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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

zudem ihren rechtmäßigen Gewinn aus ihren Erfindungen o<strong>der</strong> Schöpfungen<br />

ziehen könnten. 281 Folgen hiervon seien nicht nur die weitestgehende<br />

Verbreitung <strong>der</strong> Werke, Ideen und neuen Erkenntnisse, son<strong>der</strong>n<br />

auch eine positive Entwicklung <strong>des</strong> Arbeitsmarktes und die Verbesserung<br />

<strong>der</strong> Wettbewerbsfähigkeit. 282 <strong>Die</strong>s setze allerdings voraus, dass die – bereits<br />

angeglichenen – materiellen Schutzrechte <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

innerhalb <strong>der</strong> Gemeinschaft wirksam angewandt würden. Aus diesen<br />

Gründen seien die mit <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> festgelegten Instrumente <strong>zur</strong> Durch-<br />

setzung <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums „von zentraler Bedeutung für<br />

den Erfolg <strong>des</strong> Binnenmarktes.“ 283<br />

<strong>Die</strong> Begründung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, die auf die Vorschläge und Begründung<br />

<strong>der</strong> Kommission <strong>zur</strong>ückgeht, stützt sich mithin im Wesentlichen auf das<br />

reibungslose Funktionieren <strong>des</strong> Binnenmarktes. <strong>Die</strong>s spiegelt sich auch<br />

darin wie<strong>der</strong>, dass hier, wie auch bereits bei den Rechtsakten <strong>zur</strong> Vereinheitlichung<br />

<strong>der</strong> materiellen Schutzrechte <strong>des</strong> geistigen Eigentums, Art. 95<br />

EGV als Rechtsgrundlage gewählt wurde. Ob nun Art. 95 EGV als<br />

Rechtsgrundlage <strong>des</strong>halb ausgewählt wurde, weil für die Kommission<br />

das Funktionieren <strong>des</strong> Binnenmarktes so wichtig war, o<strong>der</strong> ob die Argumentation<br />

mit dem Binnenmarkt so breit ausgedehnt wurde, weil Art. 95<br />

EGV die einzige Rechtsgrundlage war, die für die gedachte Vereinheitlichung<br />

<strong>der</strong> Rechtsdurchsetzung in Betracht kam, mag dahinstehen. Jedenfalls<br />

entsteht aufgrund dieser Begründung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>der</strong> Eindruck,<br />

dass für die Kommission das Funktionieren <strong>des</strong> Binnenmarktes von deutlich<br />

größerer Bedeutung war als eine Verbesserung <strong>des</strong> Schutzes <strong>der</strong><br />

<strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums per se. 284 <strong>Die</strong>ser Eindruck lässt sich auch<br />

nicht anhand <strong>des</strong> Grünbuchs wi<strong>der</strong>legen, das ja <strong>der</strong> Ausgangspunkt für<br />

den Erlass <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> war. Zwar lässt dieses aufgrund seines vollständigen<br />

Titels 285 vermuten, dass das wesentliche Bestreben im Schutz <strong>der</strong><br />

<strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums besteht. Aber auch hier wird von vorne-<br />

281 Erwägungsgründe (1) und (2).<br />

282 Ebenda.<br />

283<br />

Erwägungsgrund (3).<br />

284<br />

Vgl. Ellard, The EU’s IPR Enforcement Directive, CRi 2004, S. 65.<br />

285<br />

„Grünbuch <strong>zur</strong> Bekämpfung von Nachahmungen und Produkt- und <strong>Die</strong>nstleistungspiraterie<br />

im Binnenmarkt“.<br />

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