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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> eröffnet hier aber den Raum für eine weitergehende Lösung.<br />

Da Art. 5 (b) nicht ausdrücklich vorschreibt, welche die dem Urheberrecht<br />

verwandten Schutzrechte und <strong>der</strong>en Schutzgegenstände sind,<br />

muss dies nicht bedeuten, dass hier auch nur diejenigen in Betracht<br />

kommen, die im Urheberrechtsgesetz selbst geregelt sind. Eine solche<br />

Einschränkung ergibt sich auch nicht aus dem diese Vorschrift betreffenden<br />

Erwägungsgrund (19), <strong>der</strong> lediglich von „Inhabern verwandter <strong>Rechte</strong>“<br />

spricht.<br />

Vielmehr ist hier von Sinn und Zweck <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> und insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>des</strong> Art. 5 auszugehen und nach einer dementsprechenden Lösung zu<br />

suchen. Das erklärte Ziel <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> ist die Bekämpfung <strong>der</strong> Produkt-<br />

piraterie zum Wohle <strong>des</strong> europäischen Binnenmarktes. Erreicht werden<br />

soll dies durch eine effektive <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen Eigentums.<br />

Hierfür soll Art. 5 einen wesentlichen Beitrag leisten, indem er<br />

dem Geschädigten eine Beweiserleichterung im Prozess bezüglich seiner<br />

Rechtsinhaberschaft bietet. Ob <strong>der</strong> Geschädigte aber nun Urheber eines<br />

Werks ist o<strong>der</strong> Inhaber eines verwandten Schutzrechts, das im Urheberrechtsgesetz<br />

geregelt ist, o<strong>der</strong> aber Inhaber eines verwandten Schutzrechts,<br />

das nicht ausdrücklich im Urheberrechtsgesetz geregelt ist, macht<br />

für die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich seiner<br />

Rechtsinhaberschaft keinen Unterschied. Daher sollte auch die Vermutungsregelung<br />

<strong>des</strong> § 10 UrhG nicht zwischen diesen verschiedenen <strong>Rechte</strong>n<br />

unterscheiden, son<strong>der</strong>n die Regelung sollte auch dann <strong>zur</strong> Anwendung<br />

kommen, wenn das verwandte Schutzrecht nicht im Urheberrechts-<br />

gesetz normiert ist. Dementsprechend formuliert Erwägungsgrund (19)<br />

offen, dass „die Bemühung, <strong>Rechte</strong> durchzusetzen und Produktpiraterie<br />

zu bekämpfen, häufig von Inhabern verwandter <strong>Rechte</strong> … unternommen“<br />

werde. <strong>Die</strong> Hersteller von Tonträgern werden hier nur beispielhaft ge-<br />

nannt. 376<br />

Solch eine weite Anwendung <strong>der</strong> Vermutungsregel kann aber nicht dadurch<br />

erreicht werden, dass die bereits im Urheberrecht statuierten ver-<br />

376<br />

Ausführlich hierzu und mit Beispielen Dreier/Schulze, UrhG Kommentar, 2006, § 10<br />

Rn. 37.<br />

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