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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Veröffentlichung voraus, welches die <strong>Richtlinie</strong> nicht vorschreibt. Darüber<br />

hinaus kommt eine Veröffentlichungsbefugnis im deutschen Recht<br />

bisher jeweils nur im Falle einer Klage in <strong>der</strong> Hauptsache in Betracht,<br />

und nur ein hierauf erlassenes Urteil kann nach diesen Vorschriften ver-<br />

öffentlicht werden. Demgegenüber spricht die <strong>Richtlinie</strong> in Art. 15 S. 1<br />

nur von „Verfahren wegen Verletzung von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums“.<br />

Eine Beschränkung auf das Verfahren in <strong>der</strong> Hauptsache findet<br />

gerade nicht statt, so dass grundsätzlich auch das Verfahren <strong>des</strong> einstwei-<br />

ligen Rechtsschutzes und eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung<br />

von <strong>der</strong> Veröffentlichungsbefugnis <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> umfasst sein können.<br />

Und es finden sich auch keine Ausführungen in <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, ob<br />

die „betreffende Entscheidung“ bei Veröffentlichung rechtskräftig sein<br />

muss o<strong>der</strong> ob nicht vielleicht auch eine Veröffentlichung vor Rechtskraft<br />

in Betracht kommen kann. Nach deutschem Recht schließlich erlischt die<br />

Befugnis <strong>zur</strong> Bekanntmachung wie<strong>der</strong>, wenn das Urteil nicht innerhalb<br />

einer bestimmten Frist nach Eintritt <strong>der</strong> Rechtskraft bekannt gemacht<br />

wird. 554 Auch diese Einschränkung, ein Erlöschen <strong>der</strong> Befugnis mit Zeitablauf,<br />

sieht die <strong>Richtlinie</strong> nicht vor.<br />

Insofern kann durchaus bezweifelt werden, ob die bestehenden Vor-<br />

schriften den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> entsprechen. In diesem Fall<br />

wäre <strong>der</strong> deutschte Gesetzgeber verpflichtet, die entsprechenden Regelungen<br />

im Sinne <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> abzuän<strong>der</strong>n. Denn die Mitgliedstaaten<br />

trifft gemäß Art. 10 EGV eine allgemeine Loyalitätspflicht, die sich u.a.<br />

in <strong>der</strong> konkreten Pflicht <strong>des</strong> nationalen Gesetzgebers ausdrückt, dort, wo<br />

es notwendig ist, das nationale Recht so zu än<strong>der</strong>n, aufzuheben, zu erlassen<br />

bzw. zu ergänzen, dass die Vorgaben <strong>des</strong> EG-Rechts ihre volle praktische<br />

Wirksamkeit entfalten können. 555<br />

554<br />

Gemäß § 103 Abs. 2 S. 2 UrhG und § 47 Abs. 2 S. 2 GeschmMG sind dies sechs<br />

Monate, gemäß § 12 Abs. 3 UWG sind es drei Monate nach Eintritt <strong>der</strong> Rechtskraft.<br />

555<br />

Callies/Ruffert (Hrsg.) - Kahl, EUV-EGV Kommentar, 2007, Art. 10 EGV Rn. 24;<br />

Geiger, EUV/EGV, 2004, Art. 10 EGV, Rn. 4.<br />

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