Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
zelt auch Regelungen <strong>zur</strong> Ermittlung <strong>des</strong> Schadens. Wo solche jedoch<br />
nicht vorhanden sind, ist auf die allgemeinen Regeln <strong>der</strong> §§ 249 ff. BGB<br />
<strong>zur</strong>ückzugreifen.<br />
Nach dem Grundsatz <strong>der</strong> Naturalrestitution ist <strong>der</strong> Zustand wie<strong>der</strong> herzustellen,<br />
<strong>der</strong> bestehen würde, wenn <strong>der</strong> zum Ersatz verpflichtende Umstand<br />
nicht eingetreten wäre, § 249 Abs. 1 BGB. <strong>Die</strong>ser Grundsatz gilt<br />
auch bei Verletzungen <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums mit <strong>der</strong> Folge,<br />
dass <strong>der</strong> Verletzer auch bei leichtester Fahrlässigkeit den gesamten, möglicherweise<br />
sehr hohen und für ihn nicht vorhersehbaren Schaden <strong>des</strong><br />
Rechtsinhabers regelmäßig in Geld gemäß § 251 Abs. 1 BGB ersetzen<br />
muss. 516 Aufgrund <strong>der</strong> Schwierigkeiten <strong>des</strong> Rechtsinhabers, die tatsäch-<br />
lich entstandenen Vermögenseinbußen und darüber hinaus einen entgangenen<br />
Gewinn i.S.d. § 252 BGB darzulegen und zu beweisen, 517 hat die<br />
Rechtsprechung zugunsten <strong>des</strong> geschädigten Rechtsinhabers die sog.<br />
dreifache Schadensberechnung entwickelt. Hiernach kann <strong>der</strong> Geschä-<br />
digte entwe<strong>der</strong>, wie bisher, seinen konkreten Schaden, also die tatsächlich<br />
erlittene Vermögenseinbuße berechnen, o<strong>der</strong> aber im Wege einer<br />
normativ abstrakten Berechnung eine angemessene Lizenzgebühr geltend<br />
machen. 518 Bei dieser zweiten Möglichkeit, <strong>der</strong> sog. Lizenzanalogie, wird<br />
die Annahme zugrunde gelegt, dass zwischen dem Rechtsinhaber und<br />
dem Verletzer ein Lizenzvertrag zu angemessenen Bedingungen geschlossen<br />
worden wäre, um zu verhin<strong>der</strong>n, dass <strong>der</strong> schuldhaft handelnde<br />
Verletzer im Ergebnis besser gestellt wird als <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> das Schutzrecht<br />
als vertraglicher Lizenznehmer rechtmäßig nutzt. 519 Als dritte Mög-<br />
516 Sog. Prinzip <strong>der</strong> Totalreparation, vgl. Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht,<br />
2005, Rn. 688; Dreier/Schulze, UrhG Kommentar, 2006, § 97 Rn. 58.<br />
517<br />
Gemäß § 252 S. 2 BGB gilt als entgangen <strong>der</strong>jenige Gewinn, welcher nach dem<br />
gewöhnlichen Lauf <strong>der</strong> Dinge o<strong>der</strong> nach den beson<strong>der</strong>en Umständen mit Wahrscheinlichkeit<br />
erwartet werden konnte. Hierfür müsste <strong>der</strong> Rechtsanwen<strong>der</strong> regelmäßig die Art<br />
und den Umfang <strong>der</strong> eigenen Nutzung seines Rechts sowie die hypothetische Gewinnentwicklung<br />
darlegen und beweisen; vgl. ausführlich Kraßer, Schadensersatz für Verletzungen<br />
von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten nach deutschem Recht,<br />
GRURInt 1980, S. 259 (261 f.).<br />
518<br />
Palandt – Heinrichs, BGB, 2007, Vorb v § 249 Rn. 52 f.<br />
519<br />
Schricker (Hrsg.) – Wild, Urheberrecht, 2006, § 97 Rn. 60. Eine doppelte Lizenzgebühr<br />
hat <strong>der</strong> BGH nur ausnahmsweise zugunsten <strong>der</strong> GEMA wegen <strong>der</strong> Notwendigkeit<br />
einer umfangreichen Überwachungsorganisation zuerkannt; siehe MüKo-BGB – Oetker,<br />
2003, § 249 Rn. 200.<br />
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