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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

einer Sicherungsverfügung im Sinne <strong>des</strong> § 935 ZPO möglich ist. <strong>Die</strong>se<br />

darf vor allem die Hauptsache nicht vorwegnehmen. Unzulässig sind<br />

daher all jene Maßnahmen, die den Verfügungsanspruch nicht nur sichern,<br />

son<strong>der</strong>n bereits erfüllen. 451 Es dürfen hiernach also auch <strong>zur</strong> Be-<br />

weissicherung nur vorläufige Maßnahmen getroffen werden – insofern<br />

stimmen die deutschen Vorschriften mit Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> im Grundsatz<br />

noch überein. Ob im Rahmen <strong>der</strong> deutschen Regelungen <strong>des</strong> einstweiligen<br />

Rechtsschutzes jedoch eine Beweissicherung möglich ist, die<br />

den Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> entspricht, erscheint zweifelhaft.<br />

bb) Selbständiges Beweisverfahren, §§ 485 ff. ZPO<br />

Das selbständige Beweisverfahren dient <strong>der</strong> vorsorglichen Beweiserhe-<br />

bung vor Beginn eines möglichen Prozesses o<strong>der</strong> während eines Urteilsverfahrens.<br />

452 Zu diesem Zweck kann gemäß § 485 Abs. 1 ZPO auf Antrag<br />

einer Partei die Einnahme <strong>des</strong> Augenscheins, die Vernehmung von<br />

Zeugen o<strong>der</strong> die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet<br />

werden. Voraussetzung hierfür ist, dass <strong>der</strong> Gegner zustimmt o<strong>der</strong> zu<br />

besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht o<strong>der</strong> seine Benutzung<br />

erschwert wird. Grundsätzlich kann <strong>der</strong> geschädigte Rechtsinhaber hiernach<br />

also schon vor Beginn eines Prozesses die Beweiserhebung durch<br />

die in § 485 Abs. 1 ZPO genannten Beweismittel beantragen. Es handelt<br />

sich demnach um eine vorprozessuale Maßnahme <strong>der</strong> Beweissicherung.<br />

Dabei kann die Entscheidung über den Antrag, ob das selbständige Beweisverfahren<br />

durchgeführt wird, sogar ohne vorherige Anhörung <strong>des</strong><br />

Gegners getroffen werden. Denn dieser ist zwar grundsätzlich anzuhören<br />

und daher auch zu laden. Gemäß § 491 Abs. 1 ZPO gilt dies jedoch nur,<br />

„sofern es nach den Umständen <strong>des</strong> Falles geschehen kann“. <strong>Die</strong>s ist<br />

aber gerade nicht <strong>der</strong> Fall, wenn <strong>der</strong> Rechtsinhaber einen vermeintlichen<br />

Verletzer mit <strong>der</strong> Maßnahme überraschen will.<br />

Das selbständige Beweisverfahren entspricht aber trotzdem nicht den<br />

Vorgaben <strong>des</strong> Art. 7, und dies jedenfalls aus zwei Gründen. Zum einen<br />

451 Schellhammer, Zivilprozess, 2007, Rn. 1943.<br />

452 Thomas/Putzo – Reichold, ZPO, 2007, Vorb § 485 Rn. 2.<br />

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