Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
Während also hinsichtlich <strong>des</strong> materiellen Schutzes <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />
bereits zahlreiche Maßnahmen ergriffen wurden und eine Rechtsangleichung<br />
in weiten Teilen schon erzielt werden konnte, 157 bestanden<br />
im Hinblick auf die formelle Durchsetzbarkeit dieses Schutzes nach wie<br />
vor maßgebliche Unterschiede. Denn die EU hat, wie Dreier anschaulich<br />
formuliert, „eine Harmonisierung <strong>der</strong> Rechtsfolgen <strong>der</strong> Verletzung von<br />
Schutzrechten <strong>des</strong> geistigen … bislang nur punktuell ins Auge gefaßt.“ 158<br />
Ein Bereich dieser Harmonisierungen wurde allerdings mit den Verordnungen<br />
über die Gemeinschaftsmarke und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster<br />
eingeführt. Denn beide Verordnungen enthalten Vorschriften<br />
über „Zuständigkeit und Verfahren für Klagen, die Gemeinschaftsmarken<br />
(bzw.) Gemeinschaftsgeschmacksmuster betreffen“. 159<br />
Hier wird beispielsweise vorgeschrieben, dass die Mitgliedstaaten spezielle<br />
Gerichte benennen müssen, die die ihnen durch diese Verordnungen<br />
zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen. 160 Außerdem sehen beide<br />
Verordnungen für den Fall von Rechtsverletzungen die Möglichkeit einer<br />
Unterlassungsklage 161 sowie den Erlass einstweiliger Maßnahmen 162 vor.<br />
Allerdings verweisen beide Verordnungen <strong>zur</strong> Sicherstellung dieser<br />
Maßnahmen jeweils auf das nationale Recht <strong>der</strong> Mitgliedstaaten, das also<br />
nach wie vor unterschiedlich sein kann und wird. Darüber hinaus gilt für<br />
157<br />
Beispielsweise genannt seien die folgenden <strong>Richtlinie</strong>n: <strong>Richtlinie</strong> 91/250/EWG <strong>des</strong><br />
Rates über den Rechtsschutz von Computerprogrammen vom 14. Mai 1991 (ABl. EG<br />
Nr. L 122 v. 17.5.1991, S. 42); <strong>Richtlinie</strong> 93/83/EWG <strong>des</strong> Rates <strong>zur</strong> Koordinierung<br />
bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk<br />
und Kabelweiterverbreitung vom 27. September 1993 (ABl. EG Nr. L 248 v.<br />
6.10.1993, S. 15); <strong>Richtlinie</strong> 93/98/EWG <strong>des</strong> Rates <strong>zur</strong> Harmonisierung <strong>der</strong> Schutzdauer<br />
<strong>des</strong> Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte vom 29. Oktober 1993<br />
(ABl. EG Nr. L 290 v. 24.11.1993, S. 9); <strong>Richtlinie</strong> 96/9/EG <strong>des</strong> Europäischen Parlaments<br />
und <strong>des</strong> Rats über den rechtlichen Schutz von Datenbanken vom 11. März 1996<br />
(ABl. EG Nr. L 77 v. 27.3.1996, S. 20); <strong>Richtlinie</strong> 2001/29/EG <strong>des</strong> Europäischen Parlaments<br />
und <strong>des</strong> Rates <strong>zur</strong> Harmonisierung bestimmter Aspekte <strong>des</strong> Urheberrechts und<br />
<strong>der</strong> verwandten Schutzrechte in <strong>der</strong> Informationsgesellschaft vom 22. Mai 2001 (ABl.<br />
EG Nr. L 167 v. 22.6.2001, S. 10).<br />
158<br />
Dreier, TRIPS und die <strong>Durchsetzung</strong> von <strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums, GRU-<br />
RInt 1996, S. 205 (206).<br />
159<br />
Titel X <strong>der</strong> GemeinschaftsmarkenVO, Titel IX <strong>der</strong> GemeinschaftsgeschmacksmusterVO.<br />
160<br />
Art. 91 GemeinschaftsmarkenVO, Art. 80 GemeinschaftsgeschmacksmusterVO.<br />
161<br />
Art. 98 Abs. 1 GemeinschaftsmarkenVO, Art. 89 Abs. 1 (a) GemeinschaftsgeschmacksmusterVO.<br />
162<br />
Art. 99 GemeinschaftsmarkenVO, Art. 90 GemeinschaftsgeschmacksmusterVO.<br />
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