Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
lung <strong>des</strong> Art. 14 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> exakt entspricht. Durch die Einschränkung<br />
am Ende <strong>der</strong> Vorschrift wird auch <strong>der</strong> in <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> vorgesehenen<br />
Voraussetzung <strong>der</strong> Zumutbarkeit und Angemessenheit <strong>der</strong> Kosten Rechnung<br />
getragen. Denn „notwendig“ im Sinne <strong>des</strong> § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO<br />
sind nur die Kosten für solche Handlungen, die <strong>zur</strong> Zeit ihrer Vornahme<br />
objektiv erfor<strong>der</strong>lich und geeignet erscheinen, das im Streit stehende<br />
Recht zu verfolgen o<strong>der</strong> zu verteidigen, wobei die Parteien verpflichtet<br />
sind, die Kosten angemessen niedrig zu halten. 542 Wenn diese Vorausset-<br />
zungen erfüllt sind, dürften regelmäßig auch die Kriterien <strong>der</strong> Zumutbarkeit<br />
und Angemessenheit im Sinne <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> erfüllt sein.<br />
§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO normiert im deutschen Recht einen prozessualen<br />
Kostenerstattungsanspruch, 543 <strong>der</strong> zwar auf den Vorschriften <strong>der</strong> ZPO<br />
beruht, aber dennoch ein privatrechtlicher Anspruch ist, <strong>der</strong> nur in demjenigen<br />
Rechtsstreit geltend gemacht werden, in dem er erwächst. 544<br />
Hierin spiegelt sich also auch die oben angedeutete Schwierigkeit wi<strong>der</strong>,<br />
die Rechtsnatur <strong>des</strong> von <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> vorgesehenen Erstattungsanspruchs<br />
festzulegen.<br />
<strong>Die</strong> ZPO regelt in den §§ 91 ff. zwar nur, inwieweit die Parteien in ihrem<br />
Verhältnis zueinan<strong>der</strong> verpflichtet sind, die eigenen Prozesskosten endgültig<br />
zu tragen o<strong>der</strong> die dem Gegner entstandenen zu erstatten, und wie<br />
dieser Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen ist. 545 Aber genau<br />
dies ist es auch, was Art. 14 <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> regelt, denn auch hier ist nur<br />
die Kostenerstattung zwischen den Parteien betroffen. Eine weitergehen-<br />
de Kostenerstattung wird von <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> nicht umfasst.<br />
542 Thomas/Putzo – Hüßtege, ZPO, 2007, § 91 Rn. 9 f.<br />
543<br />
Neben diesem kann auch ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch in<br />
Betracht kommen, <strong>der</strong> jedoch gerade nicht in den §§ 91 ff. ZPO geregelt ist, son<strong>der</strong>n<br />
eine materiellrechtliche Anspruchsgrundlage voraussetzt, wie z.B. §§ 280 ff BGB.<br />
544<br />
Zöller – Herget, ZPO, 2007, Vor § 91 Rn. 10; Thomas/Putzo – Hüßtege, ZPO, 2007,<br />
Vor § 91 Rn. 8; Oberheim, Zivilprozessrecht für Referendare, 2007, § 10 Rn. 57 f.<br />
545<br />
Zöller – Herget, ZPO, 2007, Vor § 91 Rn. 9. Nicht erfasst sind hiervon also z.B. die<br />
Kostenerstattungsansprüche <strong>des</strong> Gerichts gegenüber den Parteien, welche im GKG<br />
geregelt sind.<br />
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