Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
<strong>Richtlinie</strong> ohnehin bereits in weiten Teilen entsprachen, waren nur in<br />
bestimmten Bereichen Än<strong>der</strong>ungen nötig, wie zum Beispiel beim Auskunftsanspruch<br />
gegenüber Mittelspersonen und vor allem im Hinblick<br />
auf die Beweisvorschriften. Insoweit waren durchaus wichtige Än<strong>der</strong>un-<br />
gen erfor<strong>der</strong>lich, welche die grundlegenden Prinzipien <strong>des</strong> deutschen<br />
Zivilprozessrechts empfindlich berühren. Man kann also festhalten, dass<br />
die beson<strong>der</strong>en, für das Gebiet <strong>des</strong> geistigen Eigentums geschaffenen<br />
Vorschriften auf das allgemeine Prozessrecht ausstrahlen und dort zu<br />
Verän<strong>der</strong>ungen führen. Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich solche<br />
„Rückwirkungseffekte“ in <strong>der</strong> Zukunft wie<strong>der</strong>holen und zu einer automatischen<br />
Harmonisierung <strong>des</strong> Zivil- und Zivilprozessrechts führen wer-<br />
den. 586<br />
Trotz <strong>der</strong> beschriebenen Einwirkungen auf das Prozessrecht hat <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />
keine Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> ZPO selbst vorgenommen, son<strong>der</strong>n sich<br />
stets auf Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Spezialgesetze beschränkt, weil dies innerhalb<br />
dieser Gesetze einheitlicher und effektiver sei. Aber auch diese Vorgehensweise<br />
konnte, wie gezeigt, nicht verhin<strong>der</strong>n, dass trotzdem und auch<br />
auf diesem Wege wichtige Grundsätze <strong>des</strong> deutschen zivilprozessualen<br />
Verfahrens im Bereich <strong>des</strong> geistigen Eigentums zum Zwecke <strong>der</strong> europä-<br />
ischen Rechtsvereinheitlichung durchbrochen werden müssen o<strong>der</strong> zumin<strong>des</strong>t<br />
stark gefährdet sind. Man denke nur an das Verbot <strong>des</strong> Ausforschungsbeweises.<br />
Und auch wenn dies im Rahmen <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> nicht<br />
notwendig war, hätte <strong>der</strong> Gesetzgeber darüber hinaus die Chance ergreifen<br />
können, Unzulänglichkeiten <strong>des</strong> deutschen Verfahrens abzuhelfen. So<br />
beschränkt sich etwa die Problematik <strong>der</strong> prozessualen Durchsetzbarkeit<br />
von Vorlageanordnungen nicht nur auf Verfahren im Bereich <strong>des</strong> geisti-<br />
gen Eigentums, son<strong>der</strong>n kann in jedem Verfahren auftreten. 587 Hierfür<br />
wäre jedoch eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> betreffenden Vorschriften in <strong>der</strong> ZPO<br />
586<br />
Leistner, <strong>Die</strong> „Trojanischen Pferde“ <strong>der</strong> Kommission, in: FS Schricker, 2005, S. 87<br />
(100 f.).<br />
587<br />
McGuire, Beweismittelvorlage und Auskunftsanspruch nach <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong><br />
2004/48/EG, GRURInt 2005, S. 15 (22).<br />
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