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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

durch den Verbleib <strong>der</strong> Ware am Markt dem Inhaber <strong>des</strong> geistigen Eigentumsrechts<br />

ein Schaden entstehen würde. 489<br />

b) Deutsches Recht und Umsetzungsbedarf<br />

aa) Rückruf und endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen<br />

In den deutschen Spezialgesetzen zum geistigen Eigentum sind keine<br />

Anspruchsgrundlagen enthalten, die explizit den Rückruf o<strong>der</strong> das endgültige<br />

Entfernen von verletzenden Waren aus den Vertriebswegen re-<br />

geln. <strong>Die</strong>se Rechtsfolgen können bislang jedoch auf Grundlage <strong>der</strong> speziellen<br />

Beseitigungsansprüche 490 o<strong>der</strong> dem allgemeinen Beseitigungsanspruch<br />

aus § 1004 S. 1 BGB geltend gemacht werden, wenn nämlich zum<br />

Zwecke einer wirksamen Störungsbeseitigung je nach den konkreten<br />

Umständen <strong>der</strong> Rückruf <strong>der</strong> Waren, Vernichtung, Zerstörung o<strong>der</strong> auch<br />

Unkenntlichmachung angemessen ist. 491 Da die <strong>Richtlinie</strong> jedoch ausdrücklich<br />

die Bereitstellung von Ansprüchen mit genau diesem Inhalt<br />

verlangt, dürfte die <strong>der</strong>zeitige deutsche Rechtslage, die den Rückruf und<br />

das Aus-dem-Verkehr-Ziehen <strong>der</strong> Waren lediglich als im Einzelfall<br />

denkbare, aber nicht formal statuierte Rechtsfolgen ermöglicht, den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>des</strong> Art. 10 Abs. 1 nicht genügen. Folglich sind entsprechende<br />

Än<strong>der</strong>ungen in die Spezialgesetze einzufügen. 492<br />

bb) Vernichtung<br />

Im Gegensatz zu den vorstehenden Maßnahmen ist <strong>der</strong> Vernichtungsanspruch<br />

im deutschen Recht bereits spezialgesetzlich geregelt und insbeson<strong>der</strong>e<br />

durch das Produktpirateriegesetz verschärft worden. Im Wesent-<br />

lichen entsprechen die nationalen Gesetze den Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

somit bereits. Sofern die deutschen Vorschriften – im Gegensatz zu<br />

489<br />

Vgl. die Begründung zu Art. 14 RL-Vorschlag.<br />

490<br />

Oben Fn. 70.<br />

491<br />

Hasselblatt (Hrsg.) –Spuhler/Vykydal, Münchener Anwalts-Handbuch Gewerblicher<br />

Rechtsschutz, 2005, § 3 Rn. 150. A.A. Peukert/Kur, Stellungnahme <strong>des</strong> Max-Planck-<br />

Instituts für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong><br />

<strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG, S. 4, http://www.ip.mpg.de/shared/data/pdf/stellungahme<br />

_mpi_rl_2004-48-eg.pdf.<br />

492<br />

So auch <strong>der</strong> deutsche Gesetzgeber; siehe „Umsetzungsbedarf im Einzelnen“ innerhalb<br />

<strong>der</strong> Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs unter „Grundzüge“, S. 80 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs,<br />

BT-Drucks. 16/5048 (elektronische Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/<br />

Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

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