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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

wesentlich verän<strong>der</strong>t wurde, so dass gar nicht mehr mit Sicherheit <strong>zur</strong>ückverfolgt<br />

werden könnte, welche einheitliche Linie von <strong>der</strong> Kommission<br />

vorgesehen gewesen war. Während die „Anton Piller Or<strong>der</strong>“ durchaus<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen in Form eines starken Anfangsverdachts stellt, was<br />

einem erhöhten Grad von Wahrscheinlichkeit entsprechen dürfte, kommt<br />

es bei <strong>der</strong> „saisie-contrefaçon“, wie gesehen, überhaupt nicht auf die<br />

Wahrscheinlichkeit an. Immerhin deuten diese beiden Extreme jedoch<br />

darauf hin, dass die Kommission diesbezüglich keine Vorgaben machen<br />

wollte, denn sie hat sich von keiner dieser Möglichkeiten klar distanziert,<br />

son<strong>der</strong>n lässt im Gegenteil durch die stetigen Verweise auf beide Modelle<br />

ausdrücklich beide zu. Folglich bleibt es den Mitgliedstaaten überlassen,<br />

welchen Grad von Wahrscheinlichkeit <strong>der</strong> Rechtsverletzung sie <strong>zur</strong><br />

Voraussetzung für Maßnahmen im Sinne <strong>des</strong> Art. 7 machen wollen. 450<br />

b) Beweissicherung nach <strong>der</strong> ZPO und Umsetzungsbedarf<br />

Das deutsche Recht kennt bisher keine allgemeine Vorschrift, die grund-<br />

sätzlich die Sicherung von Beweisen durch die Anordnung von einstweiligen<br />

Maßnahmen regelt. Vielmehr unterscheidet die ZPO zwischen <strong>der</strong><br />

Beweissicherung einerseits und dem Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz<br />

an<strong>der</strong>erseits. Ob und wie diese Regelungen den Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>des</strong> Art. 7 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> genügen könnten, gilt es im Folgenden zu untersuchen.<br />

aa) Grundsätze<br />

<strong>Die</strong> Beweissicherung ist in den Vorschriften <strong>des</strong> selbständigen Beweis-<br />

verfahrens geregelt, §§ 485 ff. ZPO. Für diese beweisrechtlichen Regelungen<br />

gelten selbstverständlich auch die oben dargelegten Grundsätze,<br />

insbeson<strong>der</strong>e das Verbot <strong>des</strong> Ausforschungsbeweises.<br />

Zu beachten sind nun aber auch die Beson<strong>der</strong>heiten <strong>des</strong> Verfahrens im<br />

einstweiligen Rechtsschutz, welches in den §§ 916 ff. ZPO geregelt ist.<br />

Zunächst ist grundlegend festzuhalten, dass die Sicherung von Beweisen<br />

nur im Wege einer einstweiligen Verfügung, also konsequenterweise<br />

450 Ebenso Knaak, <strong>Die</strong> EG-<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums<br />

und ihr Umsetzungsbedarf im deutschen Recht, GRURInt 2004, S. 745 (748).<br />

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