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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

kunde etwa nur einem unabhängigen Dritten o<strong>der</strong> Sachverständigen vorgelegt<br />

werden kann. <strong>Die</strong>s wi<strong>der</strong>spricht dem bloß sichernden Charakter,<br />

den einstweilige Verfügungen nach deutschem Recht grundsätzlich haben,<br />

und nimmt somit die Hauptsache vorweg. 467 Mit den Interessen <strong>des</strong><br />

<strong>zur</strong> Vorlage verpflichteten Gegners dürfte dies noch schwerer zu vereinbaren<br />

sein.<br />

III. Auskunftsrecht<br />

1. Vorgaben <strong>des</strong> Art. 8<br />

Eine <strong>der</strong> wesentlichen Vorschriften <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> ist Art. 8, <strong>der</strong> das<br />

Recht auf Auskunft normiert. Gemäß Art. 8 Abs. 1 sind die Mitgliedstaaten<br />

verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Gerichte im Zusammenhang mit<br />

einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

auf Antrag <strong>des</strong> Klägers die Erteilung von Auskünften an die beantragende<br />

Partei anordnen können. <strong>Die</strong>se Auskünfte betreffen „den Ursprung<br />

und die Vertriebswege von Waren und <strong>Die</strong>nstleistungen, die ein<br />

Recht <strong>des</strong> geistigen Eigentums verletzen“, <strong>der</strong> Umfang wird durch Abs. 2<br />

präzisiert.<br />

a) Voraussetzungen<br />

Das Auskunftsrecht aus Art. 8 geht <strong>zur</strong>ück auf Art. 47 TRIPS, <strong>der</strong> dort<br />

das Recht auf Auskunft festschreibt, jedoch einen deutlich engeren Anwendungsbereich<br />

hat. Daher orientiert sich die <strong>Richtlinie</strong> „an diesbezüglichen<br />

Bestimmungen einiger nationaler Normen“, wobei die Benelux<br />

und Deutschland ausdrücklich genannt werden. 468<br />

Voraussetzung für die Auskunftserteilung ist ein begründeter und „die<br />

Verhältnismäßigkeit wahren<strong>der</strong>“ Antrag <strong>des</strong> Klägers. <strong>Die</strong>se recht vage<br />

Formulierung hat im Laufe <strong>der</strong> Beratungen die früheren Wörter „sofern<br />

keine beson<strong>der</strong>en Gründe entgegenstehen“ ersetzt und soll ausdrücklich<br />

auf die Berücksichtigung <strong>des</strong> Verhältnismäßigkeitsprinzips hinweisen.<br />

467<br />

Peukert/Kur, Stellungnahme <strong>des</strong> Max-Planck-Instituts für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs-<br />

und Steuerrecht <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG, S. 9,<br />

http://www.ip.mpg.de/shared/data/pdf/stellungahme_mpi_rl_2004-48-eg.pdf.<br />

468<br />

Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 23.<br />

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