Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
VII. Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen<br />
1. Vorgaben <strong>des</strong> Art. 15<br />
a) Inhalt <strong>der</strong> Vorschrift<br />
Als letzte Maßnahme in Kapitel II bestimmt Art. 15 S. 1, dass die Mit-<br />
gliedstaaten den Gerichten ermöglichen müssen, bei Verfahren, die aufgrund<br />
von Verletzungen <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums durchgeführt<br />
werden, auf Antrag <strong>des</strong> Antragstellers und auf Kosten <strong>des</strong> Verletzers<br />
geeignete Maßnahmen <strong>zur</strong> Verbreitung von Informationen über die<br />
Entscheidung <strong>des</strong> Gerichts anzuordnen. <strong>Die</strong>se Maßnahmen sollen die<br />
Bekanntmachung und die vollständige o<strong>der</strong> teilweise Veröffentlichung<br />
<strong>der</strong> Entscheidung einschließen. Nach S. 2 <strong>der</strong> Vorschrift können die Mitgliedstaaten<br />
zusätzlich noch an<strong>der</strong>e, den beson<strong>der</strong>en Umständen ange-<br />
messene Maßnahmen vorsehen, wie z.B. öffentlichkeitswirksame Anzeigen.<br />
Im Vergleich zu dem ursprünglichen <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlag hat Art. 15<br />
allerdings nach den Beratungen zwei Verän<strong>der</strong>ungen erfahren. Zum einen<br />
sah <strong>der</strong> vorherige Art. 19 Abs. 1 <strong>des</strong> Vorschlags noch explizit die<br />
Bekanntmachung <strong>des</strong> Urteils und die ganze o<strong>der</strong> teilweise Veröffentlichung<br />
<strong>der</strong> Entscheidung „in den vom <strong>Rechte</strong>inhaber bestimmten Publika-<br />
tionen“ vor. Indem Art. 15 S. 1 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> nunmehr geeignete Maßnahmen<br />
verlangt, die auch die Bekanntmachung und ganze o<strong>der</strong> teilweise<br />
Veröffentlichung mit umfassen, wobei letztere aber nicht mehr auf die<br />
vom <strong>Rechte</strong>inhaber bestimmten Publikationen festgelegt ist, wurde die<br />
Vorschrift also weiter gefasst, da nun auch an<strong>der</strong>e Maßnahmen angeord-<br />
net werden können, soweit sie geeignet sind, den hier verfolgten Zweck<br />
<strong>der</strong> Informationsverbreitung zu erfüllen. Gleichzeitig wurde hierdurch<br />
<strong>der</strong> ursprüngliche Art. 19 Abs. 2 <strong>des</strong> Vorschlags, <strong>der</strong> den Mitgliedstaaten<br />
nämlich genau dies gestattete, d.h. entsprechend den jeweiligen Umstän-<br />
den auch an<strong>der</strong>e Möglichkeiten <strong>der</strong> Bekanntmachung vorzusehen, in Art.<br />
15 S. 1 eingearbeitet.<br />
Zum an<strong>der</strong>en aber wurde als S. 2 in die <strong>Richtlinie</strong> die Regelung einge-<br />
fügt, dass die Mitgliedstaaten auch „an<strong>der</strong>e, den beson<strong>der</strong>en Umständen<br />
angemessene Zusatzmaßnahmen“ vorsehen können. Aus dieser Formulie-<br />
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