Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
nalherstellers auswirken. Und außerdem ist angesichts <strong>der</strong> Schnelllebigkeit<br />
<strong>des</strong> Marktes zu befürchten, dass ein Produkt, das Gegenstand einer<br />
Rechtsverletzung und eines zu zeitaufwendigen Verfahrens ist, zum Zeitpunkt<br />
<strong>des</strong> Urteils bereits überholt ist und von neu entwickelten, mo<strong>der</strong>neren<br />
Produkten auf dem Markt verdrängt wird. 69<br />
1. Auf nationaler Ebene<br />
a) Grundlagen<br />
aa) Zivilrechtliche Ansprüche <strong>zur</strong> Rechtsdurchsetzung<br />
In Deutschland stehen dem <strong>Rechte</strong>inhaber <strong>zur</strong> rechtlichen Geltendmachung<br />
seiner Interessen zunächst die Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung<br />
und Schadensersatz aus den Spezialgesetzen 70 zu. Daneben<br />
kommen ausdrücklich 71 die allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche wie<br />
§§ 823 Abs. 1, 812 o<strong>der</strong> 1004 BGB in Betracht.<br />
Darüber hinaus hat <strong>der</strong> Inhaber eines verletzten Rechts Ansprüche auf<br />
Vernichtung o<strong>der</strong> Überlassung von Vervielfältigungsstücken, die durch<br />
das Produktpirateriegesetz deutlich verschärft wurden, 72 und auf Auskunft<br />
bzw. Rechnungslegung. <strong>Die</strong>ser allgemeine Auskunftsanspruch 73 ist<br />
von <strong>der</strong> Rechtsprechung entwickelt worden und gewohnheitsrechtlich<br />
anerkannt. Er findet seine Grundlage in §§ 242, 259 BGB und greift ein,<br />
wenn <strong>der</strong> Verletzte in entschuldbarer Weise über den Umfang <strong>der</strong> Verletzung<br />
und damit über Bestehen und Umfang seines Ersatzanspruchs im<br />
Unklaren ist, während <strong>der</strong> Verletzer unschwer Aufklärung geben kann. 74<br />
69 Vgl. Colston/Middleton, Mo<strong>der</strong>n Intellectual Property Law, 2005, S. 665.<br />
70 § 97 Abs. 1 UrhG, §§ 14 Abs. 5, 6 und 15 Abs. 4, 5 sowie 128 Abs. 1, 2 und 135 Abs.<br />
1, 2 MarkenG, § 139 Abs. 1, 2 PatG, § 24 Abs. 1, 2 GebrMG, § 42 Abs. 1, 2<br />
GeschmMG, § 37 Abs. 1, 2 SortSchG, § 9 Abs. 1 HalblSchG, §§ 8, 9 UWG. Eine anschauliche<br />
Übersicht über Unterlassung und Schadensersatz im Urheberrecht gibt Fechner,<br />
Medienrecht, 2007, Rn. 465.<br />
71<br />
Vgl. z.B. § 97 Abs. 3 UrhG. Siehe hierzu und insb. zu dem Verhältnis zwischen den<br />
Anspruchsgrundlagen Wandtke/Bullinger - Wandtke, Praxiskommentar zum Urheberrecht,<br />
2006, Einl. Rn. 68.<br />
72<br />
Siehe hierzu sogleich, S. 23.<br />
73<br />
Zum beson<strong>der</strong>en Auskunftsanspruch, <strong>der</strong> durch das Produktpirateriegesetz eingeführt<br />
wurde, siehe unten, S. 23.<br />
74<br />
BGH GRUR 1974, S. 53 f. - Nebelscheinwerfer; BGH GRUR 1980, S. 227 (232) –<br />
MonumentaGermamae Historica. Ausführlich hierzu von Weichs/Foerstl, Der allgemeine<br />
Auskunftsanspruch im Urheberrechtsprozess, ZUM 2000, S. 897 ff.<br />
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