Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
Veröffentlichung voraus, welches die <strong>Richtlinie</strong> nicht vorschreibt. Darüber<br />
hinaus kommt eine Veröffentlichungsbefugnis im deutschen Recht<br />
bisher jeweils nur im Falle einer Klage in <strong>der</strong> Hauptsache in Betracht,<br />
und nur ein hierauf erlassenes Urteil kann nach diesen Vorschriften ver-<br />
öffentlicht werden. Demgegenüber spricht die <strong>Richtlinie</strong> in Art. 15 S. 1<br />
nur von „Verfahren wegen Verletzung von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums“.<br />
Eine Beschränkung auf das Verfahren in <strong>der</strong> Hauptsache findet<br />
gerade nicht statt, so dass grundsätzlich auch das Verfahren <strong>des</strong> einstwei-<br />
ligen Rechtsschutzes und eine in diesem Verfahren ergangene Entscheidung<br />
von <strong>der</strong> Veröffentlichungsbefugnis <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> umfasst sein können.<br />
Und es finden sich auch keine Ausführungen in <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, ob<br />
die „betreffende Entscheidung“ bei Veröffentlichung rechtskräftig sein<br />
muss o<strong>der</strong> ob nicht vielleicht auch eine Veröffentlichung vor Rechtskraft<br />
in Betracht kommen kann. Nach deutschem Recht schließlich erlischt die<br />
Befugnis <strong>zur</strong> Bekanntmachung wie<strong>der</strong>, wenn das Urteil nicht innerhalb<br />
einer bestimmten Frist nach Eintritt <strong>der</strong> Rechtskraft bekannt gemacht<br />
wird. 554 Auch diese Einschränkung, ein Erlöschen <strong>der</strong> Befugnis mit Zeitablauf,<br />
sieht die <strong>Richtlinie</strong> nicht vor.<br />
Insofern kann durchaus bezweifelt werden, ob die bestehenden Vor-<br />
schriften den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> entsprechen. In diesem Fall<br />
wäre <strong>der</strong> deutschte Gesetzgeber verpflichtet, die entsprechenden Regelungen<br />
im Sinne <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> abzuän<strong>der</strong>n. Denn die Mitgliedstaaten<br />
trifft gemäß Art. 10 EGV eine allgemeine Loyalitätspflicht, die sich u.a.<br />
in <strong>der</strong> konkreten Pflicht <strong>des</strong> nationalen Gesetzgebers ausdrückt, dort, wo<br />
es notwendig ist, das nationale Recht so zu än<strong>der</strong>n, aufzuheben, zu erlassen<br />
bzw. zu ergänzen, dass die Vorgaben <strong>des</strong> EG-Rechts ihre volle praktische<br />
Wirksamkeit entfalten können. 555<br />
554<br />
Gemäß § 103 Abs. 2 S. 2 UrhG und § 47 Abs. 2 S. 2 GeschmMG sind dies sechs<br />
Monate, gemäß § 12 Abs. 3 UWG sind es drei Monate nach Eintritt <strong>der</strong> Rechtskraft.<br />
555<br />
Callies/Ruffert (Hrsg.) - Kahl, EUV-EGV Kommentar, 2007, Art. 10 EGV Rn. 24;<br />
Geiger, EUV/EGV, 2004, Art. 10 EGV, Rn. 4.<br />
151