strong> Maßnahme überraschen will.<br />
Das selbständige Beweisverfahren entspricht aber trotzdem nicht den<br />
Vorgaben <strong>des</strong> Art. 7, und dies jedenfalls aus zwei Gründen. Zum einen<br />
451 Schellhammer, Zivilprozess, 2007, Rn. 1943.<br />
452 Thomas/Putzo – Reichold, ZPO, 2007, Vorb § 485 Rn. 2.<br />
109