Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
Eine an<strong>der</strong>e Möglichkeit ist, dass beson<strong>der</strong>s in Fällen <strong>der</strong> Produktpiraterie<br />
die Tatsache, dass verletzende Waren hergestellt und verkauft werden,<br />
zwar offensichtlich ist, jedoch die Quelle dieser Rechtsverletzung bislang<br />
unentdeckt geblieben ist, und das zum Teil selbst dann noch, wenn <strong>der</strong><br />
letzte Unterhändler bereits zivil- und/o<strong>der</strong> strafrechtlich verfolgt wurde.<br />
Hinzu kommt, dass die Verletzer regelmäßig unverzüglich ihre Vertriebsketten<br />
schließen und alle Beweismittel über die verletzende Ware<br />
vernichten, sobald sie realisieren, dass ihre Verletzungshandlungen ent-<br />
deckt wurden und verfolgt werden. Nur kurze Zeit später wird dann häufig<br />
einfach eine neue Vertriebskette eingerichtet, ohne dass die Hersteller<br />
<strong>der</strong> verletzenden Ware gefasst werden können. <strong>Die</strong>s macht die <strong>Durchsetzung</strong><br />
<strong>der</strong> legitimen <strong>Rechte</strong> äußerst schwierig. 384<br />
Um diesen Schwierigkeiten zu begegnen, die Verfolgung von Rechtsverletzungen<br />
zu erleichtern und dadurch eine effektivere Rechtsdurchsetzung<br />
zu gewährleisten, sieht die <strong>Richtlinie</strong> im zweiten Abschnitt Beweis-<br />
vorschriften vor. Dementsprechend heißt es hierzu in Erwägungsgrund<br />
(20) zutreffend, dass „Beweismittel für die Feststellung einer Verletzung<br />
<strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums von zentraler Bedeutung“ seien. Aus<br />
diesem Grund müssten die Mitgliedstaaten sicherstellen, „dass wirksame<br />
Mittel <strong>zur</strong> Vorlage, <strong>zur</strong> Erlangung und <strong>zur</strong> Sicherung von Beweismitteln<br />
<strong>zur</strong> Verfügung stehen.“<br />
1. Beweisvorlage<br />
a) Vorgaben <strong>des</strong> Art. 6<br />
Zu diesem Zweck stellt Art. 6 Abs. 1 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> zunächst verpflichtende<br />
Regeln über die Vorlage von Beweismitteln durch den Prozessgegner<br />
auf, wobei hier zwischen den in den beiden Absätzen <strong>der</strong> Vorschrift<br />
umschriebenen Fällen zu differenzieren ist.<br />
384 Vgl. Colston/Middleton, Mo<strong>der</strong>n Intellectual Property Law, 2005, S. 671 f.<br />
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