Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
zudem ihren rechtmäßigen Gewinn aus ihren Erfindungen o<strong>der</strong> Schöpfungen<br />
ziehen könnten. 281 Folgen hiervon seien nicht nur die weitestgehende<br />
Verbreitung <strong>der</strong> Werke, Ideen und neuen Erkenntnisse, son<strong>der</strong>n<br />
auch eine positive Entwicklung <strong>des</strong> Arbeitsmarktes und die Verbesserung<br />
<strong>der</strong> Wettbewerbsfähigkeit. 282 <strong>Die</strong>s setze allerdings voraus, dass die – bereits<br />
angeglichenen – materiellen Schutzrechte <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />
innerhalb <strong>der</strong> Gemeinschaft wirksam angewandt würden. Aus diesen<br />
Gründen seien die mit <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> festgelegten Instrumente <strong>zur</strong> Durch-<br />
setzung <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums „von zentraler Bedeutung für<br />
den Erfolg <strong>des</strong> Binnenmarktes.“ 283<br />
<strong>Die</strong> Begründung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, die auf die Vorschläge und Begründung<br />
<strong>der</strong> Kommission <strong>zur</strong>ückgeht, stützt sich mithin im Wesentlichen auf das<br />
reibungslose Funktionieren <strong>des</strong> Binnenmarktes. <strong>Die</strong>s spiegelt sich auch<br />
darin wie<strong>der</strong>, dass hier, wie auch bereits bei den Rechtsakten <strong>zur</strong> Vereinheitlichung<br />
<strong>der</strong> materiellen Schutzrechte <strong>des</strong> geistigen Eigentums, Art. 95<br />
EGV als Rechtsgrundlage gewählt wurde. Ob nun Art. 95 EGV als<br />
Rechtsgrundlage <strong>des</strong>halb ausgewählt wurde, weil für die Kommission<br />
das Funktionieren <strong>des</strong> Binnenmarktes so wichtig war, o<strong>der</strong> ob die Argumentation<br />
mit dem Binnenmarkt so breit ausgedehnt wurde, weil Art. 95<br />
EGV die einzige Rechtsgrundlage war, die für die gedachte Vereinheitlichung<br />
<strong>der</strong> Rechtsdurchsetzung in Betracht kam, mag dahinstehen. Jedenfalls<br />
entsteht aufgrund dieser Begründung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>der</strong> Eindruck,<br />
dass für die Kommission das Funktionieren <strong>des</strong> Binnenmarktes von deutlich<br />
größerer Bedeutung war als eine Verbesserung <strong>des</strong> Schutzes <strong>der</strong><br />
<strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums per se. 284 <strong>Die</strong>ser Eindruck lässt sich auch<br />
nicht anhand <strong>des</strong> Grünbuchs wi<strong>der</strong>legen, das ja <strong>der</strong> Ausgangspunkt für<br />
den Erlass <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> war. Zwar lässt dieses aufgrund seines vollständigen<br />
Titels 285 vermuten, dass das wesentliche Bestreben im Schutz <strong>der</strong><br />
<strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums besteht. Aber auch hier wird von vorne-<br />
281 Erwägungsgründe (1) und (2).<br />
282 Ebenda.<br />
283<br />
Erwägungsgrund (3).<br />
284<br />
Vgl. Ellard, The EU’s IPR Enforcement Directive, CRi 2004, S. 65.<br />
285<br />
„Grünbuch <strong>zur</strong> Bekämpfung von Nachahmungen und Produkt- und <strong>Die</strong>nstleistungspiraterie<br />
im Binnenmarkt“.<br />
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