Die Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des ... - Eulisp.com
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<strong>Die</strong> <strong>Richtlinie</strong> 2004/48/EG<br />
wandten Schutzrechte auf § 10 UrhG verweisen. Vielmehr müsste umgekehrt<br />
die Vorschrift <strong>des</strong> § 10 UrhG selbst erweitert und für eine Anwendbarkeit<br />
auf sämtliche verwandten Schutzrechte, nicht nur diejenigen<br />
im Urheberrechtsgesetz selbst, geöffnet werden. 377 Hier sollte <strong>der</strong> Ge-<br />
setzgeber also zum Zwecke einer einheitlichen Beweiserleichterung für<br />
alle Rechtsinhaber von Urheberrechten und allen verwandten Schutzrechten<br />
über die Min<strong>des</strong>tanfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> hinausgehen.<br />
<strong>Die</strong> Industrie for<strong>der</strong>t darüber hinaus auch noch die Einbeziehung von<br />
Inhabern abgeleiteter <strong>Rechte</strong>, wie z.B. den ausschließlichen Lizenznehmer,<br />
in die Inhabervermutung. Insbeson<strong>der</strong>e könnten dadurch die Schutzrechte<br />
von Verlegern, die kein eigenes Leistungsschutzrecht haben, bes-<br />
ser vor Produktpiraterie geschützt werden. So könnten diese erheblich<br />
schneller Unterlassungsansprüche o<strong>der</strong> ihre <strong>Rechte</strong> im einstweiligen<br />
Rechtsschutz geltend machen. 378<br />
Natürlich ist dies ein erwünschtes Ergebnis. Und tatsächlich trifft Art. 5<br />
(b) <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> insoweit keine Regelung, als nicht ausdrücklich eine<br />
Anwendbarkeit <strong>der</strong> Regelung nur auf originäre Inhaber <strong>der</strong> verwandten<br />
Schutzrechte normiert ist. <strong>Die</strong> Vorschrift trifft aber die Regelung, dass<br />
die Bestimmung <strong>des</strong> Buchstabens (a) entsprechend gelten soll. Auch bei<br />
Art. 5 (a) ist zu unterscheiden zwischen dem Urheber, also dem Schöpfer<br />
<strong>des</strong> Werks einerseits und dem Rechtsinhaber infolge übertragener <strong>Rechte</strong><br />
an<strong>der</strong>erseits. Infolge einer Namensangabe in üblicher Weise auf dem<br />
Werkstück wird jedoch nur die Urheberschaft vermutet, und hierin er-<br />
schöpft sich die Vermutung auch. Sie erstreckt sich hier gerade nicht<br />
auch auf einen Rechtsnachfolger, welcher seine <strong>Rechte</strong> gemäß §§ 31 ff.<br />
UrhG übertragen bekommen hat, so dass diesen wie<strong>der</strong> die volle Darle-<br />
377<br />
Vgl. Kunz-Hallstein/Loschel<strong>der</strong>, Stellungnahme <strong>der</strong> Deutschen Vereinigung für<br />
gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht vom 28.2.2006 zum Referenten-Entwurf<br />
<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums <strong>der</strong> Justiz <strong>des</strong> „Gesetz <strong>zur</strong> Verbesserung <strong>der</strong> <strong>Durchsetzung</strong> von<br />
<strong>Rechte</strong>n <strong>des</strong> geistigen Eigentums“, S. 7 (mit Formulierungsvorschlägen),<br />
http://www.grur.de/cms/upload/pdf/stellungnahmen/006/2006-02-28StellungnahmeGes<br />
etz<strong>zur</strong>Verbesserung<strong>der</strong>DurschsetzungRechen<strong>des</strong>geisigenEigentums.pdf.<br />
378<br />
Scheel/Plöger, Stellungnahme <strong>des</strong> BDI zum Referentenentwurf <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />
<strong>der</strong> Justiz <strong>zur</strong> Umsetzung <strong>der</strong> <strong>Richtlinie</strong> <strong>zur</strong> <strong>Durchsetzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechte</strong> <strong>des</strong> geistigen<br />
Eigentums (April 2006), S. 2, http://www.bdionline.de/Dokumente/Stellungnahme.PDF.<br />
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