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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

c) Geplante Umsetzung<br />

Zu denselben Ergebnissen kommt auch <strong>der</strong> deutsche Gesetzgeber. Bei<br />

<strong>der</strong> Umsetzung hat sich <strong>der</strong> Gesetzgeber gegen den Ausbau prozessrecht-<br />

licher Instrumente und für die Ausweitung <strong>der</strong> materiell-rechtlichen Ansprüche<br />

auf Informations- und Beweismittelbeschaffung entschieden. Zur<br />

Begründung wurde lediglich ausgeführt, dass dieser Weg <strong>der</strong> Systematik<br />

<strong>des</strong> deutschen Rechts entspreche und problemlos eine direkte Erzwing-<br />

barkeit <strong>der</strong> Rechtsfolgen ermögliche, die den prozessrechtlichen Instituten<br />

fremd sei. 420<br />

Zu diesem Zweck wurden in alle Spezialgesetze <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

jeweils gleichlautende Vorschriften eingeführt bzw. die bestehenden geän<strong>der</strong>t,<br />

indem sie an den Aufbau und Wortlaut von Art. 6 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />

angelehnt wurden. 421 Dabei wurden die Art. 6 und 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> gemeinsam<br />

in einer einheitlichen Vorschrift umgesetzt.<br />

d) Bewertung<br />

<strong>Die</strong> Umsetzung <strong>der</strong> beweisrechtlichen Regelungen <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> dürfte<br />

einer <strong>der</strong> schwierigsten Punkte bei <strong>der</strong> Anpassung <strong>der</strong> deutschen Vor-<br />

schriften an die europäischen Vorgaben sein. Von Art. 6 werden die beiden,<br />

oben dargestellten Grundsätze unmittelbar betroffen. Denn durch die<br />

Vorlageanordnung, die die verletzte Partei beantragen kann, wird <strong>der</strong><br />

Verletzer durchaus verpflichtet, dem geschädigten Rechtsinhaber dasjenige<br />

Material zu verschaffen, welches dieser zum Gewinn <strong>des</strong> Rechts-<br />

streits benötigt. 422 Da diese Anordnung jedoch immerhin von bestimmten<br />

Voraussetzungen und <strong>der</strong> Entscheidung <strong>des</strong> Gerichts über den Antrag <strong>der</strong><br />

Partei abhängig ist, wurde zumin<strong>des</strong>t noch keine allgemeine Pflicht <strong>zur</strong><br />

Versorgung <strong>der</strong> Partei mit Informationen und Materialien geschaffen,<br />

son<strong>der</strong>n nur eine spezielle. <strong>Die</strong> qualifizierte Vorlagepflicht nach Art. 6<br />

420 Ebenda.<br />

421<br />

<strong>Die</strong>se sind § 140c PatG, § 24c GebrMG, §§ 19a, 128, 135 MarkenG, § 9 HalblSchG,<br />

§ 101a UrhG, § 46a GeschmMG und § 37c SortSchG.<br />

422<br />

Siehe hierzu auch Haedicke, Informationsbefugnisse <strong>des</strong> Schutzrechtsinhabers im<br />

Spiegel <strong>der</strong> EG-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums, in: FS<br />

Schricker, 2005, S. 19 (23).<br />

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