Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
ordnung – welche ebenfalls auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>des</strong> Art. 95 Abs. 1 S. 2<br />
EGV erlassen werden könnte 234 –, begründet sie mit den nationalen Unterschieden<br />
in den Rechtsordnungen <strong>der</strong> Mitgliedstaaten. <strong>Die</strong> verschiedenen<br />
Rechtstraditionen müssten bei <strong>der</strong> Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschrif-<br />
ten berücksichtigt werden. An<strong>der</strong>s formuliert müsse sich die Harmonisierung<br />
an den nationalen Vorschriften orientieren, um „wirklich wirksam“<br />
zu sein. Eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anwendbare und die<br />
spezifischen Beson<strong>der</strong>heiten nicht berücksichtigende Gemeinschaftsver-<br />
ordnung könne daher „nicht dazu beitragen, die Lage zufrieden stellend<br />
zu bereinigen.“ 235<br />
<strong>Die</strong>ser Ansatz <strong>der</strong> Kommission klingt durchaus überzeugend und ist zu<br />
begrüßen. Dennoch dürfte aber auch eine nicht unwesentliche Rolle gespielt<br />
haben, dass für den Erlass einer <strong>Richtlinie</strong> gemäß Art. 251 Abs. 2<br />
S. 2 EGV nur eine qualifizierte Mehrheit erfor<strong>der</strong>lich war, während <strong>der</strong><br />
Erlass einer entsprechenden Verordnung Einstimmigkeit <strong>des</strong> Rates vor-<br />
ausgesetzt hätte. 236 Angesichts <strong>der</strong> bekanntermaßen wi<strong>der</strong>streitenden<br />
Interessen beim Schutz <strong>des</strong> geistigen Eigentums konnte eine einstimmige<br />
Entscheidung jedoch kaum erwartet werden, was eine zügige Erledigung<br />
<strong>des</strong> Projekts auf jeden Fall gefährdet hätte.<br />
b) Arbeitsweise <strong>der</strong> Kommission<br />
Bei <strong>der</strong> Erarbeitung <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags hat sich die Kommission<br />
von einer einfachen, aber wirkungsvollen Methode leiten lassen: Sie hat<br />
sich an denjenigen Maßnahmen orientiert, die sich in den Mitgliedstaaten<br />
bei <strong>der</strong> Bekämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie als effektiv erwiesen und dadurch<br />
beson<strong>der</strong>s bewährt haben. Zu diesem Zweck hat sie den betroffe-<br />
234<br />
Grabitz/Hilf (Hrsg.) – Tietje, Das Recht <strong>der</strong> Europäischen Union, 2006, Art. 95<br />
EGV, Rn. 47.<br />
235<br />
Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, KOM (2003) 46 endg., S. 17. Für die Berücksichtigung<br />
<strong>der</strong> wesentlichen kulturellen und rechtlichen Unterschiede bei <strong>der</strong> Schaffung einer<br />
einheitlichen Rechtsordnung, spricht sich auch Roßnagel aus, Roßnagel, Weltweites<br />
Internet – globale Rechtsordnung?, MMR 2002, S. 67 (70).<br />
236<br />
Eine solche Verordnung würde die bestehenden Verordnungen verän<strong>der</strong>n. Da diese<br />
jedoch auf Art. 308 EGV gestützt waren und damit einstimmig erlassen worden waren,<br />
müsste auch zu <strong>der</strong>en Än<strong>der</strong>ung Einstimmigkeit vorliegen; vgl. Knaak, <strong>Die</strong> EG-<br />
<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums und ihr Umsetzungsbedarf<br />
im deutschen Recht, GRURInt 2004, S. 745 (746, Fn. 19).<br />
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