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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

bb) Zulässigkeit <strong>der</strong> Unterschiede<br />

Allerdings sind für die Frage, ob die aufgeführten Unterschiede zu einer<br />

Unvereinbarkeit <strong>der</strong> deutschen Regelungen mit <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> führen, <strong>der</strong><br />

Zweck <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> im Allgemeinen und das Ziel <strong>des</strong> Art. 15 im Be-<br />

son<strong>der</strong>en zu berücksichtigen, und es ist zu prüfen, ob die deutschen Vorschriften<br />

die Verwirklichung dieser Ziele gefährden könnten. 556 <strong>Die</strong><br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums strebt<br />

eine einheitliche Rechtsdurchsetzung in Fällen von Verletzungen <strong>der</strong><br />

Schutzrechte <strong>des</strong> geistigen Eigentums an. Hierfür soll in allen Mitgliedstaaten<br />

ein Min<strong>des</strong>tschutz im Hinblick auf die Rechtsbehelfe, Maßnahmen<br />

und Verfahren, die verletzten <strong>Rechte</strong>inhabern <strong>zur</strong> Verfügung zu<br />

stellen sind, gewährleistet werden. <strong>Die</strong>sem Bestreben entspricht die weit<br />

umfassende Formulierung <strong>des</strong> Art. 15 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong>, indem die Vorschrift<br />

den Mitgliedstaaten nur die grundsätzliche Verpflichtung auferlegt,<br />

die Befugnis <strong>zur</strong> Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen überhaupt<br />

vorzusehen. <strong>Die</strong> Gestaltung und die Einzelheiten dieser Befug-<br />

nis sind demgegenüber in Art. 15 gerade nicht geregelt, son<strong>der</strong>n, wie sich<br />

an <strong>der</strong> im Laufe <strong>der</strong> Beratungen durchgeführten Verallgemeinerung <strong>der</strong><br />

möglichen Maßnahmen zeigt, bewusst offen gelassen bzw. einer freieren<br />

Ausgestaltung <strong>der</strong> Mitgliedstaaten wie<strong>der</strong> zugänglich gemacht worden.<br />

Im Übrigen bestätigt sich hier auch wie<strong>der</strong> das von <strong>der</strong> Kommission mit<br />

<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> verfolgte Anliegen, die Vereinheitlichung unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Beson<strong>der</strong>heiten je<strong>des</strong> Mitgliedstaates anzustreben. 557 Insofern<br />

ist es also nur konsequent, dass hier in <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> eine weite<br />

Formulierung gewählt und auf eine detaillierte Festsetzung <strong>der</strong> Voraus-<br />

setzungen für die Veröffentlichungsbefugnis verzichtet wurde. Unter<br />

dieser Prämisse wird jedoch davon auszugehen sein, dass die einzelne<br />

Ausgestaltung <strong>der</strong> Befugnis den Mitgliedstaaten in Anknüpfung an ihr<br />

bestehen<strong>des</strong> nationales Recht überlassen bleiben sollte. <strong>Die</strong>s bedeutet<br />

dann aber weiter, dass es dem deutschen Gesetzgeber gestattet sein muss,<br />

die Veröffentlichungsbefugnis nur unter bestimmten, in diesem Falle<br />

engeren Voraussetzungen in den Spezialgesetzen bereitzuhalten, sofern<br />

556<br />

Vgl. Art. 10 Abs. 2 EGV.<br />

557<br />

Aus diesem Grund wurde eine <strong>Richtlinie</strong>, nicht eine Verordnung erlassen.<br />

152

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