Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
kunde etwa nur einem unabhängigen Dritten o<strong>der</strong> Sachverständigen vorgelegt<br />
werden kann. <strong>Die</strong>s wi<strong>der</strong>spricht dem bloß sichernden Charakter,<br />
den einstweilige Verfügungen nach deutschem Recht grundsätzlich haben,<br />
und nimmt somit die Hauptsache vorweg. 467 Mit den Interessen <strong>des</strong><br />
<strong>zur</strong> Vorlage verpflichteten Gegners dürfte dies noch schwerer zu vereinbaren<br />
sein.<br />
III. Auskunftsrecht<br />
1. Vorgaben <strong>des</strong> Art. 8<br />
Eine <strong>der</strong> wesentlichen Vorschriften <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> ist Art. 8, <strong>der</strong> das<br />
Recht auf Auskunft normiert. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sind die Mitgliedstaaten<br />
verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Gerichte im Zusammenhang mit<br />
einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />
auf Antrag <strong>des</strong> Klägers die Erteilung von Auskünften an die beantragende<br />
Partei anordnen können. <strong>Die</strong>se Auskünfte betreffen „den Ursprung<br />
und die Vertriebswege von Waren und <strong>Die</strong>nstleistungen, die ein<br />
Recht <strong>des</strong> geistigen Eigentums verletzen“, <strong>der</strong> Umfang wird durch Abs. 2<br />
präzisiert.<br />
a) Voraussetzungen<br />
Das Auskunftsrecht aus Art. 8 geht <strong>zur</strong>ück auf Art. 47 TRIPS, <strong>der</strong> dort<br />
das Recht auf Auskunft festschreibt, jedoch einen deutlich engeren Anwendungsbereich<br />
hat. Daher orientiert sich die <strong>Richtlinie</strong> „an diesbezüglichen<br />
Bestimmungen einiger nationaler Normen“, wobei die Benelux<br />
und Deutschland ausdrücklich genannt werden. 468<br />
Voraussetzung für die Auskunftserteilung ist ein begründeter und „die<br />
Verhältnismäßigkeit wahren<strong>der</strong>“ Antrag <strong>des</strong> Klägers. <strong>Die</strong>se recht vage<br />
Formulierung hat im Laufe <strong>der</strong> Beratungen die früheren Wörter „sofern<br />
keine beson<strong>der</strong>en Gründe entgegenstehen“ ersetzt und soll ausdrücklich<br />
auf die Berücksichtigung <strong>des</strong> Verhältnismäßigkeitsprinzips hinweisen.<br />
467<br />
Peukert/Kur, Stellungnahme <strong>des</strong> Max-Planck-Instituts für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs-<br />
und Steuerrecht <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG, S. 9,<br />
http://www.ip.mpg.de/shared/data/pdf/stellungahme_mpi_rl_2004-48-eg.pdf.<br />
468<br />
Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 23.<br />
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