Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
letzen.“ 296 Insofern zeigt sich hier, dass die Kommission ihren Beratungen<br />
einen etwas engeren Begriff <strong>des</strong> geistigen Eigentums, also nicht im<br />
Sinne <strong>des</strong> vorne beschriebenen weit umfassenden Oberbegriffs, 297<br />
zugrunde gelegt hat. Durch die oben erwähnte Erklärung mit <strong>der</strong> Formu-<br />
lierung „min<strong>des</strong>tens“ dürfte es nun aber den Mitgliedstaaten überlassen<br />
bleiben, ob sie auch das Recht <strong>des</strong> unlauteren Wettbewerbs entsprechend<br />
den Grundsätzen <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> ausgestalten werden.<br />
Daneben legt die <strong>Richtlinie</strong> aber auch ausdrücklich fest, in welchen Bereichen<br />
sie keine Anwendung findet, Art. 2 Abs. 3. <strong>Die</strong>s ist vor allem <strong>der</strong><br />
Bereich <strong>der</strong> materiellen Schutzrechte <strong>des</strong> geistigen Eigentums, <strong>der</strong> durch<br />
die in Abs. 3 (a) genannten <strong>Richtlinie</strong>n bereits harmonisiert wurde. Hier-<br />
durch soll klargestellt werden, dass die <strong>Richtlinie</strong> gerade nicht den Inhalt<br />
<strong>der</strong> Schutzrechte betrifft, son<strong>der</strong>n lediglich <strong>der</strong>en Rechtsfolgen im Verletzungsfalle.<br />
298 Gleichzeitig wurde bestimmt, dass die <strong>Richtlinie</strong> die auf<br />
internationaler Ebene geschlossenen Abkommen, allen voran das TRIPS-<br />
Übereinkommen, sowie bestehende gemeinschaftliche Son<strong>der</strong>bestimmungen<br />
unberührt lassen soll. 299<br />
2. Persönlich<br />
Eine noch stärkere Entwicklung hat <strong>der</strong> persönliche Anwendungsbereich<br />
<strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> erfahren: Hier ist von großer Bedeutung, dass die <strong>Richtlinie</strong><br />
nunmehr uneingeschränkt „jede Verletzung“ von Schutzrechten erfasst.<br />
Im Gegensatz zum ursprünglichen <strong>Richtlinie</strong>n-Vorschlag stellt dies<br />
eine deutliche Erweiterung dar. Denn Art. 2 Abs. 1 <strong>des</strong> <strong>Richtlinie</strong>n-<br />
Vorschlags sah noch die Einschränkung vor, dass die Verletzung „zu<br />
gewerblichen Zwecken begangen wurde o<strong>der</strong> … dem Rechtsinhaber einen<br />
nachhaltigen Schaden zufügt.“ <strong>Die</strong>se Beschränkung <strong>des</strong> Anwendungsbereichs<br />
sollte das ursprüngliche Anliegen <strong>der</strong> Kommission wi<strong>der</strong>spiegeln,<br />
die Produktpiraterie im Binnenmarkt zu bekämpfen, insbeson-<br />
<strong>der</strong>e im Hinblick darauf, dass man davon ausging, dass die Produktpira-<br />
296<br />
S. 7 <strong>des</strong> Grünbuchs, KOM (98) 569 endg.<br />
297<br />
Zur Begriffsbestimmung siehe oben, S. 7 ff.<br />
298<br />
Vgl. die Begründung <strong>des</strong> RL-Vorschlags, S. 20 und Erwägungsgrund (15).<br />
299<br />
Vgl. Art. 2 Abs. 2 und 3 (b) sowie die Erwägungsgründe (5) und (16).<br />
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