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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

ordnung – welche ebenfalls auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>des</strong> Art. 95 Abs. 1 S. 2<br />

EGV erlassen werden könnte 234 –, begründet sie mit den nationalen Unterschieden<br />

in den Rechtsordnungen <strong>der</strong> Mitgliedstaaten. <strong>Die</strong> verschiedenen<br />

Rechtstraditionen müssten bei <strong>der</strong> Angleichung <strong>der</strong> Rechtsvorschrif-<br />

ten berücksichtigt werden. An<strong>der</strong>s formuliert müsse sich die Harmonisierung<br />

an den nationalen Vorschriften orientieren, um „wirklich wirksam“<br />

zu sein. Eine unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anwendbare und die<br />

spezifischen Beson<strong>der</strong>heiten nicht berücksichtigende Gemeinschaftsver-<br />

ordnung könne daher „nicht dazu beitragen, die Lage zufrieden stellend<br />

zu bereinigen.“ 235<br />

<strong>Die</strong>ser Ansatz <strong>der</strong> Kommission klingt durchaus überzeugend und ist zu<br />

begrüßen. Dennoch dürfte aber auch eine nicht unwesentliche Rolle gespielt<br />

haben, dass für den Erlass einer <strong>Richtlinie</strong> gemäß Art. 251 Abs. 2<br />

S. 2 EGV nur eine qualifizierte Mehrheit erfor<strong>der</strong>lich war, während <strong>der</strong><br />

Erlass einer entsprechenden Verordnung Einstimmigkeit <strong>des</strong> Rates vor-<br />

ausgesetzt hätte. 236 Angesichts <strong>der</strong> bekanntermaßen wi<strong>der</strong>streitenden<br />

Interessen beim Schutz <strong>des</strong> geistigen Eigentums konnte eine einstimmige<br />

Entscheidung jedoch kaum erwartet werden, was eine zügige Erledigung<br />

<strong>des</strong> Projekts auf jeden Fall gefährdet hätte.<br />

b) Arbeitsweise <strong>der</strong> Kommission<br />

Bei <strong>der</strong> Erarbeitung <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlags hat sich die Kommission<br />

von einer einfachen, aber wirkungsvollen Methode leiten lassen: Sie hat<br />

sich an denjenigen Maßnahmen orientiert, die sich in den Mitgliedstaaten<br />

bei <strong>der</strong> Bekämpfung <strong>der</strong> Produktpiraterie als effektiv erwiesen und dadurch<br />

beson<strong>der</strong>s bewährt haben. Zu diesem Zweck hat sie den betroffe-<br />

234<br />

Grabitz/Hilf (Hrsg.) – Tietje, Das Recht <strong>der</strong> Europäischen Union, 2006, Art. 95<br />

EGV, Rn. 47.<br />

235<br />

Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, KOM (2003) 46 endg., S. 17. Für die Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> wesentlichen kulturellen und rechtlichen Unterschiede bei <strong>der</strong> Schaffung einer<br />

einheitlichen Rechtsordnung, spricht sich auch Roßnagel aus, Roßnagel, Weltweites<br />

Internet – globale Rechtsordnung?, MMR 2002, S. 67 (70).<br />

236<br />

Eine solche Verordnung würde die bestehenden Verordnungen verän<strong>der</strong>n. Da diese<br />

jedoch auf Art. 308 EGV gestützt waren und damit einstimmig erlassen worden waren,<br />

müsste auch zu <strong>der</strong>en Än<strong>der</strong>ung Einstimmigkeit vorliegen; vgl. Knaak, <strong>Die</strong> EG-<br />

<strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums und ihr Umsetzungsbedarf<br />

im deutschen Recht, GRURInt 2004, S. 745 (746, Fn. 19).<br />

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