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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

Abs. 2 mit dem Zweck, die Nutznießer <strong>der</strong> Rechtsverletzung zu ermitteln,<br />

kommt einem Ausforschungsbeweis bedenklich nahe. 423 Beide<br />

Maßnahmen lassen sich natürlich mit den beson<strong>der</strong>en Umständen rechtfertigen,<br />

die bei Rechtsverletzungen im Bereich <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

regelmäßig vorliegen und dazu führen, dass <strong>der</strong> Geschädigte ohne solche<br />

Maßnahmen in prozessualer Hinsicht leicht schutzlos gestellt wäre.<br />

Nichts<strong>des</strong>totrotz führen diese Maßnahmen dazu, dass zumin<strong>des</strong>t für diesen<br />

speziellen Bereich die allgemeinen Grundsätze <strong>des</strong> deutschen Zivil-<br />

prozessverfahrens empfindlich berührt werden.<br />

Möglicherweise hat <strong>der</strong> Gesetzgeber aus diesem Grund bei <strong>der</strong> Umsetzung<br />

<strong>der</strong> Vorgaben eine Lösung im Wege <strong>der</strong> materiell-rechtlichen An-<br />

sprüche gesucht. Aus <strong>der</strong> knappen Begründung <strong>des</strong> Gesetzesentwurfs<br />

ergibt sich dies freilich nicht, und es erscheint zweifelhaft, ob <strong>der</strong> Gesetzesentwurf<br />

in dieser Form den Vorgaben <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> gerecht wird.<br />

Als Begründung für diesen Weg wird zunächst angeführt, dass eine materiell-rechtliche<br />

Lösung <strong>der</strong> Systematik <strong>des</strong> deutschen Rechts entspreche.<br />

Im Hinblick auf §§ 371, 421, 422 ZPO ist dies sicherlich zutreffend. <strong>Die</strong><br />

Frage ist jedoch, ob diese Systematik hier auch mit den Vorgaben <strong>des</strong><br />

Art. 6 vereinbar ist. Aus <strong>der</strong> Vorschrift ergibt sich nämlich, dass die Vorlage<br />

<strong>der</strong> Beweismittel im laufenden Verletzungsprozess angeordnet werden<br />

soll. Der Gesetzgeber führt weiter aus, dass eine materiell-rechtliche<br />

Lösung „problemlos eine direkte Erzwingbarkeit <strong>der</strong> Rechtsfolgen“ 424<br />

ermögliche. Gemeint ist hiermit offenbar die Durchsetzbarkeit <strong>der</strong> mate-<br />

riell-rechtlichen Ansprüche im Klagewege mit anschließen<strong>der</strong> Zwangsvollstreckung.<br />

Denn neue Regelungen <strong>zur</strong> „direkten Erzwingbarkeit“<br />

enthalten die neu entworfenen und abgeän<strong>der</strong>ten Vorschriften nicht. <strong>Die</strong><br />

Möglichkeit <strong>der</strong> selbständigen Klage auf Vorlage zum Zweck <strong>der</strong> Besich-<br />

tigung bestand aber auch vorher schon, so dass hier – abgesehen von einer<br />

klarer stellenden neuen Formulierung in Anlehnung an Art. 6 – nicht<br />

423<br />

So auch Knaak, <strong>Die</strong> EG-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

und ihr Umsetzungsbedarf im deutschen Recht, GRURInt 2004, S. 745 (747).<br />

424<br />

Begründung <strong>des</strong> Gesetzentwurfs unter „Grundzüge“, S. 67 <strong>des</strong> Gesetzentwurfs, BT-<br />

Drucks. 16/5048 (elektronische Vorabfassung), http://rsw.beck.de/rsw/upload/<br />

Beck_Aktuell/BT-Drs.1605048.pdf.<br />

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