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Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com

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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />

wandten Schutzrechte auf § 10 UrhG verweisen. Vielmehr müsste umgekehrt<br />

die Vorschrift <strong>des</strong> § 10 UrhG selbst erweitert und für eine Anwendbarkeit<br />

auf sämtliche verwandten Schutzrechte, nicht nur diejenigen<br />

im Urheberrechtsgesetz selbst, geöffnet werden. 377 Hier sollte <strong>der</strong> Ge-<br />

setzgeber also zum Zwecke einer einheitlichen Beweiserleichterung für<br />

alle Rechtsinhaber von Urheberrechten und allen verwandten Schutzrechten<br />

über die Min<strong>des</strong>tanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> hinausgehen.<br />

<strong>Die</strong> Industrie for<strong>der</strong>t darüber hinaus auch noch die Einbeziehung von<br />

Inhabern abgeleiteter <strong>Rechte</strong>, wie z.B. den ausschließlichen Lizenznehmer,<br />

in die Inhabervermutung. Insbeson<strong>der</strong>e könnten dadurch die Schutzrechte<br />

von Verlegern, die kein eigenes Leistungsschutzrecht haben, bes-<br />

ser vor Produktpiraterie geschützt werden. So könnten diese erheblich<br />

schneller Unterlassungsansprüche o<strong>der</strong> ihre <strong>Rechte</strong> im einstweiligen<br />

Rechtsschutz geltend machen. 378<br />

Natürlich ist dies ein erwünschtes Ergebnis. Und tatsächlich trifft Art. 5<br />

(b) <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> insoweit keine Regelung, als nicht ausdrücklich eine<br />

Anwendbarkeit <strong>der</strong> Regelung nur auf originäre Inhaber <strong>der</strong> verwandten<br />

Schutzrechte normiert ist. <strong>Die</strong> Vorschrift trifft aber die Regelung, dass<br />

die Bestimmung <strong>des</strong> Buchstabens (a) entsprechend gelten soll. Auch bei<br />

Art. 5 (a) ist zu unterscheiden zwischen dem Urheber, also dem Schöpfer<br />

<strong>des</strong> Werks einerseits und dem Rechtsinhaber infolge übertragener <strong>Rechte</strong><br />

an<strong>der</strong>erseits. Infolge einer Namensangabe in üblicher Weise auf dem<br />

Werkstück wird jedoch nur die Urheberschaft vermutet, und hierin er-<br />

schöpft sich die Vermutung auch. Sie erstreckt sich hier gerade nicht<br />

auch auf einen Rechtsnachfolger, welcher seine <strong>Rechte</strong> gemäß §§ 31 ff.<br />

UrhG übertragen bekommen hat, so dass diesen wie<strong>der</strong> die volle Darle-<br />

377<br />

Vgl. Kunz-Hallstein/Loschel<strong>der</strong>, Stellungnahme <strong>der</strong> Deutschen Vereinigung für<br />

gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht vom 28.2.2006 zum Referenten-Entwurf<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums <strong>der</strong> Justiz <strong>des</strong> „Gesetz <strong>zur</strong> Verbesserung <strong>der</strong> <strong>Durchsetzung</strong> von<br />

<strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums“, S. 7 (mit Formulierungsvorschlägen),<br />

http://www.grur.de/cms/upload/pdf/stellungnahmen/006/2006-02-28StellungnahmeGes<br />

etz<strong>zur</strong>Verbesserung<strong>der</strong>DurschsetzungRechen<strong>des</strong>geisigenEigentums.pdf.<br />

378<br />

Scheel/Plöger, Stellungnahme <strong>des</strong> BDI zum Referentenentwurf <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

<strong>der</strong> Justiz <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />

Eigentums (April 2006), S. 2, http://www.bdionline.de/Dokumente/Stellungnahme.PDF.<br />

78

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