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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

1955 festgestellt, „daß die Herrschaft <strong>des</strong> Urhebers über sein Werk die<br />

natürliche Folge seines geistigen Eigentums ist“. 45 Es sei „allseitig anerkannt,<br />

daß die Nutzungsrechte <strong>des</strong> Urhebers nur die Ausstrahlungen seines<br />

durch den Schöpfungsakt begründeten geistigen Eigentums sind“. 46<br />

Der deutsche Gesetzgeber hat am 7. März 1990 das sog. Produktpirateriegesetz<br />

erlassen, <strong>des</strong>sen vollständiger Titel lautet: „Gesetz <strong>zur</strong> Stärkung<br />

<strong>des</strong> Schutzes <strong>des</strong> geistigen Eigentums und <strong>zur</strong> Bekämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie“.<br />

47 Am 13. Dezember 2001 folgte zudem das „Gesetz <strong>zur</strong> Be-<br />

reinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet <strong>des</strong> geistigen Eigen-<br />

tums“. 48<br />

Und auch internationale Übereinkommen verwenden – in Anlehnung an<br />

den internationalen Sprachgebrauch – diesen Begriff. Gemäß Art. 1 Abs.<br />

2 TRIPS 49 umfasst <strong>der</strong> Begriff „geistiges Eigentum“ 50 im Sinne <strong>des</strong> Übereinkommens<br />

„alle Arten <strong>des</strong> geistigen Eigentums, die Gegenstand <strong>der</strong><br />

Abschnitte 1 bis 7 <strong>des</strong> Teils II sind.“ Dementsprechend sind hiervon er-<br />

fasst das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Marken, geographische<br />

Angaben, gewerbliche Muster und Modelle, Patente, Layout-<br />

Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise und schließlich <strong>der</strong><br />

Schutz nicht offenbarter Informationen.<br />

Aber nicht nur aus Gründen <strong>der</strong> internationalen Vereinheitlichung sollte<br />

<strong>der</strong> Begriff <strong>des</strong> „geistigen Eigentums“ auch in Deutschland anerkannt<br />

werden. Hierfür spricht vor allem auch, dass trotz <strong>der</strong> wesentlichen Unterschiede<br />

zwischen Urheberrecht und gewerblichem Rechtsschutz die<br />

zahlreichen Gemeinsamkeiten dieser Schutzrechte überwiegen: Bei beiden<br />

handelt es sich um absolute <strong>Rechte</strong> an unkörperlichen Gegenständen,<br />

45<br />

BGHZ 17, S. 266 – Grundig-Reporter; zustimmend Fromm/Nordemann, Urheberrecht,<br />

1998, § 1 Rn. 4. Kritisch hierzu Roeber, Urheberrecht o<strong>der</strong> Geistiges Eigentum,<br />

UFITA 21 (1956), S. 150 (160 ff.).<br />

46<br />

BGHZ 17, S. 266 (278 f.) – Grundig-Reporter.<br />

47<br />

BGBl I 1990, S. 422.<br />

48<br />

BGBl I 2001, S. 3656.<br />

49<br />

Zum TRIPS siehe ausführlich unten S. 34 ff.<br />

50<br />

Zum Begriff <strong>des</strong> gewerblichen Eigentums im Sinne von Art. 1 Abs. 2 PVÜ und <strong>der</strong><br />

Abgrenzung zwischen beiden siehe Hasselblatt (Hrsg.) - Hasselblatt, Münchener Anwalts-Handbuch<br />

Gewerblicher Rechtsschutz, 2005, § 1 Rn. 23 f.<br />

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